Drucksache 18 / 13 189 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scheermesser (AfD) vom 11. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2018) zum Thema: Stiftungen für staatsbürgerliche Zwecke und Antwort vom 24. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Frank Scheermesser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13189 vom 11. Januar 2018 über Stiftungen für staatsbürgerliche Zwecke ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat teilweise nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihre Fragen zu beantworten und hat daher die Deutsche Klassenlotterie Berlin (Anstalt des öffentlichen Rechts) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt wurde. Die Stellungnahme wird in den Antworten zu den Fragen 5., 6. und 8., bis 11. mit wiedergegeben . 1. Ist die Auffassung des Senats, es könne »unterstellt werden, dass eine Partei eine dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung repräsentier[e], wenn sie wiederholt (d.h. mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden) in einem Parlament vertreten ist«, so zu verstehen, dass eine Partei nur bei Erfüllung dieses Kriteriums eine solche Grundströmung vertrete, oder könnte prinzipiell auch eine andere Konstellation an Kriterien dazu führen, dass eine Partei eine solche Grundströmung vertritt? Wenn letzteres, sind diese Kriterien definiert, oder unterliegt es dem Ermessen des Senats oder eines Gerichts, sie zu definieren ? Zu 1.: Die Auffassung des Senats wurde richtig verstanden. 2. Womit begründet der Senat seine in Drucksache 18 / 12 714 geäußerte Auffassung, dass eine Partei »eine dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung« repräsentiere, wenn sie »wiederholt (d.h. mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden) in einem Parlament vertreten ist? - - 2 Zu 2.: Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - 2 BvE 5/83 - vom 14. Juli 1986 gebietet es „der Gleichheitsgrundsatz, dass eine solche Förderung alle dauerhaft, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt“. Der Senat verbindet mit dem Begriff „dauerhaft“ eine fortgesetzte, beständige, fortdauernde, kontinuierliche Präsenz und zieht als Indikator hierfür die zitierte wiederholte, in zwei aufeinander folgende Legislaturperioden gegebene Vertretung einer Partei im Abgeordnetenhaus von Berlin heran. Die Partei repräsentiert ferner eine „ins Gewicht fallende politische Grundströmung“, wenn sie bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin die Fünfprozent-Hürde gem. Artikel 39 Verfassung von Berlin überwindet . 3. Warum weicht die Auffassung des Berliner Senats zu den Kriterien für »eine dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung«, die im Beschluss des Verfassungsgerichts von Brandenburg vom 21.12.2006 (VfGBbg 20/06) zum Ausdruck kommen, nämlich dass die Partei »bei der letzten Landtagswahl, der letzten Bundestagswahl und der letzten Europawahl mindestens 5 vom Hundert der im Land Brandenburg abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht« haben müsste? Zu 3.: In dem zitierten Beschluss vom 21.12.2006 verwirft das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die erhobenen Verfassungsbeschwerden und bewertet sie als unzulässig. Die Beschwerden richteten sich gegen die im Haushaltsplan 2005/2006 des Landes Brandenburg im Einzelplan 20, Kapitel 20 020, Titel 684 10 unter der Zweckbestimmung „Zuschüsse für laufende Zwecke der politischen Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen zur Heran- und Weiterbildung von Bürgern“ enthaltene Erläuterung, wonach die Mittel auf Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen verteilt werden, „die Parteien nahe stehen, welche dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmungen repräsentieren und nach dem endgültigen Ergebnis der letzten drei Landtagswahlen oder bei der letzten Landtagswahl, der letzten Bundestagswahl und der letzten Europawahl mindestens 5 vom Hundert der im Land Brandenburg abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben“. Das in der Frage verwandte Zitat ist unvollständig und erweckt darüber hinaus den (falschen ) Eindruck, es handele sich um vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg statt vom Haushaltsgesetzgeber definierte Kriterien. Ergänzend ist anzumerken, dass einer der beiden Beschwerdeführer in dem Verfahren die Auffassung vertrat, dass „hinreichender Beleg für die Relevanz und Dauerhaftigkeit einer Partei in Brandenburg sei (…), wenn sie zweimal hintereinander bei der Landtagswahl die Fünfprozent-Hürde überwunden habe.