Drucksache 18 / 13 130 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ines Schmidt (LINKE) vom 12. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Januar 2018) zum Thema: Schwangerschaftsabbruch – Information über ärztliche Leistungen und Antwort vom 31. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Ines Schmidt (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13130 vom 12. Januar 2018 über Schwangerschaftsabbruch – Information über ärztliche Leistungen ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie erfüllt das Land Berlin seinen Sicherstellungsauftrag nach § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)? 2. Wie viele und welche Arztpraxen, Kliniken und Institutionen in Berlin führen Schwangerschaftsabbrüche durch? Zu 1. und 2.: Das Land Berlin führt über die Einrichtungen, welche Schwangerschaftsabbrüche durchführen , ein Verzeichnis und stellt so sicher, dass ausreichend Einrichtungen vorgehalten werden. In Berlin haben uns derzeit 205 Praxen angezeigt, dass sie Abbrüche durchführen. Jedes Berliner Krankenhaus mit einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe darf Schwangerschaftsabbrüche durchführen. In dem Krankenhausplan sind insgesamt 15 Krankenhäuser mit hauptamtlich geführten Abteilungen für Gynäkologie und Geburtshilfe an 22 Standorten aufgenommen. 3. Wo und wie können sich Frauen in Berlin über Arztpraxen, Kliniken und Institutionen sowie über verschiedene Methoden, Fristen, Kosten etc. informieren? Zu 3.: Informationen zu diesen Themen erhalten Frauen durch die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. 4. Verfügen die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen über aktuelle Listen dieser Arztpraxen , Kliniken und Institutionen in Berlin? - 2 - 2 Zu 4.: Ja. 5. Kennen alle gleichermaßen ihr Informationsrecht im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung und geben sie diese Informationen weiter? Zu 5.: Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind sich ihrer Beratungs- und Informationspflicht bzgl. des Themas Schwangerschaftsabbrüche bewusst und geben die ihnen bekannten Informationen an die zu beratenen Frauen und deren Begleitung weiter. 6. Beabsichtigt der Senat, auf der Internetseite der Gesundheitsverwaltung neben den Informationen über Beratungsstellen zur Schwangerschaftskonfliktberatung auch die Liste der Arztpraxen, Kliniken und Institutionen zu veröffentlichen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, wie es in Hamburg die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz anbietet? Zu 6.: Der Senat wird die Umsetzung des Hamburger Angebots in Berlin prüfen. 7. Wo sieht der Senat die Grenzlinie zwischen Werbeverbot und sachlicher Information über die ärztliche Leistung Schwangerschaftsabbruch unter Beachtung von § 219 Absatz 1 und 2 StGB? Zu 7.: Das Verbot der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ist in § 219a StGB verankert . Dieser Straftatbestand stellt vom Wortlaut bereits das öffentliche Anbieten von Leistungen , die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind unter Strafe. Der Senat zieht die Linie zwischen zulässiger Information und rechtswidriger Werbung anhand der einschlägigen Regelungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte. Nach dem UWG besteht aufgrund des Verbots unlauterer geschäftlicher Handlungen ein Schutz gegen reißerische Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt (vgl. § 3 UWG). Zudem untersagt § 27 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte berufswidrige Werbung. Darunter fällt insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung; sachliche berufsbezogene Informationen sind gestattet . Da schon der Hinweis von Arztpraxen oder Kliniken auf die Möglichkeit der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches – zum Bespiel auf Webseiten – von einigen Teilen der Rechtsprechung als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 219a StGB gewertet wird und Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte nach sich ziehen kann, hat das Land Berlin zusammen mit den Ländern Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen im Dezember 2017 eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung des § 219a StGB auf den Weg gebracht. - 3 - 3 Das Werbeverbot erschwert eine faktenbasierte, selbstbestimmte Entscheidung von Frauen , die ungewollt schwanger geworden sind. Berlin, den 31. Januar 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-13130 S18-13130