Drucksache 18 / 13 135 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 12. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Januar 2018) zum Thema: Abschiebungshaft als Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht von verurteilten Straftätern am Beispiel des Späti-Mordes vom 05.11.2017 (II) – Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13 003 vom 18.12.2017 und Antwort vom 30. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13135 vom 12. Januar 2018 über Abschiebungshaft als Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht von verurteilten Straftätern am Beispiel des Späti-Mordes vom 05.11.2017 (II) - Nachfrage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13 003 vom 18.12.2017 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Erkennt der Senat, dass die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 003 des Abgeordneten Burkard Dregger vom 18.12.2017 keine Fragen betreffen, deren öffentliche Beantwortung durch den Senat ein laufenden Ermittlungsverfahren gefährdet, weil sie zum Einen durch die Presse veröffentlicht worden sind (vgl. BZ vom 16.12.2017) und zum Anderen im wesentlichen die aufenthaltsrechtlichen Fragen betreffen? 2. Trifft es zu, dass am 05. November 2017 der Späti-Verkäufer Than N. in Wilmersdorf ermordet worden ist? Zu 2.: Am 5. November 2017 ist in Berlin-Wilmersdorf der Sohn der Betreiberin eines „Spätkaufs“ in der Bundesallee 196 gewaltsam zu Tode gekommen. 3. Trifft die Berichterstattung der BZ vom 16.12.2017 zu, nach der der des Mordes dringend tatverdächtige türkische Staatsbürger Mahmut A. flüchtig ist? 4. Trifft es zu, dass es sich bei ihm um einen bekannten Intensivtäter handelt, der die Justiz bereits seit 10 Jahren mit mehr als 60 Strafverfahren beschäftigt hat? 5. Wann ist der dringend tatverdächtige Mahmut A. nach Deutschland eingereist und welchen Aufenthaltsstatus hat er erhalten? 6. Von welchem Zeitpunkt an verfügte er über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, sondern war ausreisepflichtig ? 7. Trifft es zu, dass er zu einer Haftstraße von vier Jahren verurteilt worden ist wegen eines Raubüberfalls am 15.06.2013, im Zuge dessen er u.a. mit einer Eisenstange auf einen Mann eingeschlagen hat, der aufgrund dessen sein linkes Auge verlor und wochenlang im Koma lag? 8. In welchem Zeitraum hat er die Haftstrafe verbüßt? - 2 - 9. Wurde während der Haftstrafe seine Abschiebung direkt aus der Ende März 2017 endenden Strafhaft vorbereitet und wenn nein, warum nicht? 10. Wurde seine Direktabschiebung aus der Strafhaft versucht und wenn nein, warum nicht? 11. Trifft es zu, dass er nach Verbüßung seiner Haftstrafe auf freien Fuß gesetzt worden ist? 12. Trifft es zu, dass er sich nach seiner Haftstrafe beim zuständigen Einwohnermeldeamt mit einer Wohnanschrift im Wedding angemeldet hat? 13. Ist für die Zeit nach Verbüßung der Haftstrafe Abschiebungshaft bei Gericht beantragt worden und wenn nein, warum nicht? Zu 1. und 3. bis 13.: Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass die öffentliche Mitteilung von Einzelheiten zu dem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren - insbesondere zur Person und Identität etwaiger Beschuldigter sowie den bereits gewonnenen Erkenntnissen betreffend den Sachverhalt vom 5. November 2017 - den strafprozessualen Untersuchungszweck gefährden würde. Soweit in der Schriftlichen Anfrage auf Presseveröffentlichungen Bezug genommen wird, ist weder die Herkunft dieser Informationen bekannt, noch wurden diese Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden bestätigt. Auskünfte zu dem aufenthaltsrechtlichen Status einer vor diesem Hintergrund nicht bestimmbaren Person sind daher ebenfalls nicht möglich. Berlin, den 30. Januar 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13135 S18-13135