Drucksache 18 / 13 181 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 08. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Januar 2018) zum Thema: Sogenanntes "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" und dessen Umsetzung in Berlin III und Antwort vom 31. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe . . . Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 181 vom 08. Januar 2018 über Sogenanntes "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" und dessen Umsetzung in Berlin III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Im ProstSchG ist für die Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 1. Juli 2017 bestanden haben, für die Anmeldung eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2017 festgelegt . Alle nach dem 01.07.2017 gegründeten Prostitutionsstätten müssen sich sofort anmelden. Demnach müssten inzwischen alle in Berlin existierenden Prostitutionsstätten in den jeweiligen Gewerbeämtern der zuständigen Bezirke angemeldet sein. In Berlin gibt es nach Schätzungen von Fachverbänden zwischen 400 und 500 Orte, an denen Prostitution ausgeübt wird. 1. Wie viele Prostitutionsstätten haben sich bis zum 31. Dezember 2017 angemeldet? 2. Wurden bereits Genehmigungen nach dem ProstSchG erteilt und wenn ja, wie viele? 3. Wurde Antragstellern nach dem 01.07.2016 die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes untersagt? Aus welchen Gründen und in wie viele Fällen? Zu 1. – 3.: Die Antworten sind der tabellarischen Aufstellung zu entnehmen. - 2 - 4. Wie wird mit Prostitutionsstätten verfahren, die sich bis heute nicht angemeldet haben bzw. auch keinen Anmeldeversuch unternommen haben? Zu 4.: Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, handelt gemäß § 33 Absatz 2 Nummer 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ordnungswidrig . Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 33 Absatz 3 ProstSchG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Daneben kann die zuständige Behörde gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 Gewerbeordnung sämtliche Maßnahmen treffen , um die Fortsetzung des Betriebs einer Prostitutionsstätte, die ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, zu verhindern. Berlin, den 31.1.2018 In Vertretung Christian R i c k e r t s ...................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Bezirk Antrag nach § 12 Prost- SchG zum Betrieb einer Prostitutionsstätte Erteilte Erlaubnisse Versagungen nach § 14 ProstSchG Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO [01] Mitte 20 1 0 0 [02] Friedrichshain-Kreuzberg 28 0 0 0 [03] Pankow 12 0 0 0 [04] Charlottenburg- Wilmersdorf 24 0 0 0 [05] Spandau 4 0 0 0 [06] Steglitz-Zehlendorf 3 0 0 0 [07] Tempelhof-Schöneberg 17 0 0 0 [08] Neukölln 18 0 0 0 [09] Treptow-Köpenick 9 0 0 0 [10] Marzahn-Hellersdorf 3 0 0 0 [11] Lichtenberg 2 0 0 0 [12] Reinickendorf 5 0 0 0 S18-13181aaa S18-13181 ~0277887a S18-13181