Drucksache 18 / 13 050 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) vom 05. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Januar 2018) zum Thema: Finanzierung von Trägern der freien Wohlfahrtspflege – Entgelte, Zuwendungen und Tarifanpassungen und Antwort vom 22. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr.18/13050 vom 05. Januar 2018 über Finanzierung von Trägern der freien Wohlfahrtspflege – Entgelte, Zuwendungen und Tarifanpassungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die erfragten Informationen betreffen Sachverhalte, die die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nicht vollständig aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Sie ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die eigenen nachgeordneten Behörden und Bezirke um Stellungnahme gebeten. Die sich aus den erfolgten Zuarbeiten ergebenden Informationen, werden nachfolgend wiedergegeben. Vorbemerkungen: Wir weisen darauf hin, dass es sich bei allen Fragen außer 7 und 8 im Schwerpunkt um Grundsatzfragen der Handhabung des Zuwendungsrechts und der Entgeltfinanzierung durch die dezentralen Verwaltungseinheiten handelt. Die haushaltsrechtlichen Grundlagen für Zuwendungsgewährung sind im Kern in den § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) geregelt, für die die Senatsverwaltung für Finanzen die Ausführungsvorschriften erlässt. Darüber hinaus sind weitere rechtliche Regelungen mit der Zielstellung „Guter Lohn für gute Arbeit“, wie zum Beispiel das Landesmindestlohngesetz, zu beachten. 2 1. Wie bewertet der Senat die Situation von Trägern der freien Wohlfahrtspflege die Projekte/Leistungen sowohl aus Entgelten als auch aus Zuwendungen finanzieren, hinsichtlich der Weitergabe von Tarifsteigerungen an die Beschäftigten? Zu 1.: Der Senat begrüßt es, wenn die Träger Tariflöhne zahlen. Das ist nicht flächendeckend der Fall. Einflussmöglichkeiten sind derzeit begrenzt. Die Leistungserbringer sind selbständig handelnde Wirtschaftsunternehmen. Zudem gilt die Tarifautonomie. Sofern ein Träger die Tarifbindung oder entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen belegt, werden diese Löhne (inkl. Steigerungen) im Rahmen der Preisbildung bei einzelvertraglich geregelten entgeltfinanzierten sozialen Dienstleistungen in voller Höhe über die Entgelte refinanziert, sofern ein individueller Rechtsanspruch besteht. Seit 2012 läuft bereits ein flächendeckender kontinuierlicher Prozess der Tarifanpassung in allen zuwendungsfinanzierten Förderbereichen in der für Soziales zuständigen Verwaltung. Im laufenden Rahmenfördervertrag (RFV) von 2016-2020 sorgt eine erstmalig vereinbarte allgemeine Kostensteigerungspauschale von zuerst 2 % und jetzt mit dem Doppelhaushalt 2018/19 aufgestockt rd. 2,35 % für einen jährlich kontinuierlichen und verlässlichen Aufwuchs zur Bewältigung von Kostensteigerungen im Personal- und Sachkostenbereich in allen drei Förderprogrammen (IGP, IFP Stz und ISP), der - sofern angemessen kalkuliert - im Vergleich zu zusätzlichen Aufstockungen wie in 2017 schon aus Aufwandsgesichtspunkten und aufgrund der besseren Planbarkeit für alle an der Umsetzung Beteiligten der Vorzug zu geben ist. Allen Trägern, die einen begründeten Antrag auf Gehaltsanpassungen an TV-L 2017 im Jahr 2017 stellten, wurden Mittel bewilligt bzw. an sie ausgereicht, die sie an die Beschäftigten weiterzugeben hatten. Im Ergebnis hat sich die Situation der Träger im vergangenen Jahr verbessert. Damit Vergütungserhöhungen auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen, ist es der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und der Senatsverwaltung für Finanzen bei ihren Entgeltverhandlungen über pauschale Vergütungssteigerungen in diesem Jahr erstmals gelungen, für den SGB XII-Bereich (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) eine Regelung zur Weitergabepflicht von Personalkostensteigerungen auszuhandeln. Der in der Sitzung der Berliner Vertragskommission Soziales (KO 75) am 24. Oktober 2017 gefasste Beschluss Nr. 8 / 2017 enthält dazu folgende Regelung: „Verbindliche Zusage zur vollständigen Weitergabe der Personalkostensteigerungen an die Beschäftigten Die Träger verpflichten sich, unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen, die erhaltenen Personalkostensteigerungen vollständig an die Beschäftigten