Drucksache 18 / 13 105 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 08. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Januar 2018) zum Thema: Einmal saufen, zweite Chance; einmal kiffen, Pappe weg – Cannabiskonsum und Straßenverkehr und Antwort vom 24. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13105 vom 08.01.2018 über Einmal saufen, zweite Chance; einmal kiffen, Pappe weg – Cannabiskonsum und Straßenverkehr Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Geschäftsanweisungen oder ähnliche Bestimmungen gibt es im Land Berlin zur Durchführung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV, wenn möglich bitte der Antwort beifügen oder Link angeben)? Antwort zu 1: Verwaltungsvorschriften, Ausführungsvorschriften, Geschäftsanweisungen oder ähnliche Bestimmungen zur Durchführung der FeV zum Thema Cannabiskonsum und Straßenverkehr gibt es im Land Berlin nicht. Frage 2: Welchen Inhalt hat die aktuell gültige polizeiliche Geschäftsanweisung über die Verhütung und Verfolgung von Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamenteneinfluss (wenn möglich bitte der Antwort beifügen oder Link angeben) und welchen konkreten Änderungsbedarf sieht der Senat hinsichtlich des Umgangs mit Cannabiskonsum im Zusammenhang mit Straßenverkehr? Antwort zu 2: In der genannten polizeilichen Geschäftsanweisung werden u. a. die Themen Rechtslage, Einschreitensgrundsätze/Vorgangsbearbeitung, Testgeräte zur Alkohol- und Drogendetektion, Anordnung einer Blutentnahme/Erlangung einer Urinprobe und Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen behandelt. Sie ist als Anlage beigefügt. 2 Die Anweisung befindet sich derzeit in der Überarbeitung/Neufassung, gilt aber gegenwärtig trotz Fristablauf in ihren Grundsätzen fort. Inhaltlicher Anpassungsbedarf ergibt sich insbesondere hinsichtlich der neu eingeführten Ausnahmeklausel des § 24a Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der in diesem Zusammenhang relevanten Einschreitens- und Bearbeitungsgrundsätze gemäß Punkt III der Geschäftsanweisung. Frage 3: Wie wird im Land Berlin im Falle von Cannabiskonsum die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV umgesetzt, nach der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ähnlich der Verfahrensweise bei Alkohol erst nach wiederholtem Verstoß gegen § 24a StVG zu erfolgen hat? Welche Bestimmungen, Vorschriften, Geschäftsanweisungen o.ä. gibt es hierzu auf Landesebene? Antwort zu 3: Die Fahrerlaubnisbehörde Berlin folgt bei der Beurteilung der Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnis-Inhabers, der als gelegentlicher Cannabiskonsument unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr angetroffen wurde, der überwiegend herrschenden Rechtsprechung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht und u.a. dem OVG Berlin- Brandenburg vertreten wird. Danach ist bei Erreichung einer THC-Konzentration im Blut, bei der die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht auszuschließen ist, von fehlendem Trennungsvermögen von Konsum und Fahren auszugehen, womit nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten die Nichteignung feststeht. Bei feststehender Nichteignung erfolgt nach § 11 Abs. 7 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV findet bei der Berliner Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Anwendung, hier wird bei Vorliegen wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Zu Bestimmungen, Vorschriften, etc. siehe die Antwort zu Frage 1. Frage 4: Inwieweit werden durch die Berliner Polizei Cannabis-Besitzdelikte an die Führerscheinstelle gemeldet und in welchen Fällen auch ohne Bezug zum Straßenverkehr? Welche Rechtsgrundlagen und welche Bestimmungen, Vorschriften, Geschäftsanweisungen o.ä. auf Landesebene sind hierzu einschlägig? Antwort zu 4: Die Polizei Berlin ist gemäß § 2 Abs. 12 StVG verpflichtet, sämtliche Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, dem zuständigen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Fahrerlaubnisbehörde) mitzuteilen. Die polizeilichen Erkenntnisse können sich auch außerhalb des Straßengeschehens ergeben, z. B. im Zusammenhang mit Cannabis-Besitzdelikten. Verweise auf diese Mitteilungspflichten sind sowohl in der beigefügten Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 8/2010 als auch in Punkt 4.1. Nr. 6 der Geschäftsanweisung LKA Nr. 2/2006 (Auszug beigefügt) über die Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten enthalten. 3 Frage 5: Wann waren die Bestimmungen zum Umgang mit Cannabiskonsum im Zusammenhang mit Straßenverkehr in den letzten beiden Jahren Gegenstand von länderübergreifenden Beratungen (z.B. Bundesrat, Fachministerkonferenzen) und a. mit welchen Positionen und/oder Anträgen hat sich das Land Berlin dort eingesetzt? b. inwieweit hat sich das Land Berlin dabei für eine Angleichung der Bestimmungen zu Cannabiskonsum an die Best-immungen zu Alkoholkonsum eingesetzt? Antwort zu 5: Die Bestimmungen zum Umgang mit Cannabiskonsum im Zusammenhang mit Straßenverkehr waren in den letzten beiden Jahren im „Bund-Länder-Fachausschuss Fahrerlaubnis-/Fahrlehrerrecht“ (im März 2016 und September 2017) Gegenstand von Beratungen, allerdings ausschließlich als Information zum Einsatz von Cannabis als Medikament. Sonstige Aspekte der Beurteilung von Cannabiskonsum im Straßenverkehr waren in keiner länderübergreifenden Beratung der Verkehrsverwaltung Thema. In Gremien, in denen die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mitwirkt, war das Thema nicht Gegenstand von Beratungen im angefragten Zeitraum. Zu a. und b.: Das Land Berlin hat in länderübergreifenden Beratungen keine Anträge zu diesem Themenkomplex gestellt, hat keine Positionen zu vertreten gehabt und hat sich nicht für eine Angleichung der Bestimmungen zu Cannabiskonsum an die Bestimmungen zu Alkoholkonsum eingesetzt. Berlin, den 24.01.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13105 S18-13105 Anlagen