Drucksache 18 / 13 191 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 16. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2018) zum Thema: Sexueller Missbrauch von Minderjährigen und Antwort vom 31. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 191 vom 16. Januar 2018 über Sexueller Missbrauch von Minderjährigen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Sind Jugendämter in Berlin nach gegenwärtiger Rechtslage verpflichtet, Informationen über einen möglichen körperlichen Missbrauch an Minderjährigen der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu melden? Wenn ja, was ist die Rechtsgrundlage und wie sieht das amtliche Vorgehen aus? Wenn nein, warum nicht? 2.) Sind Jugendämter in Berlin nach gegenwärtiger Rechtslage verpflichtet, Informationen über einen möglichen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu melden? Wenn ja, was ist die Rechtsgrundlage und wie sieht das amtliche Vorgehen aus? Wenn nein, warum nicht? 3.) Bei welchen Sachlagen sind Jugendämter zwingend aufgefordert wegen möglichen sexuellen Missbrauchs eine Meldung an die Staatsanwaltschaft oder Polizei zu machen? Müssen dafür bei dem geschädigten Kind körperliche Symptome vorliegen oder wird auch in Fällen typischer psychischer Symptome (Verhaltensauffälligkeiten ) die Polizei eingeschaltet? 4.) Inwieweit gibt es bezüglich der Meldungen an die Staatsanwaltschaft oder Polizei eine einheitliche Praxis der Berliner Jugendämter, inwieweit haben die Jugendämter einen Handlungsspielraum? Zu 1. bis 4.: Zur Frage der Anzeigepflicht von Behörden und Ämtern bei sexuellem Missbrauch wird auf die Darstellung des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs unter https://beauftragter-missbrauch.de/recht/strafrecht/verdachtsfall-und-anzeigepflicht verwiesen. Hier wird folgendes Vorgehen ausgeführt: "Bei der Anzeigepflicht von Behörden und Amtsträgern unterscheidet der Gesetzgeber: Wer im Bereich der Strafverfolgung tätig ist - also etwa bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft - muss Straftaten anzeigen, wenn sie oder er dienstlich davon erfahren hat. Für 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Behörden, wie beispielsweise der Jugendämter, besteht eine solche Pflicht zur Strafanzeige nicht." Die Jugendämter sind daher im Rahmen der Wahrnehmung ihres sog. staatlichen Wächteramtes verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, welche Schritte aus Sicht des Kinderschutzes unverzüglich zu ergreifen sind. Zuallererst gehört hierzu die Prüfung des bestehenden Verdachtes. Abhängig hiervon sind weitere Maßnahmen, wie insbesondere die Herausnahme aus der vermuteten Gefahrensituation, zu ergreifen. Gegebenenfalls sind zum Schutz des Kindes auch familiengerichtliche Entscheidungen herbeizuführen. Die Anzeige einer vermuteten Straftat ist in diesem Kontext ebenfalls genauestens zu prüfen . Das Jugendamt hat insbesondere zu prüfen, ob die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden dem Wohl des Kindes dient oder es geboten ist, von einer Strafanzeige abzusehen. Hierbei sind insbesondere maßgeblich und leitend der Gedanke der Wiederholungsgefahr einerseits und die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten im Rahmen der Strafverfolgung andererseits. Es ist im Einzelfall abzuwägen, welche Vor- und Nachteile ein Strafverfahren dem Kind bringt. Wenn das Jugendamt sich nach Abwägen aller Güter zu einer Anzeige entschließt, wird die Strafverfolgungsbehörde durch die Amtsleitung des Jugendamtes eingeschaltet. 5.) Wie verfahren Jugendämter mit Informationen von außenstehenden Dritten über einen möglichen körperlichen oder sexuellen Kindesmissbrauch? Sind für die Jugendämter Zeugenaussagen für eine Meldung an Staatsanwaltschaft oder Polizei ausreichend? 6.) Auf welche Weise werden Informationen von Außenstehenden über möglichen sexuellen Kindesmissbrauch durch die Jugendämter dokumentiert? Zu 5. und 6.: Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt , so hat es gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe das Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Die Aufnahme einer Gefährdungsmeldung und die Einschätzung einer möglichen oder vorliegenden Kindeswohlgefährdung erfolgt in den Berliner Jugendämtern nach den verbindlichen Vorgaben des Berliner Kinderschutzverfahrens (vgl. Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz in den Jugend - und Gesundheitsämtern der Bezirksämter des Landes Berlin (AV Kinderschutz Jug Ges) Nr. 5 Abs.1 u. 5 und das Jugend-Rundschreiben Nr. 3/2013 über „Verbindliche Bewertungs - und Dokumentationsverfahren bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“). Danach ist jede Mitteilung, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder anonym erfolgt , schriftlich aufzunehmen. Nach der Aufnahme der Mitteilung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung ist eine Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen, ob eine gegenwärtige oder akut drohende Kindeswohlgefährdung tatsächlich vorliegt. Das Verfahren nach § 8a SGB VIII umfasst des Weiteren die Risiko- und Sicherheitseinschätzung sowie die Entwicklung eines dem Einzelfall entsprechenden Hilfe- und Schutzkonzeptes. Die Meldung einer möglichen oder vorliegenden Kindeswohlgefährdung, die Risiko- und Gefährdungseinschätzung und das zu erstellende Hilfe- und Schutzkonzept bei vorliegender oder nicht auszuschließender Kindeswohlgefährdung ist durch die Fachkräfte der Regionalen Sozialpädagogischen Dienste der bezirklichen Jugendämter und ggf. durch Fachkräfte der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der bezirklichen Gesundheitsämter in jedem Einzelfall zu dokumentieren. In Ergänzung des Berliner Kinderschutzverfahrens stehen den fallzuständigen Fachkräften in den Jugendämtern des Weiteren berlineinheitliche „Handlungsempfehlungen bei sexuel- 3 ler Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin“ mit dem Jugend-Rundschreiben Nr. 2/2009 zur Verfügung. Die Risikoabschätzung erfolgt mit der Prüfung und Bewertung der vorliegenden Anhaltspunkte sowie im fachlichen Austausch mit einer zweiten Fachkraft (Vier-Augen-Prinzip), ggf. unter Einbeziehung einer weiteren im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft bzw. einer auf den Problembereich des sexuellen Missbrauchs spezialisierten Fachberatungsstelle [z.B. Kind im Zentrum des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk gemeinnützige AG (EJF gAG)]. Ziel der Risikoabschätzung bei Meldungen zu sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist die Beantwortung der Frage, ob ein unbegründeter Verdacht (z.B. Meldung erfolgte als unbegründete Beschuldigung), ein begründeter Verdacht (z.B. beobachtete Verhaltensauffälligkeiten durch altersunangemessenes sexualisiertes Verhalten eines Kindes) oder ein erhärteter bzw. erwiesener Verdacht (z.B. Täter wurde beobachtet oder forensisch-medizinische Beweise sind vorhanden) vorliegt und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist, welches ein sofortiges Handeln erfordert. Bei einem begründeten Verdacht kann zusätzlich die Vorstellung des Kindes oder Jugendlichen in einer Kinderschutzambulanz in Betracht kommen. Die im nächsten Schritt zu treffende Entscheidung über die im Einzelfall angezeigten Hilfen und/oder Schutzmaßnahmen (ggf. durch Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen ) werden im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten getroffen. Die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten erfolgt nur dann nicht, wenn hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird (§ 8a Absatz 1, Satz 2 SGB VIII). Analog des beschriebenen berlineinheitlichen Kinderschutzverfahrens sind Zeugenaussagen allein nicht ausreichend für eine Meldung an Staatsanwaltschaft oder Polizei, abgesehen davon, dass eine grundsätzliche Pflicht des Jugendamtes zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nicht vorliegt. 7.) Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen das Jugendamt fälschlicher Weise nicht tätig geworden ist, weil dem Melder nicht geglaubt wurde? Zu 7.: Dem Senat sind aus Berliner Jugendämtern keine Einzelfälle bekannt, die einen oben genannten Zusammenhang nahe legen. 8.) Wie sind nach Auffassung des Senats die Fälle zu erklären, in denen ein Jugendamt trotz Kenntnis einer Gefährdungslage für ein Kind keine hinreichenden Maßnahmen zur Abhilfe traf und öffentlich der Vorwurf der Untätigkeit trifft? Welche Rolle spielen Überlastung der Ämter, persönliches Versagen, rechtliche Hindernisse ? Zu 8.: Kenntnisse über ein solches Verhalten liegen dem Senat nicht vor. Kinderschutzmeldungen werden in den Jugendämtern prioritär bearbeitet. 9.) Wie viele Fälle von Inobhutnahme wegen sexuellem Missbrauch gab es in Berlin in den letzten zehn Jahren ? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) 4 Zu 9.: Die Anzahl der Fälle der Inobhutnahme wegen sexuellem Missbrauch in Berlin in den letzten zehn Jahren ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Daten für das Berichtsjahr 2017 werden bis zum 31.01.2018 an die Landesämter für Statistik übermittelt und erst im Mai diesen Jahres veröffentlicht. Aus diesem Grund liegt der statistische Bericht noch nicht vor. Aufgrund der Mehrfachnennung von Anlässen, die zur vorläufigen Schutzmaßnahme geführt haben, muss berücksichtigt werden, dass neben Anzeichen für sexuellen Missbrauch weitere Gründe zur Maßnahme geführt haben können. Mehrfachnennungen von Anlässen der vorläufigen Schutzmaßnahmen werden in den statistischen Berichten nicht ausgewiesen . Kinder- und Jugendhilfestatistik - Vorläufige Schutzmaßnahmen Tabelle: Anzahl der vorläufigen Schutzmaßnahmen und Kinder und Jugendliche nach Anlass der Maßnahme 2006 bis 2016 Jahr Anzahl der Vorläufigen Schutzmaßnahmen Anzeichen für sexuellen Missbrauch als Anlass der Maßnahme Anteil in % 2006 1.342 55 4,10% 2007 1.315 29 2,21% 2008 1.265 36 2,85% 2009 1.336 22 1,65% 2010 1.243 34 2,74% 2011 1.768 56 3,17% 2012 2.329 37 1,59% 2013 2.268 28 1,23% 2014 2.666 23 0,86% 2015 2.990 36 1,20% 2016 2.005 19 0,95% Quelle: Statistische Berichte K V 4 - j der Jahre 2006 - 2016; Amt für Statistik Berlin Brandenburg 10.) Durch welche Art von Untersuchungen kann auf das Vorliegen eines Falls von sexuellem Missbrauch Minderjähriger geschlossen werden? Zu 10.: Hinweise auf das Vorliegen eines möglichen sexuellen Missbrauchs können sich unter anderem aus der Beobachtung von auffälligen und nicht altersgerechten Verhaltensweisen wie z.B. altersunangemessenem Sexualwissen, sexuell grenzüberschreitendem Verhalten, emotionalen Auffälligkeiten und stark verringertem Selbstwertgefühl oder unklaren psychosomatischen Beschwerden ergeben. Bei einem begründeten Verdacht auf sexuellen Missbrauch kann das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche in einer der in Berlin tätigen Kinderschutzambulanzen vorgestellt werden, um ggf. körperliche Symptome, die auf einen Missbrauch schließen lassen (z.B. unklare Infektionen im genitalen Bereich), untersuchen zu lassen. Die Kinderschutzambulanzen haben die Möglichkeit, vor Ort diagnostische und therapeutische Untersuchungen zu verknüpfen und auf ein fächerübergreifendes Konsiliarsystem 5 der Kinderheilkunde, Kinderchirurgie und- neurologie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Gynäkologie zurückzugreifen. Welche Untersuchungsform bei einem Verdacht auf sexuelle Gewalt die geeignete ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen können fallspezifisch eine Vielzahl von Maßnahmen und Untersuchungen Hinweise auf das Vorliegen eines Falls von sexuellem Missbrauch Minderjähriger ergeben. Dazu zählen zum Beispiel Befragungen, Vernehmungen, ärztliche Untersuchungen, Durchsuchungen sowie Suche, Sicherung und Auswertung von Spurenmaterial und Datenträgern. 11.) Welche Kinderschutzambulanzen sind in Berlin auf die Untersuchung möglicher Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch spezialisiert und wie viele Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch haben diese Einrichtungen in Berlin in den letzten zehn Jahren diagnostiziert? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Zu 11.: Grundsätzlich können in allen fünf, in Berlin seit 2016 tätigen Kinderschutzambulanzen Kinder und Jugendliche, bei denen der Verdacht auf sexuelle Gewalt besteht, vorgestellt werden. Besonders spezialisiert auf Fälle mit Verdacht auf sexuelle Gewalt ist die Kinderschutzambulanz der Charité - Universitätsmedizin Berlin Campus Virchow Klinikum. Folgende Fälle mit Verdacht auf sexuelle Gewalt wurden seit 2016 in den Berliner Kinderschutzambulanzen (KSA) vorgestellt: KSA 2016 2017 vorgestellte Fälle Ergebnis 1* Ergebnis 2* Ergebnis 3* vorgestellte Fälle Ergebnis 1* Ergebnis 2* Ergebnis 3* Charité 26 10 8 8 53 27 11 15 Deutsches Rotes Kreuz (DRK) 5 0 3 2 12 2 10 0 HELIOS Klinikum 5 2 3 0 23 11 9 3 Sankt Joseph Krankenhaus 0 0 0 0 10 3 3 4 Vivantes 8 0 6 2 12 6 5 1 Gesamt 44 12 20 12 110 49 38 23 *Ergebnis 1: Kindeswohlgefährdung (aufgrund sexueller Gewalt) lag vor *Ergebnis 2: Kindeswohlgefährdung (aufgrund sexueller Gewalt) konnte nicht ausgeschlossen werden *Ergebnis 3: Kindeswohlgefährdung lag nicht vor Der Anstieg von 2016 zu 2017 erklärt sich dadurch, dass die Kinderschutzambulanzen erst im April 2016 ihre Arbeit aufgenommen haben. 12.) Wie viele Anzeigen wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger gab es in Berlin in den letzten zehn Jahren und wie viele Ermittlungsverfahren wurden daraufhin eingeleitet? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) 13.) In wie vielen Fällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger in Berlin in den letzten zehn Jahren gab es eine Form des organisierten Missbrauchs bzw. mehr als nur einen aktiven Täter? Welche Rolle spielt hierbei das Darknet? 