weiterzugeben. Die anteilige Personalkostensteigerung wird in der Vergütungsvereinbarung ausgewiesen. Die Träger können bei Verdacht eines Verstoßes gegen diese Regelung vom Land Berlin aufgefordert werden, die Umsetzung dieser Weitergabeverpflichtung plausibel darzulegen. Gelingt dies nicht, führt dies zu einer Erstattungspflicht in der Höhe der festgestellten nicht weitergegebenen Beträge. … Gemeinsame Erklärung für Pauschale Vergütungssteigerungen ab 1.1.2020 3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass pauschale Steigerungen der Vergütungen und der Personalkosten auch in der Zeit ab dem 01.01.2020 mittels Kostenblattverfahren ermöglicht werden. Dabei soll unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sichergestellt sein, dass 1. einheitliche Personalkostensteigerungen zeitnah und vollumfänglich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter gegeben werden, 2. … .“ Die Kontrolle der Träger hinsichtlich der Weitergabe der Entgelte für Löhne könnte künftig über d i e Kostenblätter erfolgen. Diese weisen die gesamten Personalkosten des Betreuungspersonals aus. Durch Vergleich der aktuellen Kostenblätter z. B. mit künftigen für das Jahr 2020 lassen sich Rückschlüsse auf die Weitergabe der Tariflöhne ziehen. Diese Vereinbarung über die Kontrolle bezieht sich allerdings nur auf die pauschale Entgeltsteigerung. Führt ein Leistungserbringer jedoch eine Einzelverhandlung, ist diese Regelung nicht mehr einschlägig. Es gilt das Vereinbarungsprinzip. D. h. nur zwischen Land und Leistungserbringern getroffene Vereinbarungen sind verbindlich. Auch die für Integration zuständige Abteilung hat den Wohlfahrtsverbänden auf Antrag die Mittel für die Tarifsteigerungen ausgereicht. Die von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ab dem Haushaltsjahr 2012 bewilligten Zuwendungsmittel im Rahmen der Projektförderung enthielten bereits Tarifanpassungsmittel, die für die Angleichung der Beschäftigten an den geltenden TV-L Berlin zu verwenden waren. Die Entgelte für die Jugendhilfe werden alle drei Jahre (Laufzeit der Trägerverträge) neu verhandelt. Berücksichtigt sind hierbei die jeweiligen tariflichen Gegebenheiten des Leistungserbringers. Während der Laufzeit der Trägerverträge unterliegen die Entgelte gemäß Beschlussfassung in der Vertragskommission Jugend einer pauschalierten Fortschreibung. In den regelmäßig stattfindenden Verhandlungen zu den Rahmenvereinbarungen im Bereich Kita und Schule zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und die Senatsverwaltung für Finanzen auf der einen Seite und die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie ggf. weitere Verbände auf der anderen Seite wird auch die Anpassung der Kostenblätter, z. B. im Zuge von Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst, thematisiert. So wurden die Tarifsteigerungen aus dem Jahr 2017 in die Kostenblätter eingepreist. Inwiefern und in welchem Maße die Träger die Tarifsteigerungen an ihre Beschäftigten real weitergeben, ist der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht bekannt. 4 Für die Beschäftigten der von der Abteilung Frauen und Gleichstellung geförderten Projekte konnte die Weitergabe von Tarifsteigerungen auf das Niveau des TV L in 2017 umgesetzt werden. Höhere Vergütungen z. B. bei der Caritas müssen nach wie vor aus Eigenmitteln des Trägers finanziert werden. Im Bereich der Pflege gibt es bereits seit mehreren Jahren eine verbindliche Regelung in den Vergütungsvereinbarungen zur Weitergabe der Personalkostensteigerungen an die Beschäftigten in der Pflege. Diese werden von den Trägern/Leistungserbringern rechtsverbindlich unterzeichnet. Darüber hinaus wird die Einhaltung über ein Stichprobenverfahren in der ambulanten Pflege und bei der stationären Pflege im Rahmen des Antragsverfahrens (mittels Kostenblättern) geprüft. Bei Nichteinhaltung greifen gesetzliche und vertragliche Sanktionsmechanismen. Allen Trägern, die der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung einen begründeten Antrag auf Gehaltsanpassungen an TV-L 2017 im Jahr 2017 stellten, wurden Mittel bewilligt bzw. ausgereicht. Im Ergebnis d ü r f t e sich die Situation der Beschäftigten bei den Zuwendungsempfängern verbessert haben. 