Drucksache 18 / 13 083 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 11. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Januar 2018) zum Thema: Anteil der Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache an Berliner Grundschulen und Antwort vom 29. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13083 vom 11. Januar 2018 über Anteil der Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache an Berliner Grundschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Fragen 5. und 6. betreffen Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit beantworten kann. Er hat daher die Bezirksämter um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Zuständigkeit erstellt und dem Senat übermittelt wurden. 1. Wie hoch war bzw. ist der Anteil der Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache an Berliner Grundschulen in den Schuljahren 2012/13 bis 2017/18? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu 1.: Die gewünschten Daten stehen im Schulprofil des Schulverzeichnisses zur Verfügung und sind zu jeder Schule unter https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/ hinterlegt. 2. Laut SchulG § 15, Abs. 1 ist bei der Zusammenstellung von Klassen auf eine Durchmischung zu achten. Um höhere Zahlen bei der Schulanmeldung zu erreichen, hatte die Lenau-Grundschule mit der Klasse A3 eine Klasse eingeführt, für die zumeist deutschstämmige Eltern ihre Kinder in einer Gruppenanmeldung an der Schule angemeldet haben. Frage: An welchen Berliner Grundschulen gab oder gibt es wie an der Lenau-Grundschule eine „deutsche Klasse“ bzw. Gruppenanmeldungen? Aus welchen Gründen hat der Senat die Klasse aufgelöst? Bis zu welchem Umfang sind Gruppenanmeldungen an Schulen noch zulässig? 2 Zu 2.: Daten zur Schülerschaft an Berliner Schulen sind online abrufbar unter: http://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungsstatistik/. Die Anzahl der Klassen, die ausschließlich Schülerinnen und Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit umfassen, wird statistisch nicht erhoben. Bei der Einrichtung von Klassen, die die Schulleitungen in eigener Verantwortung vornehmen, beachten sie die Regelungen des § 4 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG), des § 15 Abs. 1 SchulG sowie des § 8 Abs. 1 der Grundschulverordnung (GsVO), welche vorsehen, dass bei der Einrichtung der Klassen auf Heterogenität vor allem in Hinblick auf die sprachlichen Vorkenntnisse und das potentielle Leistungsvermögen der Kinder zu achten und eine Differenzierung nach der Herkunft nicht zulässig ist. Gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche von Erziehungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges, sollen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Sofern bei Gruppenanmeldungen auch Kinder angemeldet werden sollen, die nicht im Einzugsgebiet der Schule wohnen, ist zu beachten, dass Kinder aus dem Einzugsgebiet (denen ein Platz an der wohnortnahen, zuständigen Grundschule zusteht) bei der Schulplatzvergabe stets Vorrang haben. Kita-Gruppen können demzufolge nur dann berücksichtigt werden, wenn die Schule freie Plätze hat. Das Bemühen der Lenau-Grundschule, gewachsene Bindungen aus der Kita zu berücksichtigen und ein zeitgleiches Ummelden an andere Schulen oder Wegzug aus dem Einschulungsbereich bereits auf die Klassen zugeteilter Kinder ergab zum Schuljahr 2012/2013 Klassenzusammensetzungen, die dem Prinzip der Durchmischung widersprachen. In diesem Sinne wurden die Zusammensetzungen nachträglich korrigiert. 