6 14.) Wie viele Strafbefehle wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger ausgesprochen und gegen wie viele Strafbefehle wurde Einspruch erhoben? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Zu 12. bis 14.: Der Tatbestand „Sexueller Missbrauch von Minderjährigen“ wird im Strafgesetzbuch in nachfolgenden Straftatbeständen erfasst: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 des Strafgesetzbuches (StGB), Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB), Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB), Förderung sexueller Handlung Minderjähriger (§ 180 StGB) und Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB). Verfahren wegen dieser Delikte sind grundsätzlich über die Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) auswertbar. Aufgrund der geltenden Aufbewahrungsbestimmungen ist der Datenbestand jedoch lediglich hinsichtlich der Verfahren aus den letzten 5 Jahren vollständig. Es kann daher auch nur dieser Datenbestand statistisch valide ausgewertet werden. Die Anzahl der Verfahrenseingänge, die Anzahl der Beschuldigten und die Anzahl der Strafbefehle sind der Anlage 1 zu entnehmen. Ob gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde oder nicht, wird in MESTA nicht vermerkt. Festgestellt werden kann nur, ob es in einem Verfahren mehr als einen Beschuldigten gegeben hat. Weder „Organisation“ noch Einzelheiten hinsichtlich der Tatausführung („Darknet“) sind in MESTA verzeichnet. Ob ein Verfahren aufgrund einer Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet wurde, ist aus MESTA nicht ersichtlich. Mitgeteilt werden kann nur die Anzahl der Verfahren. Die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen §§ 174, 176, 176a, 176b, 180 und 182 StGB sowie der Verfahrensabschlüsse in den letzten 5 Jahren ergibt sich aus der in der Anlage 1 beigefügten Tabelle. Sofern eine Anzeige erstattet wird, wird immer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zur Beantwortung der Frage zur Anzahl der Ermittlungsverfahren wurden die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen sowie die Fälle des Missbrauchs von minderjährigen Schutzbefohlenen herangezogen. In den Jahren bis 2010 wurden die Fälle des „Sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil von Kindern“ unter einem separaten Erfassungsschlüssel gezählt. Diese Fälle wurden in der nachstehenden Tabelle der Kategorie „Sexueller Missbrauch von Kindern“ zugeordnet. In den Jahren ab 2010 wurde der „Sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil von Kindern“ nicht mehr separat erfasst, sondern direkt beim Erfassungsschlüssel „Sexueller Missbrauch von Kindern“ mitgezählt. 7 Jahr Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil von Jugendlichen Gesamt 2008 790 94 72 956 2009 706 84 34 824 2010 730 97 41 868 2011 744 51 28 823 2012 676 56 48 780 2013 683 89 16 788 2014 707 48 23 778 2015 673 50 16 739 2016 700 115 21 836 2017 759 104 30 893 Datenquelle: DataWarehouse Führungsinformation (DWH-FI), Abfrage vom 23.01.2018 Bei wie vielen Taten organisierter Missbrauch vorliegt oder das Darknet eine Rolle spielt, ist nicht automatisiert auswertbar. Daher ist dem Senat dazu keine Antwort möglich. Automatisiert auswertbar ist die Zahl der Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, in denen mehr als ein Tatverdächtiger ermittelt wurde. Bezogen auf die drei zur Beantwortung von Frage 12. verwendeten Kategorien ergeben sich die nachstehenden Übersichten: a) Sexueller Missbrauch von Kindern Jahr Anzahl der Vorgänge mit Tatverdächtigen darunter: Anzahl der Vorgänge mit mindestens zwei Tatverdächtigen 2008 535 23 2009 480 19 2010 504 25 2011 499 20 2012 442 16 2013 453 17 2014 479 15 2015 468 23 2016 485 20 2017 524 21 Datenquelle: DWH-FI, Abfrage vom 23.01.2018 8 b) Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Jahr Anzahl der Vorgänge mit Tatverdächtigen darunter: Anzahl der Vorgänge mit mindestens zwei Tatverdächtigen 2008 85 1 2009 73 1 2010 78 1 2011 45 1 2012 38 1 2013 67 1 2014 39 3 2015 36 1 2016 86 2 2017 73 2 Datenquelle: DWH-FI, Abfrage vom 23.01.2018 c) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil von Jugendlichen Jahr Anzahl der Vorgänge mit Tatverdächtigen darunter: Anzahl der Vorgänge mit mindestens zwei Tatverdächtigen 2008 69 11 2009 30 3 2010 38 0 2011 26 0 2012 43 2 2013 12 0 2014 20 0 2015 13 0 2016 18 0 2017 28 0 Datenquelle: DWH-FI, Abfrage vom 23.01.2018 d) Gesamtübersicht (Summe der drei betrachteten Kategorien) Jahr Anzahl der Vorgänge mit Tatverdächtigen darunter: Anzahl der Vorgänge mit mit mind. zwei Tatverdächtigen 2008 689 35 2009 583 23 2010 620 26 2011 570 21 2012 523 19 2013 532 18 9 2014 538 18 2015 517 24 2016 589 22 2017 625 23 Datenquelle: DWH-FI, Abfrage vom 23.01.2018 15.) Wie viele Gerichtsverhandlungen gab es in Berlin in den letzten zehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger? 16.) In wie vielen Fällen sagte das Opfer vor Gericht aus? 17.) Wie viele Gerichtsverhandlungen wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger geführt? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) In wie vielen Fällen wurde direkt eine Verhandlung einberufen und in wie vielen Fällen aufgrund eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl? Zu 15. bis 17.: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. 18.) In wie vielen Fällen wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren die wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Angeklagten nach Einspruch gegen einen Strafbefehl freigesprochen und wie vielen Fällen wurden die Angeklagten rechtskräftig verurteilt? Zu 18.: Die Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 19.) Wie viele Personen wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger strafrechtlich verurteilt? Wie viele dieser Urteile beruhen auf akzeptierten Strafbefehlen, wie viele wurden nach Gerichtsverhandlung ausgesprochen? Zu 19.: Die Daten sind der Anlage 3 zu entnehmen. Es wurden 323 Personen wegen einer der in Betracht kommenden Straftaten (§§ 174, 176, 176a, 176b, 180 und 182 StGB) rechtskräftig verurteilt, davon drei Personen je zweimal. 20.) Wie hat sich die Höhe des Strafmaßes für Personen, die in Berlin in den letzten zehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger strafrechtlich verurteilt wurden, entwickelt? 24.) Wie viele der wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Verurteilten wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren wieder rückfällig? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) 25.) Wie viele dieser rückfällig gewordenen Straftäter wurden für ihre erste Tat nicht in Berlin verurteilt? 27.) Wie viele der wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Verurteilten wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren trotz Führungsaufsicht wieder rückfällig? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Zu 20., 24., 25. und 27.: MESTA ist eine Verfahrensdatenbank und kein Vorstrafenregister. Die Eintragungen lassen keine Rückschlüsse auf die Entwicklung des Strafmaßes zu. Die Eintragungen in MESTA lassen regelmäßig auch keinen sicheren Schluss auf die Anzahl der Taten zu. 10 21.) In wie vielen Fällen der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs wurden Mitglieder der Familiengemeinschaft wegen Unterlassung ebenfalls verurteilt? Zu 21.: MESTA enthält weder Angaben dazu, ob eine Tat durch Begehen oder Unterlassen verübt wurde, noch, welche familiären Beziehungen zwischen Tätern und Opfern bestanden haben . 22.) Wie hoch schätzen die Polizei in Berlin die Dunkelziffer der Fälle des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger ein? Zu 22.: Untersuchungen zur Dunkelziffer werden durch die Polizei Berlin nicht durchgeführt. Daher ist dem Senat zu der Frage keine Aussage möglich. 23.) Wie viele Ermittlungsverfahren in Sachen Kinderpornografie wurden in Berlin in den letzten zehn Jahren eingestellt? Welche Hilfe würde nach Einschätzung des Senats die Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung von Kinderpornografie bieten? Zu 23.: Die Daten sind der Anlage 4 zu entnehmen. § 100g Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 d) Strafprozessordnung (StPO) lässt bei gewerbs- und bandenmäßiger Begehung von §§ 184b, 184c StGB den Zugriff auf Vorratsdaten zu. Tatsächlich praktiziert wird die Vorratsdatenspeicherung aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 22. Juni 2017 - 13 B 238/17 - weitgehend nicht. 26.) Wie viele Personen, die wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger verurteilt wurden, waren in Berlin in den letzten zehn Jahren unter Führungsaufsicht gestellt? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln) Zu 26.: Die Anzahl der Personen, die in den letzten 5 Jahren wegen §§ 174, 176, 176a, 176b, 180 und 182 StGB verurteilt wurden und bei denen Führungsaufsicht angeordnet wurde, ist der Anlage 5 zu entnehmen. 