Drucksache 18 / 13 180 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 08. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2018) zum Thema: Allzeit bereit? Bereitschaftsdienste bei Richtern und Staatsanwälten in Berlin und Antwort vom 31. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 180 vom 8. Januar 2018 über Allzeit bereit? Bereitschaftsdienste bei Richtern und Staatsanwälten in Berlin --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist der richterliche Bereitschaftsdienst an den einzelnen Berliner Gerichten (Zivil-, Straf-, Verwaltungs -, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) aktuell zeitlich und personell geregelt? Zu 1.: Bei dem Kammergericht gibt es werktäglich einen Tagesdienst, bei dem sich eine Richterin oder ein Richter montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr an Gerichtsstelle bereithält. Bei dem Landgericht Berlin gibt es sowohl im Zivilbereich als auch im Strafbereich Tagesdienste , d. h. Kammern bzw. einzelne Richterinnen und Richter, die in den im Geschäftsplan bestimmten Zeiträumen anwesend sind und Eilmaßnahmen treffen können. Im Zivilbereich werden Kammern vom Tagesdienst an Werktagen mit Anwesenheitszeiten von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.30 Uhr und Freitag von 9.00 bis 14.30 Uhr bestimmt. Im Strafbereich werden Kammern vom Tagesdienst an Werktagen mit den Anwesenheitszeiten Montag bis Freitag von 8.45 bis 16.00 Uhr und Samstag von 11.00 bis 12.30 Uhr bestimmt. Berufen zur Wahrnehmung des Tagesdienstes ist jeweils die gesamte Kammer. Ferner gibt es im Zivilbereich eine sogenannte Bereitschaftsrichterliste . In dieser werden Richterinnen und Richter aufgeführt, die bei einem kurzfristigen Ausfall eine Sitzungsvertretung übernehmen können. Bei dem Amtsgericht Charlottenburg besteht von Montag bis Freitag ein Bereitschaftsdienst in der Zeit von 08.30 bis 14.00 Uhr, bei dem eine Richterin oder ein Richter eingesetzt ist. An Samstagen und Sonntagen sowie an Feiertagen gibt es einen Bereitschaftsdienst für Unterbringungssachen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), bei dem ebenfalls eine Richterin oder ein Richter eingesetzt ist. Diese bzw. dieser ermittelt durch Nachfrage in den Unterbringungseinrichtungen , ob ein entsprechender Fall vorliegt. Die Nachfrage erfolgt zwischen 11.00 und 12.00 Uhr. Sodann erfolgt bei Bedarf ein Einsatz vor Ort. Bei dem Amtsgericht Köpenick gibt es werktäglich einen Bereitschaftsdienst, montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr, bei dem eine Richterin oder ein Richter eingesetzt ist. Am Wochenende und an Feiertagen gibt es ei- 2 nen Bereitschaftsdienst für Unterbringungssachen nach PsychKG und nach § 151 Nr. 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für freiheitsentziehenden Maßnahmen im Rahmen einer Inobhutnahme. Hier ist ebenfalls eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Bei dem Amtsgericht Lichtenberg gibt es einen Bereitschaftsdienst von Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr, bei dem eine Richterin oder ein Richter eingesetzt ist. Zusätzlich ist täglich im Rahmen der Rufbereitschaft des Betreuungsgerichts in Unterbringungssachen eine Richterin oder ein Richter eingesetzt, wobei mit den Sozialpsychiatrischen Diensten der Bezirksämter die Absprache besteht, dass diese an Werktagen bis spätestens 14.00 Uhr melden, ob für diesen Tag noch mit Unterbringungsanträgen zu rechnen ist. Sollte dies der Fall sein, werden diese dann noch an dem selben Tag bearbeitet (ohne zeitliche Begrenzung). Am Wochenende und an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist im Rahmen einer Rufbereitschaft für Unterbringungssachen nach dem PsychKG eine Richterin oder ein Richter eingesetzt, die bzw. der bei den Unterbringungskliniken zwischen 10.00 und 11.00 Uhr telefonisch nachfragt, ob Unterbringungsanträge der Sozialpsychiatrischen Dienste der Bezirksämter vorliegen und diese dann bearbeitet (ohne zeitliche Begrenzung). Es besteht bei dem Amtsgericht Mitte von Montag bis Freitag ein richterlicher Bereitschaftsdienst für Eilsachen im Zivilrecht, der von Montag bis Donnerstag von 8.45 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 8.45 bis 14.00 Uhr wahrgenommen wird. Darüber hinaus gibt es einen Bereitschafsdienst an