2. Welche Schritte plant der Senat, um bei Zuwendungen und Entgeltfinanzierung zu einer abgestimmten Finanzierung von Lohnkosten zu kommen, die dem Prinzip „guter Arbeit“ für die Beschäftigten gerecht werden? Zu 2.: Es bleibt bei der Frage unklar, um welche Abstimmungen es sich handeln soll, deshalb ist eine konkrete Beantwortung nicht möglich. Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht ist generell auf die Einhaltung des Prinzips „Gute Arbeit“ zu achten. Dies beinhaltet neben einer gesundheitsförderlichen und sinnstiftenden Gestaltung der Arbeit insbesondere auch eine gerechte, existenzsichernde Entlohnung und diskriminierungsfreie Rahmenbedingungen. Von großer Bedeutung sind dabei auch eigene Handlungsspielräume und Entwicklungsmöglichkeiten der Beschäftigten sowie gute Führung durch Vorgesetze. 3. Welche Ausgaben sind als Overheadkosten in welcher Form zuwendungsfähig (bspw. Versicherung, Betriebsrat, Qualitätsmanagement, Brandschutz, Arbeitsschutz) (bitte um Auflistung)? Welche Kosten sind explizit von einer Zuwendung ausgeschlossen? Zu 3.: Zuwendungen des Landes Berlin werden auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Regelungen der LHO gewährt. Das Senatsressort Integration, Arbeit und Soziales gewährt in der Regel Zuwendungen in der Zuwendungsart der Projektförderung. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die ausschließlich und unmittelbar der Zweckerfüllung eines Projekts dienen. So sind Ausgaben für die in der Frage 3 beispielhaft aufgeführten Ausgaben nur zuwendungsfähig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind und zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich sind. Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Die festen Beträge können auch als Prozentsatz von anderen zuwendungsfähigen Ausgaben ermittelt werden. Alle nicht projektbezogenen Kosten sind nicht zuwendungsfähig. 5 4. Wie bewertet der Senat in diesem Zusammenhang die Finanzierung der Overheadkosten der Verbände und welche Veränderungen haben sich in der Systematik in den letzten Jahren entwickelt? Zu 4.: Für die landesfinanzierten Zuwendungen der Bereiche Integration und Soziales ist eine Regiekostenpauschale (pauschale Sachausgaben) ausschließlich bei Zuwendungen der Spitzenverbandsförderung vorgesehen. Die Projektförderung der Spitzenverbände beinhaltet die Förderung der zentralen Aufgaben. Dies beinhaltet beispielhaft in hohem Maß anteilige Verwaltungsausgaben, anteilige Geschäftsführungsausgaben, Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung. Da die exakte Darstellung dieser Ausgaben bei der Spitzenverbandsförderung nur mit erhöhtem Verwaltungsaufwand möglich ist, wurde hier bewusst die Möglichkeit der pauschalen Sachausgaben ermöglicht. Da Pauschalen nur in begründeten Ausnahmefällen in den Finanzierungsplan aufzunehmen sind, ist darauf zu achten, dass bei der Abrechnung solcher pauschal bewilligten Ausgaben ein entsprechender Teilungsschlüssel zu den Gesamtausgaben angegeben und eingehalten wird. Grundsätzlich ist bei einer „Teilabrechnung“ die Höhe der Gesamtausgaben auszuweisen und ein nachvollziehbarer Teilungsschlüssel ist zusätzlich anzugeben und einzuhalten. Im Rahmen der Projektförderungen werden Overheadkosten (Regiekosten) von Seiten der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung nur auf Antragstellung für das zuwendungsfinanzierte Projekt bewilligt. Diese Kosten können sich daher nur anteilig auf das Projekt beziehen und müssen mit einem Kostenschlüssel nachvollziehbar dargestellt werden. Grundsätzlich sind diese Kosten im Rahmen der Projektförderung nicht pauschal, sondern mit tatsächlichen Ausgabepositionen zu hinterlegen. Die Abteilung Frauen und Gleichstellung kann bei der Bewilligung von Zuwendungen Overheadkosten im Rahmen einer Verwaltungskostenpauschale berücksichtigen. Die Festlegung eines Prozentsatzes setzt voraus, dass zunächst die typische Ausgabenstruktur eines Förderbereiches konkret ermittelt wird, also geprüft wird, in welcher Höhe bei Projekten einer bestimmten Art üblicherweise Verwaltungsausgaben anfallen. Auf der Grundlage eines solchen konkret ermittelten Wertes kann dann für zukünftige Projekte dieser Art eine Pauschale zugrunde gelegt werden. Sie ist einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. 