28.) Wann wurde beim Landeskriminalamt die Abteilung „Spree“ eingerichtet, wozu dient sie, wieviel Personal zählt die Abteilung und mit welchen Mitteln ist sie ausgestattet? Zu 28.: Die Zentralstelle zur Sexualstraftäter-Prävention bei Rückfallgefahr durch Ermittlungen und Eingriffsmaßnahmen des Landeskriminalamts (LKA 13 ZSt SPREE) arbeitet seit 2010 in der Organisationsform eines Kommissariats mit derzeit acht Mitarbeitenden und standardisierter Ausstattung. Die Dienststelle ist stadtweit zuständig und führt beispielsweise Gefährderansprachen als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen auf Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG) durch. 11 29.) Welche Sexualstraftäter werden wegen Rückfallgefahr unter Führungsaufsicht gestellt und welche nicht? 30.) Was ist die Rechtsgrundlage, eine Führungsaufsicht anzuordnen? Zu 29. und 30.: Zu unterscheiden ist die Führungsaufsicht kraft Gesetzes und die, die durch das Gericht angeordnet werden kann. Die Voraussetzungen einer Führungsaufsicht kraft Gesetzes sind in §§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2 bis 6 und § 68 f StGB geregelt, worauf hier verwiesen wird. § 68 StGB regelt die Fälle, in denen das Gericht Führungsaufsicht anordnen kann, sofern diese gesetzlich vorgesehen ist, eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt ist und die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird. 31.) Wie lange dauert die Führungsaufsicht? Wann wird die Führungsaufsicht aufgehoben? Zu 31.: Die Dauer der Führungsaufsicht ist in § 68 c StGB geregelt. Danach dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei, höchstens fünf Jahre. Die Höchstdauer kann unter bestimmten Umständen abgekürzt oder aber auch verlängert werden. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind abschließend in §§ 68 c bis 68 g StGB geregelt. 32.) Wurde Bernd W. aus Köpenick in das Programm für rückfallgefährdete Sexualstraftäter aufgenommen? Wenn nein: Warum nicht? Wenn ja: Warum konnte nicht verhindert werden, dass Bernd W. erneut straffällig wurde? In welcher Form wurde Bernd W. kontrolliert und beobachtet? Hat der Justizsenator das diesbezügliche Schreiben von Brigitte Gloger beantwortet? Zu 32.: Da es sich bei dem Probanden im in Rede stehenden Fall um einen Sexualstraftäter handelte , hat die Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Berlin diesen entsprechend kategorisiert. Weiterhin wurde die zuständige Stelle des LKA 13 ZSt Spree informiert und der Proband zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben. Darüber hinaus war er der Bewährungshilfe unterstellt. Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen wurden die Berichte der Bewährungshilfe von der Führungsaufsichtsstelle regelmäßig überprüft. Die mittlerweile existierende Arbeitsgruppe Sicherheitsmanagement (SIMA) bei den Sozialen Diensten war noch nicht ins Leben gerufen worden, als der betreffende Proband aus der Haft entlassen wurde. Die Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Berlin hat in der vorliegenden Angelegenheit das ihr Mögliche veranlasst, um den Probanden nach seiner Entlassung aus der Haft nicht nur zu betreuen, sondern auch zu überwachen. Trotz der engmaschigen Betreuung und Überwachung gelingt es jedoch nicht bei jedem Probanden, neue Straftaten zu verhindern, da eine 24stündige Überwachung letztlich nicht geleistet werden kann. Die Beantwortung des Schreibens der Frau G. ist selbstverständlich erfolgt. 33.) Wie viele Berliner, die als Minderjährige körperlichen oder sexuellen Missbrauch erlebt haben, sind aus dem Grund der Missbrauchserfahrung als berufsunfähig eingestuft? 34.) Wie viele Personen, die als Minderjährige körperlichen oder sexuellen Missbrauch erlebt haben, erhalten in Berlin eine Opferrente? 12 35.) Wie hat sich die Zahl der Personen, die als Opfer von körperlichem oder sexuellem Missbrauch eine Rente beziehen in den letzten zehn Jahren verändert? Zu 33. bis 35.: Opfer von Gewalttaten und ihre Hinterbliebenen können unter bestimmten Umständen eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhalten. Zu diesen Gewalttaten zählen auch Sexualstraftaten und sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen . Zu den Leistungen, die wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen gewährt werden, gehören u. a. Beschädigtenrenten, wie Grundrenten, Ausgleichsrenten und ein Berufsschadensausgleich. Eine Erfassung der gewährten Leistungen nach der Art der zugrunde liegenden Gewalttat erfolgt nicht, so dass keine Aussagen darüber getroffen werden können, wie viele Opfer von sexuellem Missbrauch unter den Leistungsempfängern sind und wie sich diese Zahlen