Drucksache 18 / 13 163 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 09. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Januar 2018) zum Thema: Kampfansage an Hundehaufen: Durchsetzung der Tütenpflicht III und Antwort vom 26. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13163 vom 09. Januar 2018 über Kampfansage an Hundehaufen: Durchsetzung der Tütenpflicht III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie häufig wurden im Jahr 2017 in den einzelnen Bezirken Hundeführerinnen und Hundeführer vom bezirklichen Ordnungsamt kontrolliert, ob sie jeweils gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrReinG eine Tüte zur unverzüglichen Beseitigung von Hundehaufen bei sich führten? 2. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2017 in den einzelnen Bezirken durch die bezirklichen Ordnungsämter a) mündliche Verwarnungen ausgesprochen, b) ein Verwarngeld verhängt und c) ein Bußgeld verhängt im Rahmen von Verstößen gegen die gesetzliche Tütenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 StrReinG? 3. Wie hoch waren im Jahr 2017 die durch Verhängung von Verwarngeld und Bußgeld erzielten Einnahmen in den einzelnen Bezirken wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Tütenpflicht gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrReinG? Zu 1., 2. und 3.: Dem Senat liegen zu den Fragen 1 - 3 keine eigenen Erkenntnisse vor. Nachstehend werden die Daten und Stellungnahmen der fachlich zuständigen Bezirksämter wiedergegeben . Die Anzahl der Kontrollen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrReinG (Straßenreinigungsgesetz ) seitens der bezirklichen Ordnungsämter sowie die Häufigkeit der mündlich ausgesprochenen Verwarnungen, der Verhängung von Verwarn- und Bußgeldern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 StrReinG im Rahmen von Verstößen gegen die gesetzliche Pflicht zum Mitführen geeigneter Hilfsmittel für die vollständige Beseitigung von Hundekot und die in den Bezirken erzielten Einnahmen aufgrund von Verstößen gegen die gesetzliche Tütenpflicht gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrReinG können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kontrollen gemäß dem Straßenreinigungsgesetz nur auf dem öffentlichem Straßenland des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs erfolgen, Grünanlagen sind hiervon ausgenommen. Seite 2 von 4 Frage 1 2a 2b 2c 3 Bezirk Anzahl der Kontrollen im Jahr 2017 2017 Kontrollen mündl. Verwarnungen Verwarngelder Bußgelder Höhe der erzielten Einnahmen Charlottenburg- Wilmersdorf 75 keine Statistik keine Statistik keine Statistik keine Statistik Friedrichshain- Kreuzberg 0 0 0 0 0,00 € Lichtenberg 0 0 0 0 0,00 € Marzahn-Hellersdorf Keine Zulieferung erfolgt Mitte Keine Zulieferung erfolgt Neukölln 0 0 0 0 0,00 € Pankow Keine Zulieferung erfolgt Reinickendorf 0 0 0 0 0,00 € Spandau 0 0 2 s.unten 0 0,00 € Steglitz-Zehlendorf Keine Zulieferung erfolgt Tempelhof-Schöneberg Keine Zulieferung erfolgt Treptow-Köpenick 3 keine Statistik 3 0 0,00 € Summe 78 0 3 0 0,00 € Ergänzend wurden von Bezirken die nachfolgenden Anmerkungen gemacht. Charlottenburg-Wilmersdorf: Zu 2. a, b, c und 3.: Eine detaillierte Statistik hierzu wird nicht geführt. Es kann berichtet werden, dass im Jahr 2017 vier Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Thema Hunde/Verstoß Straßenreinigungsgesetz geführt wurden. In welcher Höhe die Einnahmen im Jahr 2017 tatsächlich aus diesen Verfahren generiert werden konnten, kann nicht ermittelt werden. Das Gesetz schreibt keine „Tütenpflicht“ fest. § 8 III des Straßenreinigungsgesetzes Berlin gibt lediglich vor: „Hundehalter und Hundeführer (…) haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen.“ Da keine Definition eines „geeigneten Mittels“ gegeben ist (dies kann durchaus auch ein Papiertaschentuch, eine Zeitung, ein Plastikbecher oder ein anderer Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein) ist dem Kontrollierten deshalb in aller Regel nicht nachzuweisen, dass er kein geeignetes Mittel im Falle einer Verunreinigung des Straßenlandes zur Hand hat. Die Einhaltung dieser rechtlich zu unkonkret definierten Pflicht kann daher nicht hinreichend kontrolliert und dementsprechend sehr häufig auch nicht geahndet werden. Zudem sind die im Zuge der im Rahmen der Neuregelung des Hundegesetzes geschaffenen zusätzlichen 12 Stellen und 12 Beschäftigungspositionen für die bezirklichen Ordnungsämter nicht für die Kontrolle durch die Außendienstkräfte, sondern zur Bewältigung des erhöhten Verwaltungsaufwands (Erteilung von Sachkundebescheinigungen , Ausnahmegenehmigungen von der besonderen Leinenpflicht für Listenhunde und Genehmigungen für gewerbliche Hundeausführdienste) vorgesehen. Der Seite 3 von 4 erhöhte Kontrollaufwand für die Außendienstkräfte ist also bislang nicht durch entsprechende