Drucksache 18 / 13 120 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) vom 09. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Januar 2018) zum Thema: Gründe für die Abweisung osteuropäischer Lehrer mit Wunsch ein Quereinsteiger -Programm zu absolvieren und Antwort vom 24. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13120 vom 09. Januar 2018 über Gründe für die Abweisung osteuropäischer Lehrer mit Wunsch ein Quereinsteiger -Programm zu absolvieren ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Da die Fragen nicht nummeriert sind, wird im Nachfolgenden den Antworten die entsprechende Frage vorangestellt: Frage: Warum werden einerseits osteuropäische Lehrer für das Quereinsteiger-Programm abgewiesen, weil sie schon Lehrer sind und dennoch nicht anerkannt wurden? Und andererseits gibt es osteuropäische Lehrer, die mit gleichen Voraussetzungen in das Quereinsteiger-Programm aufgenommen wurden. Antwort: Lehrkräfte nach dem Recht des Heimatlandes werden im Rahmen der zentralen Nachsteuerung für den Quereinstieg berücksichtigt, wenn sie ein der Stellenausschreibung entsprechendes Unterrichtsfach in erforderlichem Umfang studiert haben. Es erfolgt grundsätzlich keine pauschale Abweisung von Bewerbungen aus bestimmten Ländern oder Ländergruppen. Frage: Warum wird von einigen Bewerbern die Sprachqualifikation C2 verlangt und andere Bewerber müssen diese Sprachqualifikation nicht absolvieren? Ich kann beide Varianten namentlich belegen. Antwort: In den früheren Stellenausschreibungen für den Quereinstieg wurde der Sprachkundigennachweis C 1 gefordert. Für künftige Stellenausschreibungen ist beabsichtigt, auch hier C 2 zu fordern. Frage: Ist es nicht im Rahmen der Gleichbehandlung geboten, einheitliche Richtlinien zu haben und wenn sie vorhanden sind, diese Richtlinien auch gleichermaßen anzuwenden? - - 2 Antwort: Es gibt ein einheitliches Verfahren. Das Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) vom 7. Februar 2014 sowie die Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern (Lehramtszugangsverordnung - LZVO) vom 30. Juni 2014 und die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 definieren die mit den Anforderungen der Kultusministerkonferenz im Einklang stehenden Bedingungen zur Anerkennung eines Lehramts in Berlin. Im Anerkennungsverfahren wird festgestellt , ob es sich bei der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung tatsächlich um eine abgeschlossene Lehrkräfteausbildung handelt und ob die ausländische Lehrkräfteausbildung soweit mit der Berliner Lehrkräfteausbildung übereinstimmt , dass sie mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann. Sofern die abgeschlossene Lehrkräfteausbildung von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie bestätigt wird, haben die Antragstellerinnen und Antragsteller die Möglichkeit, sich als muttersprachliche Lehrkraft auf entsprechende Stellenangebote zu bewerben (z. B. an der Staatlichen Europa-Schule Berlin). Die Prüf- und Anerkennungsverfahren laufen dementsprechend einheitlich ab. In den meisten Fällen sind die Voraussetzungen einzelner Antragstellerinnen und Antragsteller jedoch im Detail unterschiedlich, sodass trotz augenscheinlich ähnlicher Qualifizierung unterschiedliche Bescheide erteilt werden müssen. Berlin, den 24. Januar 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-13120 S18-13120