Wochenenden und Feiertagen für Unterbringungen und andere Anordnungen nach dem PsychKG. Hier wird durch telefonische Nachfrage in den Krankenhäusern zwischen 11.00 und 12.00 Uhr ermittelt, ob Unterbringungsfälle vorliegen . Für beide Dienste ist jeweils eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Bei dem Amtsgericht Neukölln gibt es werktäglich einen Tagesdienst, bei dem sich eine Richterin oder ein Richter montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr an Gerichtsstelle bereithält. Darüber hinaus gibt es an Samstagen , Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember für die im Bezirk des Amtsgerichts Neukölln zu erledigenden Unterbringungssachen einschließlich besonderer Sicherungsmaßnahmen nach PsychKG eine Bereitschaftsrichterin oder einen Bereitschaftsrichter . Diese bzw. dieser hat in der Zeit zwischen 9.00 und 11.00 Uhr bei dem Vivantes Klinikum Neukölln telefonisch zu erfragen, ob über Maßnahmen nach dem PsychKG zu entscheiden ist oder voraussichtlich zu entscheiden sein wird, und sodann gegebenenfalls vor Ort zu erscheinen. Bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee gibt es werktäglich für jedes der beiden Dienstgebäude jeweils einen Bereitschaftsdienst, der montags bis donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr dauert, bei dem jeweils eine Richterin oder ein Richter eingesetzt ist. Für die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und 31. Dezember bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee zu erledigenden Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ist jeweils eine Richterin oder ein Richter benannt. Diese bzw. dieser hat bis 12.00 Uhr durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Kliniken zu ermitteln, ob ein gerichtliches Tätigwerden erforderlich ist und gegebenenfalls sodann entsprechend tätig zu werden. Dies gilt an Samstagen sowie am 24. und 31. Dezember und an Sonn- und Feiertagen entsprechend für freiheitsentziehende Maßnahmen, welche im Rahmen einer Inobhutnahme nach §§ 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), 42 Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. 3 Es gibt bei dem Amtsgericht Schöneberg einen Tagesdienst, der von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr von einer Richterin oder einem Richter wahrgenommen wird. Für die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen notwendigen Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen ist eine Richterin oder ein Richter zuständig, die bzw. der zu diesem Zweck eine telefonische Rufbereitschaft von 9.00 bis 10.00 Uhr wahrnimmt und bei Bedarf vor Ort erscheint. Bei dem Amtsgericht Spandau gibt es an jedem Werktag einen Bereitschaftsdienst; dieser findet von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr statt. Bei diesem ist eine Richterin oder ein Richter in Zivilsachen und eine Richterin oder ein Richter in FamFG-Sachen eingesetzt. Am Wochenende und an Feiertagen gibt es einen Bereitschaftsdienst für Unterbringungssachen. Hier ist ebenfalls eine Richterin oder ein Richter eingesetzt, die bzw. der ab 11.00 Uhr in der Unterbringungseinrichtung anruft, ermittelt, ob ein entsprechender Antrag vorliegt und bei Bedarf zur Bescheidung des Antrages vor Ort zur Verfügung steht. Bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gibt es einen Bereitschaftsdienst von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 9.00 bis 14.30 Uhr, bei dem zwei Richterinnen und Richter eingesetzt sind. Zusätzlich ist von Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.30 Uhr im Rahmen der Rufbereitschaft des Betreuungsgerichts in Unterbringungssachen eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Am Wochenende und an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist in der Zeit von 9.00 bis 14.30 Uhr im Rahmen einer Rufbereitschaft für Unterbringungssachen nach dem PsychKG sowie für Genehmigungen von Unterbringungen im Rahmen von Inobhutnahmen durch das Jugendamt eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Bei dem Amtsgericht Tiergarten besteht an allen Tagen des Jahres ein Bereitschaftsdienst , für den zwei Richterinnen und Richter zur Verfügung stehen. Von 08.00 bis 16.00 Uhr werktags handelt es sich um einen Bereitschaftsdienst im Gerichtsgebäude. Von 16.00 bis 22.00 Uhr und von 22.00 bis 8.00 Uhr des Folgetags (bzw. 9.00 Uhr, wenn der Folgetag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt) besteht eine telefonische Rufbereitschaft in zwei aufeinander folgenden Schichten. An Samstagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember wird der Bereitschaftsdienst in zwei Schichten von 9.