Drucksache 18 / 13 111 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker und Marc Vallendar (AfD) vom 10. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Januar 2018) zum Thema: Gebrauch des Remonstrationsrechts durch Beamte in Berlin und Antwort vom 24. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker und Herrn Abgeordneten Marc Vallander (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 111 vom 10. Januar 2018 über „Gebrauch des Remonstrationsrechts durch Beamte in Berlin“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: Im Bundesbeamtengesetz (BBG) heißt es: „§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. (3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. [H.d.V.]“1 Die § 36 BeamtStG2 und § 38 BRRG3 lauten fast wortgleich ähnlich. 1. Gab es seit Ende des Zweiten Weltkrieges in Berlin Fälle, in denen Beamte von ihrem Remonstrationsrecht Gebrauch gemacht haben? 1 https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html 2 https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html 3 https://www.jurion.de/gesetze/brrg/38 2. Wenn ja, wie viele, welche, jeweils wann, welchen Dienstgrades und welcher Institution, aus welchen Gründen, welchen Verlauf hat die Angelegenheit genommen und welche Folgen hatte dies für die Betroffenen? Zu 1. und 2.: Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 2 wurden die Dienstbehörden des Landes Berlin um Zulieferung gebeten. Fallzahlen konnten nicht ermittelt werden, da keine zentrale statistische Erfassung in den Dienstbehörden erfolgt. Soweit Remonstrationsfälle in der Vergangenheit vereinzelt aufgetreten sein sollten, wären sie in der jeweiligen Fachakte dokumentiert, anhand der die Bearbeitung erfolgt ist. Bezüglich des erfragten langfristigen Rückblicks (Ende des Zweiten Weltkrieges) sind hierbei auch die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungs- bzw. Vernichtungsfristen für Akten zu berücksichtigen. Zur Rechtsgrundlage ist auf Folgendes hinzuweisen : Gemäß § 35 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]) haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen und sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen . In Ausgestaltung der Beratungspflicht sind Vorgesetzte auf Bedenken gegen die Recht- und Zweckmäßigkeit dienstlicher Maßnahmen hinzuweisen. Ungeachtet der sich aus § 35 BeamtStG ergebenden Folgepflicht tragen Beamtinnen und Beamte die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen und haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (vgl. § 36 BeamtStG – sog. Remonstration). Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen , an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. § 36 Absatz 2 BeamtStG beschreibt damit kein Recht, sondern legt Beamtinnen und Beamten eine Pflicht auf. Berlin, den 24. Januar 2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-13111 S18-13111