in den letzten Jahren verändert haben könnten. Berlin, den 31. Januar 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Schriftliche Anfrage Nr. 18/13191 Anlage 1 Frage 12. - 14. Js- und UJs-Eingänge StA mit den Vorwürfen §§ 174, 176, 176a, 176b, 180 und 182 StGB in den Jahren 2013 bis 2017 Erledigungsart A n za h l Js - V e rf ah re n d av o n A n z. B e sc h . > 1 A n za h l U Js - V e rf ah re n A n za h l Js - V e rf ah re n d av o n A n z. B e sc h . > 1 A n za h l U Js - V e rf ah re n A n za h l Js - V e rf ah re n d av o n A n z. B e sc h . > 1 A n za h l U Js - V e rf ah re n A n za h l Js - V e rf ah re n d av o n A n z. B e sc h . > 1 A n za h l U Js - V e rf ah re n A n za h l Js - V e rf ah re n d av o n A n z. B e sc h . > 1 A n za h l U Js - V e rf ah re n offen 0 0 0 4 0 0 6 1 0 26 5 3 167 13 11 Abg. innerh.ders.StA in a. Dez 28 0 0 12 1 0 15 5 0 19 2 0 15 2 0 Abgabe an andere Behörde (UJs) 0 0 10 0 0 4 0 0 10 0 0 13 0 0 6 Abgabe an andere StA 69 9 0 73 3 0 75 2 0 91 5 0 85 2 0 Abgabe an VB als OWi gem. §§ 41 II, 43 OWiG 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 0 Abgabe innerhalb der StA (UJs) 0 0 1 0 0 1 0 0 1 0 0 2 0 0 3 Ablehnung der Übernahme 6 1 0 2 0 0 5 1 0 1 0 0 1 0 0 Anklage - Große Strafkammer 1 0 0 7 1 0 8 1 0 2 1 0 5 0 0 Anklage - Jugendkammer 32 3 0 19 1 0 20 1 0 21 3 0 18 1 0 Anklage - Jugendrichter 37 2 0 45 2 0 44 4 0 46 2 0 49 4 0 Anklage - Jugendschöffengericht 32 1 0 39 3 0 39 4 0 40 2 0 18 0 0 Anklage - Schöffengericht 12 0 0 5 1 0 12 1 0 4 0 0 2 0 0 Anklage - Strafrichter 14 0 0 21 2 0 10 0 0 10 0 0 14 1 0 Antrag - vereinf. Jugendverf. (§ 76 JGG) 7 0 0 5 0 0 10 2 0 4 1 0 11 2 0 e.E. - § 153 a I Nr. 1 StPO 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 e.E. - § 153 a I Nr. 2 StPO 5 0 0 3 0 0 0 0 0 9 1 0 1 1 0 e.E. - § 45 II JGG 6 0 0 7 2 0 9 0 0 15 1 0 12 1 0 e.E. - § 45 III JGG 0 0 0 0 0 0 2 0 0 3 0 0 0 0 0 Einst. - § 153 I StPO 7 1 0 4 0 0 7 1 0 9 0 0 6 0 0 Einst. - § 170 II i.V.m. § 152 II StPO 1 0 0 2 0 0 4 1 0 9 0 0 23 4 0 Einst. - § 170 II StPO 274 23 0 320 28 0 252 18 0 321 27 0 269 15 0 Einst. - § 170 II StPO objektiv keine Straftat 67 6 0 90 11 0 77 5 0 50 5 0 42 7 0 Einst. - § 170 II StPO Privatklage 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 Einst. - § 170 II StPO Verfahrenshindernis 63 3 0 84 4 0 81 9 0 53 9 0 70 11 0 Einst. - § 20 StGB 6 0 0 3 0 0 7 0 0 7 0 0 8 0 0 Einst. - § 45 I JGG, § 153 StPO 7 3 0 7 3 0 3 0 0 5 0 0 6 1 0 Einstellung (UJs) 0 0 221 0 0 226 0 0 186 0 0 187 0 0 201 endg. Einst. - § 154 StPO 15 0 0 13 4 0 12 1 0 9 1 0 2 0 0 Strafbefehl mit FS auf Bew. 10 1 0 7 0 0 1 0 0 4 0 0 3 0 0 Strafbefehl ohne FS 14 0 0 22 1 0 8 1 0 14 0 0 14 1 0 Tod 1 0 0 5 0 0 2 0 0 3 0 0 7 0 0 Übergang in ein Js-Verfahren 0 0 22 0 0 28 0 0 26 0 0 37 0 0 14 VE - § 154 e StPO 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 VE - § 154 f StPO 5 0 0 7 0 0 13 0 0 16 1 0 9 0 0 VE - § 154 I StPO 0 0 0 1 0 0 0 0 0 3 1 0 8 1 0 Verbindung mit anderer Sache 45 4 0 39 4 0 62 3 0 51 4 0 84 3 0 verbunden 0 0 1 0 0 3 0 0 1 0 0 1 0 0 1 Summe = Anzahl der Verfahrenseingänge 764 57 255 846 71 262 786 61 224 848 72 243 949 70 236 (Frage 12 Anzahl der Verfahrenseingänge) (Frage 13 davon Anz.Besch. > 1) Summe Strafbefehle 24 1 0 29 1 0 9 1 0 18 0 0 17 1 0 (Frage 14 Anzahl der Strafbefehle) Summe Anklagen und Strafbefehle 159 7 0 170 11 0 152 14 0 145 9 0 134 9 0 Summe Einstellungen 456 36 221 541 52 226 468 35 186 511 47 187 456 41 201 Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015 Jahr 2016 Jahr 2017 Schriftliche Anfrage Nr. 18/13191 Anlage 2 Frage 18. Entscheidungsart Hauptverf. / Vollstreckung Verurteilte 2013 Verurteilte 2014 Verurteilte 2015 Verurteilte 2016 Verurteilte 2017 Ablehnung - Eröffn. d. Hauptverf. H 0 0 0 1 0 Einst. § 153 II StPO; o. Ausl.erst H 0 2 0 0 0 Einst. § 153a II Nr 2 StPO (Geldbetrag) H 0 3 0 2 1 Einst. § 154 II StPO (unwesentliche Nebenstraftat) H 1 0 0 0 0 Einst. § 206a StPO (Verfahrenshindernis) H 0 1 0 0 0 Freispruch (FS) H 1 2 0 2 0 Verbindung mit anderer Sache H 0 0 1 0 0 Verbindung mit anderer Sache - AG H 1 0 0 0 0 Freiheitsstrafe mit Bewährung V 10 5 1 3 1 Freiheitsstrafe ohne Bewährung V 0 1 0 0 0 Geldstrafe V 11 15 6 8 6 Summe 24 29 8 16 8 Js-Eingänge StA mit den Vorwürfen §§ 174, 176, 176a, 176b, 180 und 182 StGB in den Jahren 2013 bis 2017 Erledigt mit: Strafbefehl mit FS auf Bew. Strafbefehl ohne FS Schriftliche Anfrage Nr. 18/13191 Anlage 3 Frage 19. Entscheidungsart Hauptverf. / Vollstreckung Verurteilte 2013 Verurteilte 2014 Verurteilte 2015 Verurteilte 2016 