5. Wie bewertet es der Senat, wenn Träger der freien Wohlfahrtspflege bspw. Betriebsräte aktiv fördern und welche Rolle spielen dabei Zusatzkosten im Wettbewerb mit anderen die die Arbeit von Betriebsräten nicht aktiv fördern? Zu 5.: Eine besondere Förderung von Betriebsräten ist im Rahmen des Zuwendungsund Entgeltsystems nicht vorgesehen. Es gibt derzeit drei verschiedene Arten der vereinbarten Personalvorhaltung im Bereich des Betreuungspersonals: 1. Personalschlüssel, 2. Leistungsminuten und 3. Fachleistungsstunde. Unabhängig von der Art der Personalvorhaltung gehören für den Betriebsrat freigestellte Mitarbeiter nicht zum vorgehaltenen Betreuungspersonal. Es ist Konsens in Berlin, dass sie im Entgeltbereich nicht mitgezählt werden bei Schlüsseln und bei Qualitätsprüfungen nicht auf die Einhaltung der Schlüssel angerechnet werden. Freigestellte 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden somit nicht in den verschiedenen Arten von „Betreuungsschlüsseln“ finanziert. Im Rahmen der gestehungskosten-orientierten Preisbildung würden sie also wie „Verwaltungspersonal“ in den sonstigen Kosten, die nicht dem Betreuungspersonal zuzurechnen sind, enthalten sein. Freigestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten insofern einen Grund für eine Preisdifferenzierung sein. Wie in Frage 3 ausgeführt sind Betriebsratskosten bei einer projektbezogenen Zuwendung nicht vorgesehen. 6. Wie bewertet der Senat die Aufgabe der Digitalisierung bei der Aufgabenerfüllung und in wie fern sind diese in der Entwicklung der Finanzierung (Entgelte bzw. Zuwendungen) eingeflossen? Zu 6.: Die Anschaffungskosten für neue IT-Technik sind auf Antrag zuwendungsfähig. Aufgaben im Rahmen der Digitalisierung wurden bezogen auf die Erbringung von Leistungen im Sinne der Rahmenvereinbarungen bisher nicht weiter betrachtet und sind daher in die Finanzierung bisher auch noch nicht eingeflossen. Die für Digitalisierung zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat keine Zuständigkeit für die Digitalisierung bei Trägern der Freien Wohlfahrtspflege. 7. Welche im Jahr 2017 aus dem Integrierten Sozialprogramm (ISP) bzw. dem Integrierten Gesundheitsprogramm (IGP) finanzierten Projekte haben die vom Senat gewünschte Tarifanpassung im Jahr 2017 noch nicht an die Beschäftigten weitergegeben (Bitte um Auflistung)? Sind dem Senat die Gründe bekannt, warum die Tarifanpassungen noch nicht stattfinden konnten? 8. Welche im Jahr 2018 aus dem ISP bzw. IGP finanzierten Projekte haben die Tarifanpassung im Jahr 2017 noch nicht an die Beschäftigten weitergegeben (Bitte um Auflistung)? Zu 7. und 8.: Alle Projektträger im RFV, die Personalkosten geltend machen, wurden in 2017 angeschrieben und gebeten, die Mehrbedarfe für Tarifanpassungen 2017, die nicht aus den verfügbaren Vertragsmitteln finanziert werden können, auszuweisen. Entsprechend den Rückmeldungen wurde der mögliche Bedarf nach Prüfung der zuwendungsfähigen Personalausgaben (Besserstellungsverbot) bewilligt. Nicht finanziert wurden dabei die Ausweitung des bisher bewilligten Stellenrahmens, Erhöhung der Vergütungsgruppen bzw. Reduzierung der Eigenmittel oder aber Sachkosten. Die zusätzlich bewilligten Tarifmittel mussten eins zu eins an die bisher geförderten Projektbeschäftigten weitergegeben werden. Bis 31.01.2018 ist eine Berichterstattung der Zuwendungsempfänger über die verausgabten Mittel vorgegeben. In 2018 wird ähnlich verfahren. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, bei denen eine Erhöhung der Personalausgaben entsprechend ihrer tariflichen Verpflichtungen oder arbeitsvertraglichen Gegebenheiten bekannt sind, haben bereits mit der Antragsstellung im Herbst 2017 ihre Mehrbedarfe für 2018 angemeldet und damit Vorsorge getroffen. Weitere Mehrbedarfe für Tarifanpassungen sind absehbar, da viele Zuwendungsempfänger die möglichen Zuwächse noch nicht ausgehandelt bzw. ermittelt haben. Die Anträge werden zeitnah aktualisiert. Mittel können nur auf Antrag und nach Prüfung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit auf Grundlage realer Kosten bewilligt werden. 