3. Um höhere Zahlen bei der Schulanmeldung zu erreichen, wurde an der Gustav-Falke-Schule in Wedding eine „Deutsch-Garantie-Klasse“ eingeführt. Die Hälfte der Kinder dieser Klasse muss deutscher Herkunft sein, die andere Hälfte kann einen Migrationshintergrund haben. Alle Kinder müssen in einem Test ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Damit soll gewährleistet werden, dass Deutsch im Unterricht keine Fremdsprache ist. Frage: An welchen Berliner Grundschulen existiert oder existierte eine „Deutsch-Garantie-Klasse“ nach dem Vorbild der Gustav-Falke-Schule? Wie bewertet der Senat dieses Konzept? Zu 3.: Die der Fragen vorangestellten Darstellungen zum Konzept der Schule sind unzutreffend. Weder an der Gustav-Falke-Schule noch an einer anderen Grundschule existiert eine „Deutsch-Garantie-Klasse“. Die Gustav-Falke-Grundschule hatte im Rahmen eines Schulversuchs „Differenzierte Sprachförderkonzepte“ über eine Bildung temporär sprachlich homogenerer Lerngruppen in der zweijährigen Schulanfangsphase (Saph) durch Maßnahmen sprachlicher Förderung erprobt, stabile Voraussetzungen zu schaffen, um ab Jahrgangsstufe 3 zu fundierteren Grundlagen für das gemeinsame Lernen in sprachlich heterogenen Klassen zu gelangen. Zudem sollte an der Schule eine soziale Mischung bewahrt bzw. wiederhergestellt werden, die das Gefüge des Sozialraums widerspiegelt 3 und ein attraktives Angebot für die Eltern im Einschulungsbereich darstellt. Für diese Spezialklassen, deren Schülerschaft gute Sprachkompetenzen im Deutschen auswies, jedoch stets multinational und multikulturell zusammengesetzt war, wurde darüber hinaus eine Profilbildung im Fach Sachunterricht/Naturwissenschaften und für alle Schülerinnen und Schüler der Schulanfangsphase ein Angebot Früh-Englisch als Arbeitsgemeinschaft vorgesehen. 4. Der Forschungsbereich beim Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) stellte einen Bericht vor. Demnach veranlasse ein hoher Ausländeranteil an Schulen die Eltern in zunehmendem Maße dazu, ihr Kind nicht auf die Grundschule in Wohnortsnähe zu schicken. Frage: Welche Praktiken zur Umgehung des Wohnortprinzips bei der Schulanmeldung sind dem Senat bekannt? Zu 4.: An Spekulationen über Strategien, mit denen Eltern sich um die Aufnahme ihres Kindes an einer anderen als der zuständigen Grundschule bemühen, beteiligt sich der Senat nicht. 5. In welcher Form wird bei Bewerberüberschuss an Schulen durch die Bezirke geprüft, ob die Familien tatsächlich im Schuleinzugsgebiet wohnen oder es sich um einen Scheinumzug handelt? Zu 5.: Hierzu haben die Bezirke folgende Stellungnahmen übermittelt: Mitte (01): Bei Übernachfrage der Grundschule lässt sich das Schulamt Mitte die Anmeldebescheinigung vorlegen. Bei Verdacht auf Scheinanmeldungen lässt sich das Schulamt Mitte zusätzlich den Mietvertrag vorzeigen. Friedrichshain-Kreuzberg (02): In Friedrichshain-Kreuzberg erhalten Familien, bei denen eine Scheinanmeldung vermutet wird, ein Anschreiben mit der Bitte, folgende Nachweise des Umzuges vorzulegen: • Vorlage des Mietvertrages (nicht Untermietvertrag) • Bei Untervermietung: Mitteilung an Vermieter bzw. Wohnungsgesellschaft und entsprechende Rückantwort sowie den Mietvertrag der angemieteten Wohnung • Vorlage der Ummeldung bei der Agentur für Arbeit / Jobcenter • Vorlage der Anmeldung beim Strom- und/oder Gasversorger • Vorlage der Rechnung einer Umzugsfirma • Vorlage der Kündigungsbestätigung vom Vermieter bzw. der Wohnungsgesellschaft der vorherigen Wohnung. Eine Anerkennung der Nachweise kann nur erfolgen, wenn diese bereits vor Erhalt des Schreibens vorhanden waren. Pankow (03): Die Adressdaten der Einzugsschulkinder bzw. gemeldeten Kinder (laut Meldung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) vom 01.09.) werden im Nachhinein nicht nochmals überprüft. Es werden nur Kinder überprüft, bei denen der Brief zur Schulanmeldung unzustellbar zurückgekommen ist. Alle Kinder, die nach dem 4 Stichtag 01.09. zuziehen, müssen folgende Nachweise erbringen, um in die jeweilige Einzugsschule aufgenommen zu werden: 1. Meldebescheinigung. 