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis 9.00 Uhr des darauf folgenden Sonntags bzw. Feiertags wahrgenommen , davon von 11.00 bis 16.00 Uhr im Präsenzdienst am Bereitschaftsgericht (Tempelhofer Damm), im Übrigen in telefonischer Rufbereitschaft. Die Ausgestaltung an Sonnund Feiertagen ist identisch, nur dass der Präsenzdienst von 11.00 bis 14.00 Uhr dauert. Bei dem Amtsgericht Wedding ist werktäglich ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Von montags bis donnerstags von 9.00 bis 14.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr ist jeweils eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Am Wochenende und an Feiertagen gibt es einen Bereitschaftsdienst für Unterbringungssachen nach dem PsychKG und für freiheitsentziehende Maßnahmen. Für diesen Dienst wird jeweils eine Richterin oder ein Richter eingeteilt, der bzw. die durch telefonische Nachfrage in der Zeit nach 12.00 Uhr klärt, ob ein entsprechender Fall vorliegt und bei Bedarf vor Ort erscheint. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gewährleistet Rechtsschutz bei Eilbedürftigkeit außerhalb der regulären Dienstzeiten, d. h. an Samstagen und Arbeitstagen , die aus besonderem Anlass dienstfrei sind (u. a. 24.12. und 31.12.). In diesen Fällen verbleibt es für Rechtschutzanträge/Rechtsmittel, deren Entscheidung keinen Aufschub dulden, bei der Zuständigkeit des für das betreffende Sachgebiet nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senats. Auf die Einrichtung eines ständigen Bereit- 4 schaftssenats wird verzichtet. Die Informationswege zwischen den Bereitschaftskammern der Verwaltungsgerichte Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sind stattdessen wie folgt geregelt: Bei allen Verwaltungsgerichten ist eine einheitliche Telefonnummer hinterlegt, über die das Oberverwaltungsgericht für die Bereitschaftskammern der Verwaltungsgerichte an Samstagen zwischen 10.00 und 12.30 Uhr erreichbar ist (Diensthandy). Das Diensthandy wird im Wechsel von den Richterinnen und Richtern des Oberverwaltungsgerichts mit Ausnahme der zur obergerichtlichen Erprobung abgeordneten Kolleginnen und Kollegen „bedient“ (nur organisatorische Rufbereitschaft, kein Fall der gesetzlichen Richterin bzw. des gesetzlichen Richters). Zeichnet sich für die jeweilige Bereitschaftskammer der Verwaltungsgerichte ab, dass sie eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen muss, setzt sie das Oberverwaltungsgericht davon über die ihm bekannte Nummer des Diensthandys unverzüglich – spätestens bis 12.30 Uhr – in Kenntnis. Dasselbe gilt, wenn während des Bereitschaftsdienstes eine Beschwerde eingeht. Sobald die Bereitschaftskammer die Kollegin bzw. den Kollegen der Rufbereitschaft erreicht hat, muss diese bzw. dieser die weiteren notwendigen (organisatorischen) Maßnahmen treffen. Anhand des aktuellen Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts ist der für die Eilentscheidung zuständige Senat zu ermitteln und die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und eine der Berichterstatterinnen bzw. einer der Berichterstatter oder eine der regulären Vertreterinnen bzw. einer der regulären Vertreter telefonisch zu verständigen. Gelingt dies nicht, ist die allgemeine Vertreterliste (Anlage 1 zu D. Abs. 3 Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans ) heranzuziehen. Sobald eine zuständige Richterin bzw. ein zuständiger Richter informiert ist, muss sie bzw. er alle weiteren notwendigen (organisatorischen) Maßnahmen treffen, ggf. die Sache entscheiden (vgl. §§ 80 Abs. 8, 123 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung ). Nur wenn (zeitnah) keine der zuständigen Richterinnen bzw. Richter erreichbar ist, ist die bzw. der von der Bereitschaftskammer informierte Richterin bzw. Richter zur Entscheidung berufen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, Notkompetenz). Sonntags und an Feiertagen besteht keine Rufbereitschaft. Beim Verwaltungsgericht