“ 4. Kann eine Partei, die den Anspruch erhebt, »eine dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung « zu sein, gegen die Auffassung des Senats und/oder die Umsetzung in der Förderpraxis Einspruch erheben oder Rechtsmittel einlegen? Wenn ja, bei welcher Instanz? Zu 4.: Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung der politischen Bildungsarbeit sind privatrechtlich konstituierte Organisationen, die unabhängig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit agieren und daher im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Drucksache 18/12614). Diese Organisationen können bei der Senatsverwaltung für Bildung , Jugend und Familie Anträge auf Zuwendungen stellen. Gegen die Bescheide ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. - - 3 5. Kann einer parteinahen Stiftung in Berlin, die Mittel auf der Grundlage der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvE 5/83 – vom 14. Juli 1986 beantragt, die Förderung aus Haushaltsmitteln und/oder aus Mitteln der DKLB-Stiftung verweigert werden, mit der Begründung, die Partei, der die Stiftung nahe steht, stelle keine » dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung« dar, obwohl diese Partei auf Bundesebene auf derselben Grundlage Förderung erhält? Zu 5.: Für die Förderung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam): vgl. Antwort zu Frage 4. Im Übrigen wird auf das in Artikel 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthaltene föderale Staatsstrukturprinzip verwiesen . Für die Förderung aus Mitteln der DKLB-Stiftung: Sofern der beantragte Zweck des Projektes unter die satzungsgemäßen Aufgaben der DKLB-Stiftung fällt, wird die Antragstellung nicht versagt werden. 6. Hat die DKLB-Stiftung sich an der Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger /-werke vom 01.01.2016 oder an einzelnen Bestimmungen dieser Förderrichtlinie zu richten? Hat sie sich an den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvE 5/83 – vom 14. Juli 1986 zu richten? Zu 6.: Die Förderrichtlinien dienen der Orientierung. Rechtliche Vorgaben werden eingehalten. Das Urteil muss von den betreffenden Zuwendungsempfängern beachtet werden. 7. Welche Kriterien der fachlichen und inhaltlichen Beurteilung werden von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angewandt, um Anträge der parteinahen DKLB-Stiftung zu prüfen, und schließen diese Kriterien das Kriterium, »eine dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung« zu sein, ein? Zu 7.: Eine „parteinahe DKLB-Stiftung“ ist dem Senat nicht bekannt. 8. Beurteilt die für Bildung verantwortliche Senatsverwaltung dieselben Kriterien wie die DKLB-Stiftung selbst bei Förderanträgen von parteinahen Stiftungen, oder unterscheiden sich die Kriterien der zwei Organisationen ? Welche Organisation ist für die Bewertung welcher Kriterien zuständig? Zu 8.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie begutachtet ihr von der DKLB- Stiftung zur fachlichen Stellungnahme zugeleitete Anträge anhand des von der Stiftung vorgegebenen Prüfschemas. Sie gibt lediglich ein fachliches Votum ab. Die Kriterien der DKLB-Stiftung finden dabei Anwendung. 9. Spielt das Kriterium, dass der Antragsteller »eine dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung « sein muss, eine Rolle bei Anträgen von parteinahen Stiftungen auf Fördermittel der DKLB- Stiftung zu irgendeinem Punkt im Antragsprozess? Wenn ja, welche Rolle, und bestehen Unterschiede zu der Bewertung desselben Kriteriums durch die Senatsverwaltung bei der Vergabe von Haushaltsmitteln? - - 4 Zu 9.: Im Rahmen der Antragstellung bei der DKLB-Stiftung spielt das genannte Kriterium keine Rolle. 10. Wenn die DKLB-Stiftung einen Antrag auf Förderung für eine parteinahe Stiftung an die für Bildung zuständige Senatsverwaltung weiterleitet, hat sich die DKLB-Stiftung immer an der Entscheidung der Senatsverwaltung zu richten? Kann die DKLB-Stiftung einen solchen Antrag ablehnen, den die Senatsverwaltung positiv bewertet hat? Kann die DKLB-Stiftung einem solchen Antrag stattgeben, den die Senatsverwaltung negativ bewertet hat? Zu 10.: SenBildJugFam gibt ein fachliches Votum ab, welches lediglich einen empfehlenden Charakter hat. Eine abweichende Entscheidung ist daher möglich. 11. Hat die DKLB-Stiftung bei der Vergabe ihrer Mittel an parteinahe Stiftungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten? Wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen, Rechtsmittel gegen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in diesem Fall einzulegen? Zu 11.: Rechtliche Vorgaben werden eingehalten. Welche Rechtsmittel gegen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes genutzt werden könnten, ist durch eine Rechtsberatung zu klären. Berlin, den 24. Januar 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-13189 S18-13189a