2. Miet-/ Kaufvertrag, 3. Nachweis - Post mit der aktuellen Anschrift, z. B. Stromrechnung, Telefonrechnung. Charlottenburg-Wilmersdorf (04): Eingangs möchte ich darauf hinweisen, dass die Prüfung von Scheinanmeldungen grundsätzlich die Zuzüge in dem jeweiligen Einschulungsbereich betreffen. Im Rahmen der Prüfung von vermuteten Scheinanmeldungen werden die Eltern aufgefordert, aussagekräftige Nachweise zu erbringen, dass es sich um keine Scheinanmeldung handelt wie z.B. Mietvertrag, Rechnung des Umzugsunternehmens, Stromanmeldung usw. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung durch die zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ggf. vor Ort bei den gemeldeten Wohnanschriften. Spandau (05): Die Überprüfung einer eventuellen Scheinanmeldung erfolgt nur dann, wenn offenkundige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Meldeverhältnisse angemeldeter Kinder aus dem Einschulungsbereich nicht den jeweiligen tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen. Zunächst hat die Schule bei der Frage, ob die Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, grundsätzlich die Angaben der Erziehungsberechtigten zugrunde zu legen. Ergeben sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalles andere Vermutungen, werden die Erziehungsberechtigten mit Fristsetzung aufgefordert, geeignete Nachweise zu erbringen, die den Lebensmittelpunkt des Kindes belegen. Können die Erziehungsberechtigten entsprechende Belege nicht beibringen, wird das Kind nicht als Bewerberin/Bewerber aus dem Einschulungsbereich berücksichtigt. Steglitz-Zehlendorf (06): Bei einer Übernachfrage an einer Grundschule werden die Adressangaben mit den im Melderegister erfassten Daten abgeglichen (Olmera-Abfrage). Tempelhof-Schöneberg (07): Der Ansatz zur Prüfung auf sog. „Scheinanmeldung“ ergibt sich nicht aus einem „Bewerberüberschuss“, sondern daraus, ob erhebliche Zweifel an den Angaben der Erziehungsberechtigten bestehen. Weiterhin besteht lt. Verwaltungsgericht Berlin (VG 9 L 398.13) insbesondere eine Veranlassung zur Aufklärung bei Schulen, für die es eine große Nachfrage gibt und bei denen sich bereits in den Vorjahren Hinweise auf Scheinanmeldungen ergeben haben. Nach dem Anmeldezeitraum wird bei allen Kindern des Einschulungsbereichs der jeweiligen Grundschule ermittelt, seit wann die zu dieser Grundschule angemeldeten Kinder im Einschulungsbereich wohnen. Bei Zuzügen, die in den letzten zwölf Monaten erfolgten, werden die Erziehungsberechtigten schriftlich aufgefordert nachzuweisen, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert wurde. Geeignete Möglichkeiten des Nachweises sind z.B. ein Mietvertrag, eine Kündigungsbestätigung des Vermieters der ehemaligen Wohnung, eine aktuelle Umzugsrechnung (mit Zielort des Umzugs), die Anbzw . Ummeldebestätigung des Energieversorgers, des Telefonanbieters (Festnetz) und/oder der Hausratsversicherung, ein Kontoauszug mit der Überweisung der Miete und der Kaution. Im Fall des erfolgreichen Nachweises erhalten die Erziehungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Anerkennung einer Meldeadresse im 5 Einschulungsbereich. Sofern die erheblichen Zweifel nicht ausgeräumt werden können, erhalten die Erziehungsberechtigten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Neukölln (08): Die innerhalb des letzten halben Jahres in den Einschulungsbereich neu zugezogenen Familien werden gebeten, aussagekräftige Nachweise für einen tatsächlich erfolgten Wohnungswechsel vorzulegen (z. B. Mietvertrag, Kündigungsbestätigung des Vermieters der ehemaligen Wohnung, Umzugsrechnung mit Zielort des Umzugs, Anbzw . Ummeldung des Energieversorgers, des Telefonanbieters (Festnetz) und des Hausratsversicherers, Kontoauszug mit der Überweisung der Miete und der Kaution). Treptow-Köpenick (09): Der Verdacht in Bezug auf Scheinadressen kommt in Treptow-Köpenick nur in wenigen Fällen auf und konzentriert sich dann hauptsächlich auf Schulen mit vermutetem besonders gutem Schulprogramm. Es werden bei bestehenden Anhaltspunkten alle Fälle geprüft, nicht nur bei einer Übernachfrage (Bewerberüberschuss). Hier werden die Eltern gebeten, durch geeignete Nachweise zu belegen, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich verlegt wurde. Hierzu zählen z. B. die Adressummeldung bei der Krankenkasse, die Neuanmeldung beim Stromanbieter, Versicherungsummeldungen oder Umzugsrechnungen, aus denen die alte und neue Anschrift hervorgehen. Marzahn-Hellersdorf (10): Alle Daten (insbesondere die Wohnanschrift) der Schulanfänger werden auf Richtigkeit geprüft. Stichprobenartig und bei begründeten Einzelfällen kommt es zu Vorgängen, die eine Prüfung hinsichtlich von Scheinanmeldungen/Scheinumzüge fordert. Lichtenberg (11): Die Anmeldung erfolgt bei der Grundschule, dort muss mit den Anmeldeunterlagen ein Identitätsnachweis/Wohnsitznachweis erbracht werden. Reinickendorf (12): Familien, die in den Bezirk Reinickendorf oder innerhalb des Bezirks umziehen, müssen sich an der zuständigen Grundschule unter Vorlage der polizeilichen Anmeldung und eines Kauf- bzw. Mietvertrages anmelden. Sollten nach Vorlage des Mietvertrages Zweifel über einen Zuzug bestehen, werden die Erziehungsberechtigten angeschrieben und aufgefordert den Lebensmittelpunkt ihres Kindes zweifelsfrei zu belegen. Es wird um Übersendung einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten mit entsprechenden Nachweisen gebeten, die den Lebensmittelpunkt ihres Kindes zweifellos belegen können. Sollten dennoch weitere Zweifel bestehen, wird - in seltenen Fällen - eigenständig ein Ortstermin mit Ortsbesichtigung durchgeführt oder der Prüfund Ermittlungsdienst beauftragt, um die Wohnverhältnisse zu überprüfen. 6. Wie viele Fälle von Scheinwohnen im Wunschschulbezirk wurden seit dem Schuljahr 2012/13 festgestellt und in welcher Form wurden die Scheinumzüge geahndet? (Bitte nach Bezirk, Jahr und Schulart aufschlüsseln) Zu 6.: Die Bezirke haben hierzu nachfolgende Stellungnahmen übersandt: 6 Mitte (01): Fehlanzeige. Friedrichshain-Kreuzberg (02): In Friedrichshain-Kreuzberg werden jährlich eine Vielzahl von Scheinanmeldungen, insbesondere im Grundschulbereich, überprüft. Eine genaue Angabe ist nicht möglich, da die Auszählung der einzelnen Fälle einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. In der Regel reicht ein Anschreiben und die Eltern weisen den erfolgten Umzug entsprechend nach. Falls kein Nachweis erfolgt, wird der angezweifelte Umzug nicht anerkannt und das Kind erhält einen Schulplatz an der bisher zuständigen Schule. In den vergangenen Schuljahren kam es vermehrt zu Widersprüchen und entsprechenden ablehnenden Widerspruchscheiden. Im vergangen Schuljahr 2017/2018 kam es sogar zu einer Klage, die vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht zu unseren Gunsten entschieden wurde, d. h. die Scheinanmeldung wurde nicht anerkannt. Pankow (03): In den vergangenen Jahren gab es aufgrund hinreichender Prüfung der eingereichten Zuzugsunterlagen nur ganz vereinzelt einen Verdacht auf Scheinanmeldung. Diese vereinzelten Verdachtsfälle konnten durch Vorortbesichtigung bzw. die Abforderung weiterer Unterlagen aus dem Weg geräumt werden. Charlottenburg-Wilmersdorf (04): In den vergangenen Schuljahren handelte es sich um Einzelfälle. Bei einer entsprechenden Feststellung kann es zu einer Rücknahme des Schulplatzangebots kommen. Spandau (05): Grundsätzlich wird hierzu keine Statistik geführt. Für den Bezirk Spandau ist jedoch festzustellen, dass in den in der Schriftlichen Anfrage genannten Schuljahren keine Scheinanmeldungen festgestellt und geahndet wurden. Steglitz-Zehlendorf (06): Zur Anzahl festgestellter Scheinanmeldungen können keine Angaben erfolgen, da keine statistische Erfassung erfolgt. Im Übrigen kann in der Regel eine abschließende Feststellung "Scheinanmeldung" gar nicht erfolgen, da die Betroffenen, bei denen unter Umständen tatsächlich eine Scheinanmeldung vorliegt, nach erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme (Anhörung), im Weiteren den Antrag ohne Schuldeingeständnis zurücknehmen. Tempelhof-Schöneberg (07): Eine Auflistung der Fälle von (nachgewiesenem) „Scheinwohnen im Wunschschulbezirk“ differenziert nach Schulart ist nicht möglich, da im Oberschulbereich keine „Schulbezirke“ bestehen und Scheinanmeldungen nur durch Brandenburger Antragsteller möglich sind. Für die Grundschulen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg stellt sich die Situation nachgewiesener Scheinanmeldungen wie folgt dar: 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 7 7 7 13 10 7 7 Eine Ahndung von Scheinanmeldungen seitens des Schulamts erfolgt dahingehend, dass der angestrebte Schulplatz versagt wird. Eine Ahndung von Scheinanmeldungen durch die Meldestelle erfolgt nicht, da die Meldestelle die Scheinanmeldungen nicht nachweisen kann bzw. den Nachweis nicht führt. Neukölln (08): Im Jahr 2017 wurden für 6 Kinder Scheinanmeldungen an Grundschulen festgestellt. Die 6 Kinder wurden bei der Schulplatzvergabe nicht berücksichtigt. Aufgrund der ausreichenden Schulplatzversorgung und -vergabe im Bereich der Grundschulen wurden in den Vorjahren keine Überprüfungen von möglichen Scheinanmeldungen vorgenommen. Treptow-Köpenick (09): Eine derartige Statistik wird nicht geführt. Marzahn-Hellersdorf (10): Zum Schuljahr 2015/2016 kam es zu der Feststellung einer Scheinanmeldung im Grundschulbereich (Schulanfänger). In einem Anhörungsverfahren wurde die Scheinanmeldung bestätigt. Der bereits erstellte Bescheid mit der Zuweisung eines Schulplatzes im Land Berlin wurde aufgehoben. Lichtenberg (11): Fehlmeldung. Reinickendorf (12): Für die Scheinadressen ist in Berlin keine statistische Erhebung vorgesehen und somit nicht erfolgt. 7. Hält der Senat an der Einzugsgebietsregelung zur Schulanmeldung fest? Wenn ja: Warum? Wenn nein: Warum nicht? Zu 7.: Der Senat sieht keine bessere Alternative zu der aktuellen Rechtslage, denn die Einschulungsgebiete gewährleisten für sehr junge Kinder einen wohnortnahen Schulplatz, der ihnen kurze Schulwege ermöglicht. 8. Wie bewertet der Senat das Phänomen der „Schulflucht“ und wie begegnet er diesem Phänomen? Ist „Schulflucht“ unsozial? 9. Welches Konzept verfolgt der Senat, um eine stärkere Durchmischung im Verhältnis der Schulen untereinander zu erreichen? Zu 8. und 9.: Auch in Berlin weisen einige Regionen sozialräumliche Strukturen auf, die die gewünschte Heterogenität der familialen und personellen Voraussetzungen, die Kinder in die Grundschule mitbringen, bereits seit längerer Zeit nicht mehr abbilden. Handlungsfelder, die seit Jahren von den Schulen bearbeitet werden, bestehen z. B. in kooperativer Elternarbeit, frühzeitigem Einbinden der Eltern am Übergang von der Kita 8 in die Grundschule sowie Vernetzung mit Kitas, Bildungseinrichtungen und externen Partnern wie Vereinen und Kultureinrichtungen im Sozialraum. Der Senat unterstützt die Schulen durch verlässliche Ressourcen und Prozessbegleitung der Fortbildung und Qualitätsentwicklung. Zur Stärkung der Attraktivität von Schulen tragen darüber hinaus Landesprogramme bei, mit denen der Senat die Schulen auf ihrem Weg der Qualitätsentwicklung im Bereich der Schulkultur und des Unterrichts unterstützt (z. B. Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen, Bonus- Programm und Verfügungsfond). Aktiv um Akzeptanz im Sozialraum werben, muss allerdings die Schule selbst. Beispiele zeigen, dass Schulen auch in sozial belasteten Sozialräumen bei allen Eltern aus dem Einschulungsbereich stark nachgefragt sind, wenn sie durch die Qualität ihrer Arbeit, attraktive pädagogische Konzepte, Transparenz zum Lehr-Lern-Geschehen und den schulischen Ergebnissen, ein auf die Schülerschaft abgestimmtes Schulprogramm und eine Beteiligung der Eltern auf sich aufmerksam machen. Berlin, den 29. Januar 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-13083 S18-13083