Verurteilte 2017 Absehen von der Verbüßung des Arrestes H 0 1 0 0 0 Auflage ohne Verwarnung, § 13 II 2 JGG H 0 0 1 0 0 Erlass - Jugendstrafe (Js) mit Bewährung H 2 0 0 0 0 Erledigung - Aufl.m./o.Verwarn., § 13 II JGG H 1 4 1 0 1 Erledigung - Erziehungsmaßr. (§ 9 JGG*) H 4 5 3 2 0 Erziehungsmaßregel (§ 9 JGG) H 0 0 3 4 1 jug. Unterbringung §§ 63, 64 StGB H 1 0 0 0 0 Jugendarrest H 0 0 0 3 1 Jugendstrafe mit Bewährung H 0 1 2 1 3 Jugendstrafe mit Bewährung - Vollstr. StA H 0 0 1 0 0 Jugendstrafe ohne Bewährung H 0 0 1 1 0 Schuldspruch (§ 27 JGG) H 0 0 1 0 0 Verbüßung - Jugendarrest H 2 0 2 1 1 Verbüßung - Jugendstrafe H 4 0 2 0 0 Verwarnung mit Auflage, § 13 II JGG H 0 0 1 0 0 Verwarnung ohne Auflage, § 13 II 1 JGG H 2 1 0 3 0 Freiheitsstrafe mit Bewährung V 48 38 43 29 6 Freiheitsstrafe ohne Bewährung V 20 21 15 10 2 Geldstrafe V 17 29 11 14 7 Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung V 3 0 1 0 0 Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung V 1 3 0 1 0 Gesamtgeldstrafe V 1 0 0 0 0 Jugendstrafe ohne Bewährung - Vollstr. StA V 2 0 0 0 0 Maßregel - Unterbringung ohne Bew. V 0 1 2 0 0 Strafvorbehalt (§ 59 StGB) V 1 0 0 0 0 Summe 109 104 90 69 22 Summe Vollstreckung V 93 92 72 54 15 Js- Eingänge StA mit den Vorwürfen §§ 174, 176, 176a, 176b, 180 und 182 StGB in den Jahren 2013 bis 2017 *JGG = Jugendgerichtsgesetz Schriftliche Anfrage Nr. 18/13191 Anlage 4 Frage 23. Erledigungsart Anz. Js 2013 Anz. UJs 2013 Anz. Js 2014 Anz. UJs 2014 Anz. Js 2015 Anz. UJs 2015 Anz. Js 2016 Anz. UJs 2016 Anz. Js 2017 Anz. UJs 2017 Abg. innerh.ders.StA in a. Dez 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 Abgabe an andere Behörde 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 Abgabe an andere StA 5 0 7 0 3 0 7 0 12 0 Abgabe an VB als OWi gem. §§ 41 II, 43 OWiG 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 Ablehnung der Übernahme 0 0 1 0 0 0 1 0 2 0 Anklage - Jugendkammer 1 0 1 0 1 0 0 0 2 0 Anklage - Jugendrichter 0 0 2 0 1 0 3 0 5 0 Anklage - Jugendschöffengericht 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 Anklage - Schöffengericht 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Anklage - Strafrichter 0 0 0 0 2 0 5 0 3 0 Antrag - vereinf. Jugendverf. (§ 76 JGG) 2 0 1 0 1 0 3 0 0 0 e.E. - § 153 a I Nr. 2 StPO 0 0 3 0 3 0 0 0 1 0 e.E. - § 45 II JGG 1 0 0 0 2 0 3 0 3 0 Einst. - § 153 I StPO 6 0 3 0 8 0 2 0 2 0 Einst. - § 170 II i.V.m. § 152 II StPO 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 Einst. - § 170 II StPO 11 0 20 0 12 0 23 0 20 0 Einst. - § 170 II StPO objektiv keine Straftat 2 0 8 0 11 0 4 0 4 0 Einst. - § 170 II StPO Verfahrenshindernis 1 0 1 0 2 0 3 0 2 0 Einst. - § 45 I JGG, § 153 StPO 1 0 1 0 4 0 5 0 3 0 Einstellung 0 4 0 7 0 12 0 4 0 29 endg. Einst. - § 154 StPO 4 0 4 0 2 0 2 0 4 0 Sonstige Erledigungsart 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Strafbefehl mit FS auf Bew. 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Strafbefehl ohne FS 3 0 5 0 8 0 7 0 3 0 Tod 0 0 1 0 1 0 1 0 0 0 Übergang in ein Js-Verfahren 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 VE - § 153 a I Nr. 2 StPO (Geldbetrag Sammelfond) 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 VE - § 154 f StPO 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 Verbindung mit anderer Sache 2 0 7 0 4 0 2 0 14 0 verbunden 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 Schriftliche Anfrage Nr. 18/13191 Anlage 4 Frage 23. Summe 41 4 68 8 67 12 74 7 83 29 Einstellungen 26 4 40 7 45 12 43 4 41 29 Js- und UJs-Verfahren StA mit den Vorwürfen §§ 184c, 184d StGB, die in den Jahren 2013 bis 2017 erledigt wurden. Schriftliche Anfrage Nr. 18/13191 Anlage 5 Frage 26. Aktenzeichen Delikte Jahr gerichtl. Entscheidung 284 Js 87/13 (29210) §§ 176a, 184b StGB 2013 Freiheitsstrafe ohne Bewährung 284 Js 735/13 (29210) § 176a StGB 2013 Freiheitsstrafe ohne Bewährung 284 Js 1460/13 (29102) § 176a StGB 2013 Freiheitsstrafe ohne Bewährung 284 Js 2404/13 (29210) §§ 176, 999 StGB 2013 Freiheitsstrafe ohne Bewährung 284 Js 1018/14 (29206) § 176a StGB 2014 Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung 284 Js 1648/14 (29102) § 176a StGB, §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 29 BtMG 2014 Freiheitsstrafe ohne Bewährung Js- Eingänge StA mit den Vorwürfen §§ 174, 176, 176a, 176b, 180 und 182 StGB in den Jahren 2013 bis 2017 davon Vollstreckungsverfahren mit Verurteiltem mit der Sanktion "Führungsaufsicht" S18-13191 S18-13191a S1813191 Anlage 1 S1813191 Anlage 2 S1813191 Anlage 3 S1813191 Anlage 4 S1813191 Anlage 5