7 Alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im I n t e g r i e r t e n G e s u n d h e i t s p r o g r a m m ( IGP), die Personalkosten geltend machen, wurden in 2017 angeschrieben und gebeten, die Mehrbedarfe für Tarifanpassungen 2017, die nicht aus den verfügbaren Vertragsmitteln finanziert werden können, auszuweisen. Entsprechend den Rückmeldungen wurde der mögliche Bedarf nach Prüfung der zuwendungsfähigen Personalausgaben (Besserstellungsverbot) bewilligt. Nicht finanziert wurden dabei die Ausweitung des bisher bewilligten Stellenrahmens, Erhöhung der Vergütungsgruppen bzw. Reduzierung der Eigenmittel oder Sachkosten. Die zusätzlich bewilligten Gehaltsanpassungsmittel mussten ungeschmälert an die bisher geförderten gesamt-sozialversicherungspflichtigen Projektbeschäftigten weitergegeben werden. Bisher nicht durchgeführte Gehaltsanpassungen sind dem Senat nicht bekannt 9. Welche Rolle spielt der Landesmindestlohn in der Zuwendungsfinanzierung? Zu 9.: Mit dem Landesmindestlohngesetz hat der Gesetzgeber umfassende und abschließende Regelungen für den Bereich der Zuwendungen erlassen. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz) werden Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur gewährt, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach Maßgabe des § 9 des Landesmindestlohngesetzes in der jeweils geltenden Fassung (aktuell: 9,00 Euro (brutto) je Zeitstunde) zahlen. Die Mindestlohnpflicht gilt dabei für alle bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 3 des Landesmindestlohngesetzes – ungeachtet des Umstands, ob diese konkret in einem geförderten Projekt oder in einer institutionell geförderten Einrichtung tätig sind oder nicht. In der Praxis erklärt d i e A n t r a g s t e l l e r i n b z w . der Antragsteller bereits im Antragsverfahren die Einhaltung der Regelungen zum Landesmindestlohngesetz. Des Weiteren sind Zuwendungsbescheide mit einer entsprechenden Nebenbestimmung in Form einer Auflage versehen. In der Verwendungsnachweisprüfung unterfällt die Einhaltung der Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes einer Prüfung. 10. Welche Situationen kann es geben, in denen Lohnanhebungen auf das Niveau des Landesmindestlohnes nicht zuwendungsfähig sind? Sind diese Situationen im Land Berlin bereits im Jahr 2017 aufgetreten? Zu 10.: Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesmindestlohngesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter direkter oder indirekter Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen handelt, auf die die Empfängerinnen und Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch haben. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesmindestlohngesetzes ist die bewilligende Stelle darüber hinaus befugt, von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern 8 zu verlangen, Dienst- oder Werkverträge im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks nur mit solchen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern abzuschließen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens den Mindestlohn nach Maßgabe des § 9 des Landesmindestlohngesetzes zu zahlen. Von dieser Befugnis ist im Regelfall Gebrauch zu machen. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der Zuwendungszweck im Einzelfall bei Verlangen der Mindestlohnerklärung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger bei Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern nicht erreicht werden kann; die Ausnahme ist entsprechend zu begründen (siehe auch Rundschreiben ArbIntFrau II B Nr. 1/2014 vom 20.02.2014, S. 3). Mit § 7 des Landesmindestlohngesetzes hat der Gesetzgeber damit eine umfassende und abschließende Regelung der Mindestlohnpflicht im Bereich der Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung normiert. 11. Ist eine Anhebung der Vergütung von studentisch Beschäftigten auf den Landesmindestlohn zuwendungsfähig? Wenn nein, warum ist hier eine Ausnahme möglich? Zu 11.: Da der Arbeitnehmerbegriff des § 3 des Landesmindestlohngesetzes weit gefasst ist (siehe auch Rundschreiben ArbIntFrau II B Nr. 1/2014 vom 20.02.2014, S. 2), schließt er grundsätzlich auch studentisch Beschäftigte mit ein. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Beschäftigung in Verfolgung eines Ausbildungsziels erfolgt, so etwa bei Pflichtpraktika im Rahmen von Studien- und/oder Prüfungsordnungen.“ Studentisch Beschäftigte finden ihre Berücksichtigung auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Mindestlohngesetz [§ 22, Abs. 1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG)]. Studentisch Beschäftigte sind in den Projekten des RFV und IGP Einzelfälle. Berlin, den 22. Januar 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-13050 S18-13050