Personalverstärkungen ausgeglichen worden. Friedrichshain-Kreuzberg: zu 1) Diesbezüglich existiert keine Statistik, da die entsprechenden Kontrollen im Rahmen des regulären Streifendienstes des Außendienstes des Ordnungsamtes stattfinden und insoweit eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Ordnungswidrigkeiten nicht erfolgen kann. Zu 2 u. 3) Im Jahr 2017 gab es keine Anzeigen bzgl. Hundekot, demzufolge auch keine Verwarnungen, Verwarn- oder Bußgelder. Lichtenberg: Wie bereits in den Antworten zu den KA 18/11170 und KA 18/11634 ausgeführt wurde : Es existiert keine gesetzliche "Tütenpflicht". Neukölln, Friedrichshain-Kreuzberg, Reinickendorf, Spandau führen zu Frage 2 aus: In Ergänzung bzw. zur Erläuterung der anliegenden Tabellen (Zahlen), wird insbesondere zu Frage 1 darauf hinweisen, dass gemäß § 8 Absatz 4 i.V.m. § 8 Absatz 3 Straßenreinigungsgesetz Berlin durch Hundehalter oder Hundeführer lediglich "geeignete Hilfsmittel" zur Beseitigung von Hundekot mitzuführen sind. Eine wie in der Anfrage genannte "Tütenpflicht" besteht demnach nicht. Geeignete Hilfsmittel könnten z.B. auch Taschentücher, Seiten einer Tageszeitung oder vieles mehr sein, sofern diese Gegenstände grundsätzlich geeignet sind, zur Beseitigung von Hundekot verwendet zu werden. Weiterhin ist gesetzlich keinerlei Verpflichtung für die Hundehalter oder Hundeführer verankert, mitgeführte "geeignete Hilfsmittel" auf Verlangen der zuständigen Behörde verdachtsunabhängig vorzeigen zu müssen. Von daher hat das Ordnungsamt Neukölln diesbezüglich auch keine Kontrollen ("Zeigen Sie mir mal bitte, ob Sie als Hundeführer eine Tüte zur Beseitigung des Hundekots mit sich führen?") durchgeführt. Treptow-Köpenick: Es gibt mehrere Tatbestände nach dem Straßenreinigungsgesetz nach denen Ordnungswidrigkeiten eingeleitet werden können. Rückwirkend hierzu eine detaillierte Auswertung zu fertigen, ist nicht möglich, da einzelne Tatbestände nicht im zur Verfügung stehenden Fachverfahren gefiltert werden können. Seit Mai 2017 wird eine gesonderte Statistik für Anzeigen geführt, welche sich auf die unterlassene Pflicht zur Mitführung von Beseitigungsmaterialien bezieht. Es werden hier nur die Fälle notiert, welche zur Anzeige gebracht worden sind. Mündliche Verwarnungen werden nicht erfasst. 4. Wie wird der Senat dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen der §§8 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 1 Nr. 6 StrReinG eingeführte sanktionierbare Tütenpflicht Anwendung findet, die Tütenpflicht von den bezirklichen Ordnungsämtern tatsächlich kontrolliert wird und bei Bedarf tatsächlich Verwarn- und Bußgelder erteilt werden, vor dem Hintergrund, dass einige Bezirksstadträte wie in der BILD am 24. Mai 2017 zitiert der Auffassung sind, dass die Tütenpflicht zu unkonkret ausgestaltet sei und die Tütenpflicht daher nicht kontrolliert und bei Verstößen nicht mit einem Bußgeld belegt werden könne, der Senat diese Auffassung der zitierten Bezirksstadträte nach Antwort auf Frage 4 der Drs. 18/11634 allerdings nicht teilt? Seite 4 von 4 Zu 4.: Der Senat hält die in §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 1 Nummer 6 Straßenreinigungsgesetz geregelte Mitführpflicht für geeignete Hilfsmittel zur vollständigen Beseitigung von Hundekot für ausreichend konkret und verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Einzelbegründung zu Artikel II des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin (Drs. 17/2338). Danach ist der Begriff des „geeigneten Hilfsmittels“ mit den Begriffen „Behältnis, Beutel oder andere geeignete Utensilien wie beispielsweise Plastiktüte“ näher beschrieben. Ergänzend verweise ich auf die Antworten des Senats zu den Fragen 4 und 5 zur Schriftlichen Anfrage 18/11634 vom 01.06.2017. 5. Wann wird die Ausführungsverordnung zum Hundegesetz (Drs. 17/3061) vom Senat erlassen und bis wann nach Inkrafttreten der Ausführungsverordnung ist noch mit offenen Stellenbesetzungen hinsichtlich der im Rahmen der Neuregelung des HundeG geschaffenen zusätzlichen 24 Stellen für die 12 bezirklichen Ordnungsämter zu rechnen? Zu 5.: Nach bisheriger Planung soll die Durchführungsverordnung zum Hundegesetz nach Abschluss des Mitzeichnungsverfahrens und der Beteiligung des Rats der Bürgermeister Anfang des 2. Quartals 2018 erlassen werden. Mit Inkrafttreten der Ausführungsverordnung können die im Rahmen der Neuregelung des HundeG geschaffenen zusätzlichen 24 Stellen für die 12 bezirklichen Ordnungsämter sofort besetzt werden. Im Vertrauen darauf, dass das Inkrafttreten der Ausführungsverordnung unmittelbar bevorsteht, haben zwei Bezirke (Pankow und Neukölln) bereits jeweils eine Stelle besetzt und machen im Rahmen der Basiskorrektur 2017 eine Personalkostenerstattung geltend. Berlin, den 26. Januar 2018 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13163 S18-13163a