Berlin ist eine Bereitschaftskammer an Samstagen und Arbeitstagen , die aus besonderem Anlass dienstfrei sind, für alle Sachen zuständig, deren Entscheidung keinen Aufschub dulden. Die Einteilung als Bereitschaftskammer ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. An diesen Tagen haben sich jeweils drei Mitglieder der betroffenen (Bereitschafts-)Kammer bis 12.00 Uhr bereitzuhalten. Eines von ihnen muss spätestens ab 10.00 Uhr im Gerichtsgebäude anwesend sein. Das gleiche gilt für die beiden Tage der Betriebsfeste mit der Maßgabe, dass der Bereitschaftsdienst mit dem Beginn der allgemeinen Dienstbefreiung anfängt und bis 15.30 Uhr dauert. Am Arbeitsgericht Berlin ist für jeden Werktag eine Richterin oder ein Richter zum allgemeinen Bereitschaftsdienst eingeteilt, die bzw. der sich von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.30 bis 15.30 Uhr und am Freitag in der Zeit von 8.30 bis 15.00 Uhr im Dienstgebäude bereithält. Am 24. und am 31. Dezember findet kein Bereitschaftsdienst statt. Für Zeiten eines Arbeitskampfes kann das Präsidium einen gesonderten Bereitschaftsdienst auch für Samstage einrichten. Am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist an jedem Werktag eine Richterin oder ein Richter für den allgemeinen Bereitschaftsdienst zuständig. Dieser findet montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 bis 15.30 Uhr und freitags in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr statt. Am 24. und 31.12. besteht kein allgemeiner Bereitschaftsdienst . 5 Die Sozialgerichtsbarkeit hat keinen richterlichen Bereitschaftsdienst eingerichtet. 2. Wie ist der Bereitschaftsdienst bei Amts- und Staatsanwaltschaft Berlin aktuell zeitlich und personell geregelt? Zu 2.: Der Bereitschaftsdienst der Amtsanwaltschaft besteht erstens aus der Wahrnehmung des Dienstes am Bereitschaftsgericht des Amtsgerichts Tiergarten mit Sitz am Tempelhofer Damm zur Durchführung des (besonders) beschleunigten Verfahrens, zweitens aus dem sogenannten Tagesdienst und drittens aus der nächtlichen Rufbereitschaft. Die Bearbeitung des (besonders) beschleunigten Verfahrens einschließlich der Sitzungsvertretung erfolgt wochentags durch zwei Dezernentinnen im Schichtsystem mit einer Belastungsquote von 50%. Im Bereich der Geschäftsstelle setzt die Amtsanwaltschaft eine Arbeitskraft ein. Der Tagesdienst wird im täglichen Wechsel durch zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter wahrgenommen. Die zum Tagesdienst eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten sich montags bis freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr in der Dienststelle für die Wahrnehmung der Aufgaben des Tagesdienstes einsatzbereit. Sie setzen in dieser Zeit keine Vernehmungstermine an und koordinieren ihre Pausenzeiten derart, dass einer von beiden stets in Bereitschaft verbleibt. Es besteht bei der Amtsanwaltschaft für fernmündliche Ersuchen der Polizei zur Erwirkung richterlicher Anordnungen für strafprozessuale Eilt-Maßnahmen eine telefonische Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft wird regelmäßig während eines 12-stündigen Zeitraums an Werktagen von 8.00 bis 20.00 Uhr durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter im o. g. Tagesdienst, an Wochenend- und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr sowie von Mittwoch bis Samstag von 20.00 bis 8.00 Uhr des Folgetages durch die eingeteilte Mitarbeiterin bzw. den eingeteilten Mitarbeiter wahrgenommen. Soweit die Amtsanwaltschaft keine Rufbereitschaft unterhält, wird diese Aufgabe von der Rufbereitschaft der Staatsanwaltschaft miterledigt. Bei der Staatsanwaltschaft gibt es eine telefonische Rufbereitschaft, einen Bereitschaftsdienst am Bereitschaftsgericht Tempelhofer Damm, einen Tagesdienst und einen Bereitschaftsdienst für Kapitalverbrechen. Zu nennen ist außerdem ein Bereitschaftsdienst im Zusammenhang mit Großveranstaltungen. Für die ermittelnden Polizeidienststellen ist die Staatsanwaltschaft täglich rund um die Uhr als telefonische Rufbereitschaft erreichbar. Die Rufbereitschaft der Staatsanwaltschaft wird durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt wahrgenommen. Sie erfolgt in täglich zwei Schichten, von montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr bzw. zwischen 18.00 und 8.00 Uhr und am Wochenende und feiertags zwischen 20.00 und 8.00 Uhr und zwischen 8.00 und 20.00 Uhr. Einen weiteren Bereitschaftsdienst unterhält die Staatsanwaltschaft Berlin am Bereitschaftsgericht des Amtsgerichts Tiergarten am Tempelhofer Damm. Von montags bis freitags ist hier ein Staatsanwalt als sogenannter Haftstaatsanwalt tätig, um insbesondere gemäß § 128 der Strafprozessordnung (StPO) über die Frage der Freilassung oder die Vorführung festgenommener Beschuldigter vor das Amtsgericht Tiergarten zum Erlass eines Haftbefehls zu entscheiden. Der Dienst beginnt täglich um 11.00 Uhr. Die Dauer richtet sich nach den konkreten Erfordernissen, d. h. bis zur abschließenden Bearbeitung der angefallenen Vorgänge. 6 Neben der Wahrnehmung auch dieser Aufgabe sind - in jeweils von Einsatz zu Einsatz wechselnder Besetzung - in der Regel zusammen zwei Bereitschaftsstaatsanwältinnen und Bereitschaftsstaatsanwälte am Tempelhofer Damm am Wochenende zuständig für die Erhebung der Anklage im besonders beschleunigten Verfahren gemäß §§ 417ff. StPO, auch für Verfahren, die in die Zuständigkeit der Amtsanwaltschaft fallen. Der Dienst beginnt am Samstag und Sonntag jeweils um 11.00 Uhr und endet jeweils dann, wenn die am Samstag bis 16.00 Uhr und am Sonntag bis 14.00 Uhr vorliegenden polizeilichen Vorgänge abschließend bearbeitet sind. Die Staatsanwaltschaft hat einen Tagesdienst eingerichtet, den zwischen montags und freitags von 8.30 bis 15.00 Uhr vier Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte während ihrer regulären Arbeitszeit wahrnehmen. Zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sind die Dezernentinnen und Dezernenten vom Tagesdienst zudem für die Aufnahme von Strafanzeigen zuständig . Für eilbedürftige Entscheidungen gemäß Nr. 29c und Nr. 29d der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) betreffend den kontrollierten Transport im Betäubungsmittelstrafrecht sind drei Oberstaatsanwälte als Ansprechpartner rund um die Uhr zusätzlich gesondert erreichbar. Die Abteilung für Kapitaldelikte der Staatsanwaltschaft - d. h. insbesondere für Verfahren wegen Mordes und Totschlags, aber auch erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - unterhält einen eigenen Bereitschaftsdienst. Die acht Dezernentinnen und Dezernenten der Abteilung sowie der Abteilungsleiter nehmen diesen Dienst im Wochenturnus abwechselnd wahr und sind täglich, auch sonn- und feiertags rund um die Uhr telefonisch erreichbar. In der für die Verfolgung von Gewalt-, Staatsschutz und Friedensstörungsdelikten sowie Hasskriminalität zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft wird für den Fall von Großveranstaltungen - wie etwa anlässlich des Maifeiertags oder größerer Sportveranstaltungen - ein gesonderter Bereitschaftsdienst organisiert. Die personelle und zeitliche Ausgestaltung variiert je nach Anlass und nach konkreter Lageeinschätzung. 3. Wie viele Bereitschaftsstaatsanwälte und wie viele Bereitschaftsrichter waren am 31.12.2017 und 01.01.2018 in Berlin in welchen Zeiträumen eingesetzt? War die Bereitschaft jedenfalls vom 31.12.2017 um 12:00 Uhr bis 01.01.2018 um 12:00 Uhr jederzeit gewährleistet? Zu 3.: Am 31. Dezember 2017 und am 1. Januar 2018 war nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 2. beschriebenen Zuständigkeiten bei der Amtsanwaltschaft eine Dezernentin für die Rufbereitschaft in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt. Am 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 waren bei der Staatsanwaltschaft - über die zu Frage 1. genannten Schichten verteilt - für die Rufbereitschaft jeweils drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Einsatz. Für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst am Bereitschaftsgericht des Amtsgerichts Tiergarten am Tempelhofer Damm waren am 31. Dezember 2017 und am 1. Januar 2018 jeweils zwei Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte eingeteilt. Am 31. Dezember 2017 und am 1. Januar 2018 herrschte bei der Staatsanwaltschaft kein Dienstbetrieb, so dass der Tagesdienst nicht besetzt war. Den „Kap-Bereitschaftsdienst“ nahm am 31. Dezember 2017 und am 1. Januar 2018 eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt wahr. Für die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes der für die Verfolgung von Gewalt-, Staatsschutz und Friedensstörungsdelikten sowie Hasskriminalität zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Berlin bestand weder am 31. Dezember 2017 noch am 1. Januar 2018 eine Veranlassung. 7 Bei den Amtsgerichten Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Mitte, Neukölln, Pankow/Weißensee, Schöneberg, Spandau, Tempelhof-Kreuzberg, Wedding war ein Tagesdienst nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 1. beschriebenen Ausgestaltung an jedem Tag eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Bei dem Amtsgericht Tiergarten war nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 1. beschriebenen Ausgestaltung an jedem Tag ein Bereitschaftsdienst eingesetzt. Bei dem Kammergericht, dem Landgericht Berlin und der Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit bestand an den genannten Tagen kein Bereitschaftsdienst. Die Erreichbarkeit der Bereitschaftsdienste war im Rahmen der bei der Frage zu 1. geschilderten Einsatzzeiten gewährleistet. 4. Wie viele Bereitschaftsstaatsanwälte und wie viele Bereitschaftsrichter waren am 30.04.2017 und 02.05.2017 in Berlin in welchen Zeiträumen eingesetzt? War die Bereitschaft jedenfalls vom 30.04.2017 um 16:00 Uhr bis 02.05.2017 um 08:00 Uhr jederzeit gewährleistet? Zu 4.: Vom 29. April 2017, 20.00 Uhr, bis zum 30. April 2017, 8.00 Uhr, war nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 2. beschriebenen Zuständigkeiten bei der Amtsanwaltschaft ein Dezernent in der nächtlichen Rufbereitschaft eingesetzt. Am 30. April 2017 war eine Dezernentin in der Rufbereitschaft von 8.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt. Am 2. Mai 2017 standen zwei Amtsanwältinnen bzw. Amtsanwälte für die Durchführung des besonders beschleunigten Verfahrens zur Verfügung. Am 30. April 2017 und am 2. Mai 2017 waren bei der Staatsanwaltschaft - über die unter 1. genannten Schichten verteilt - jeweils drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte in der telefonischen Rufbereitschaft eingesetzt. Am 30. April 2017 (Sonntag) waren zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte im Bereitschaftsdienst beim Bereitschaftsgericht des Amtsgerichts Tiergarten am Tempelhofer Damm eingesetzt, am 2. Mai 2017 (Dienstag ) war es ein Staatsanwalt. Der Tagesdienst der Staatsanwaltschaft war am Sonntag, 30. April 2017, mangels Dienstbetriebs nicht besetzt. Am 2. Mai 2017 waren vier Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte für den Tagesdienst eingeteilt. Den Kap- Bereitschaftsdienst versah am 30. April 2017 und am 2. Mai 2017 eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt. Am 30. April 2017 waren aus der für die Verfolgung von Gewalt-, Staatsschutz und Friedensstörungsdelikten sowie Hasskriminalität zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft aufgrund des zu erwartenden Bedarfs am 30. April 2017 ab 18.00 Uhr im Bereich der Zentralen Eingangsbearbeitung (ZEB) in der Kruppstraße ab 18.00 Uhr eine Staatsanwältin und ein Staatsanwalt im Einsatz; eine weitere Staatsanwältin hielt sich als Reserve bereit. Am 2. Mai 2017 waren aus der genannten Abteilung im Bereitschaftsgericht am Tempelhofer Damm ab 10.00 Uhr fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eingesetzt, eine weitere Staatsanwältin und ein weiterer Staatsanwalt hielten sich als Reserve bereit. Bei dem Kammergericht und bei dem Landgericht Berlin fand ein Tagesdienst nur am 2. Mai 2017 statt. Diesen nahmen drei Kammern der Zivilgerichtsbarkeit und ein Richter für den Strafbereich nach Maßgabe der Antwort zu Frage 1. wahr. Bei den Amtsgerichten Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Mitte, Neukölln, Pankow/Weißensee, Schöneberg, Spandau, Tempelhof-Kreuzberg, Wedding war 8 nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 1. beschriebenen Ausgestaltung an jedem Tag eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Bei dem Amtsgericht Tiergarten war nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 1. beschriebenen Ausgestaltung an jedem der genannten Tage ein Bereitschaftsdienst eingesetzt . Zusätzlich hatte das Präsidium des Amtsgerichts Tiergarten für den genannten Zeitraum die folgende ergänzende Regelung beschlossen: Für Verfahren nach den Polizeigesetzen standen vom 30. April 2017, 22.00 Uhr, bis zum 1. Mai 2017, 9.00 Uhr und vom 1. Mai 2017, 9.00 Uhr bis zum 2. Mai 2017, 9.00 Uhr jeweils zwei zusätzliche Richterinnen und Richter in telefonischer Rufbereitschaft zur Verfügung . Vom 1. Mai 2017, 9.00 Uhr, bis zum 2. Mai 2017, 9.00 Uhr standen zudem für den Dienst am Bereitschaftsgericht zusätzlich zwei Richterinnen und Richter in telefonischer Rufbereitschaft zur Verfügung. Ein Überlastungsfall ist in den genannten Zeiträumen jedoch nicht eingetreten, so dass die zusätzlichen Richterinnen und Richter nicht aktiviert werden mussten. Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit war nach Maßgabe der in der Antwort zu Frage 1. beschriebenen Ausgestaltung am 2. Mai 2017 eine Richterin oder ein Richter eingesetzt. Beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und beim Verwaltungsgericht Berlin fand am 2. Mai 2017 normaler Dienst ohne Bereitschaftsdienst statt. Der Senat hat keine Hinweise darauf, dass die Erreichbarkeit der Bereitschaftsdienste im Rahmen der bei der Frage zu 1. geschilderten Einsatzzeiten nicht gewährleistet gewesen wäre. 5. Mussten in den zu 3) und 4) abgefragten Zeiträumen Maßnahmen unterbleiben, weil kein oder nicht ausreichend Personal zur Gewährleistung der Bereitschaft zur Verfügung gestanden hat? Falls ja, um wie viele Maßnahmen welcher Art handelt es sich? Zu 5.: Der Senat hat keine Hinweise darauf, dass in den o. g. Zeiträumen Maßnahmen aus den aufgeführten Gründen unterblieben wären. 6. Wie war der richterliche Bereitschaftsdienst an den einzelnen Berliner Gerichten (Zivil-, Straf-, Verwaltungs -, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) im Jahr 2001 zeitlich und personell geregelt? Zu 6.: Bei dem Landgericht Berlin gab es im Jahr 2001 folgende Tagesdienste: Im Zivilbereich montags, dienstags, donnerstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, mittwochs von 9.00 bis 14.30 Uhr, freitags von 9.00 bis 14.00 Uhr sowie samstags, am 24. und 31. Dezember von 9.00 bis 12.00 Uhr. Im Strafbereich samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr. Im Jahr 2001 bestand am Amtsgericht Charlottenburg ein Bereitschaftsdienst wie auch heute noch, nur dass dieser montags bis donnerstags um 15.00 Uhr und freitags um 14.30 Uhr endete. Den Amtsgerichten Köpenick, Lichtenberg und Tempelhof-Kreuzberg liegen keine Informationen über die Ausgestaltung des dortigen Bereitschaftsdienstes im Jahr 2001 vor, es ist aber davon auszugehen, dass diese der heutigen entsprochen hat. 9 Der Bereitschaftsdienst am Kammergericht, an den Amtsgerichten Mitte, Neukölln, Pankow/Weißensee und beim Verwaltungsgericht Berlin war 2001 genauso ausgestaltet wie auch heute noch. Im Jahre 2001 bestand am Amtsgericht Schöneberg ein Bereitschaftsdienst wie auch heute noch, nur dass dieser von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr wahrgenommen wurde. Für die damals noch vom Amtsgericht Schöneberg durchzuführenden Abschiebehaft-Sachen gab es werktäglich und samstags einen normalen Sitzungsdienst sowie sonntags einen Bereitschaftsdienst ab 11.00 Uhr. Im Jahr 2001 bestand am Amtsgericht Spandau ein Bereitschaftsdienst wie auch heute noch, nur dass dieser Montag, Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 16.10 Uhr, am Mittwoch von 9.00 bis 15.40 Uhr und am Freitag von 9.00 bis 14.40 Uhr wahrgenommen wurde. Im Jahr 2001 bestand am Amtsgericht Wedding ein Bereitschaftsdienst wie auch heute noch, nur dass dieser montags bis donnerstags um 15.00 Uhr und freitags um 14.00 Uhr endete. Am Amtsgericht Tiergarten stand 2001 werktags von 8.00 Uhr bis zum Dienstschluss (gegen 16.00 Uhr) eine Richterin oder ein Richter im Bereitschaftsdienst im Dienstgebäude zur Verfügung. Überdies war jeweils eine Richterin oder ein Richter in telefonischer Rufbereitschaft wie folgt eingesetzt: Montags bis donnerstags von 18.00 bis 8.00 Uhr des darauffolgenden Tages (bis 9.00 Uhr, wenn dieser ein Feiertag war), freitags von 16.00 bis 9.00 Uhr des Folgetags. Samstags und am 24. sowie 31. Dezember waren zwei Richterinnen und Richter im Bereitschaftsdienst eingesetzt, davon einer von 9.00 bis 9.00 Uhr am Folgetag in telefonischer Rufbereitschaft, dabei aber von 9.00 bis 12.00 Uhr im Dienstgebäude Turmstraße 91 (Kriminalgericht), und der andere ebenfalls von 9.00 bis 9.00 Uhr des Folgetags in telefonischer Rufbereitschaft, dabei aber von 11:00 bis 16.00 Uhr am Bereitschaftsgericht. Sonn- und feiertags waren ebenfalls zwei Richterinnen und Richter im Bereitschaftsdienst eingesetzt, beide von 9.00 bis 8.00 Uhr des Folgetags in telefonischer Rufbereitschaft , davon allerdings einer zusätzlich von 11.00 bis 14.00 Uhr am Bereitschaftsgericht . Beim (damaligen) Oberverwaltungsgericht Berlin galt auch im Jahre 2001 für eilbedürftige Entscheidungen außerhalb der regulären Dienstzeiten die unter 1. skizzierte Bereitschaftsdienstzuständigkeit des für das jeweilige Sachgebiet berufenen Senats (Geschäftsverteilungsplan ). Jeden Freitag übermittelte das Vorzimmer des Präsidenten die Namen der nächsten regulären Vertreterinnen und Vertreter aller Senate. Ebenso wurde der nach der allgemeinen Vertreterliste des Geschäftsverteilungsplans zuständige aktuelle Ersatzvertreter benannt. Die Kontaktaufnahme oblag absprachegemäß der jeweiligen Bereitschaftskammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Sozialgerichtsbarkeit verfügte 2001 nicht über einen richterlichen Bereitschaftsdienst . Am Arbeitsgericht Berlin waren im Jahr 2001 für jeden Arbeitstag jeweils ein Richter oder eine Richterin zum (Haupt-) Bereitschaftsdienst und zum Reserve- Bereitschaftsdienst eingeteilt; die Dienste umfassten allerdings mehr Aufgaben als heute, so dass keine direkte Vergleichbarkeit gegeben ist. Der Reserve-Bereitschaftsdienst 10 rückte bei Verhinderung oder einem Einsatz des Haupt-Bereitschaftsdienstes nach. An Samstagen und am 24. und 31. Dezember war lediglich ein (Haupt-) Bereitschaftsdienst eingerichtet, der sich telefonisch verfügbar zu halten hatte. Die arbeitstäglichen Einsatzzeiten des Bereitschaftsdienstes entsprachen den aktuellen Zeiten. Am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entsprach die Regelung für den Bereitschaftsdienst im Jahr 2001 der heutigen, wobei die Einsatzzeiten von 8.30 bis 15.00 Uhr dauerten. Es gab außerdem zusätzlich einen telefonischen Bereitschaftsdienst für den 24. und 31.Dezember von 9.00 bis 12.00 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Montag bis Freitag fiel. 7. Wie war der Bereitschaftsdienst bei Amts- und Staatsanwaltschaft Berlin im Jahr 2001 zeitlich und personell geregelt? Zu 7.: Der Rufbereitschaftsdienst existierte bei der Staatsanwaltschaft im Jahre 2001 noch nicht. Die zu Frage 2. beschriebenen Regelungen für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst am Tempelhofer Damm bestanden hingegen im Jahre 2001 auch schon. Es waren von montags bis freitags zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte in zwei Schichten von 11.00 bis 19.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis zur abschließenden Bearbeitung der angefallenen Vorgänge in der Nacht im Einsatz. Die zum Ablauf des staatsanwaltschaftlichen Tagesdienstes bestehenden Regelungen bestehen im Wesentlichen unverändert seit 2001. Soweit rekonstruierbar, dauerte der Dienst allerdings bis 2013 von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 16.10 Uhr und freitags von 8.30 bis 15.00 Uhr und erfasste im Jahr 2001 in diesem Zeitraum auch die Zuständigkeit für die Anzeigenaufnahme . Die Regelungen des Kap-Bereitschaftsdienstes bestehen seit 2001 ohne erkennbare Änderungen. Die Bereitschaft der zuständigen Abteilung für Gewalt-/ und Staatsschutzdelikte im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wurde - soweit noch rekonstruierbar - in der aktuell bestehenden Form erst nach dem Jahr 2001 etabliert. 2001 bearbeiteten bei der Amtsanwaltschaft zwei Dezernentinnen bzw. Dezernenten im Schichtsystem abwechselnd die (besonders) beschleunigten Verfahren. Darüber hinaus vertrat jeweils eine Dezernentin oder ein Dezernent am Wochenende (Samstag und Sonntag) die Amtsanwaltschaft im Rahmen des (besonders) beschleunigten Verfahrens, allerdings ohne Mitwirkung einer Geschäftsstellenkraft. Der Dienst dauerte von 9.00 bis 16.00 Uhr (Samstag) bzw. 14.00 Uhr (Sonntag) und – im Falle vorgezogener Haftsachen des Amtsgerichts Tiergarten – vereinzelt auch bis in den späten Nachmittag oder die Abendstunden. 2001 gab es bei der Amtsanwaltschaft keine Rufbereitschaft. Berlin, den 31. Januar 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13180 S18-13180a