Drucksache 18 / 13 201 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 17. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2018) zum Thema: Sicherungsverwahrung im Land Berlin und Antwort vom 05. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 201 vom 17. Januar 2018 über Sicherungsverwahrung im Land Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen befinden sich per 1.1.2018 aufgrund einer angeordneten Sicherungsverwahrung in welchen Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin, und bei welchen dieser Personen wurde die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet? Zu 1.: Zum genannten Stichtag befanden sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel 47 Sicherungsverwahrte. Des Weiteren waren zum genannten Stichtag fünf Sicherungsverwahrte in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) der JVA Tegel untergebracht. Die Sicherungsverwahrung ist lediglich bei einem Untergebrachten nachträglich angeordnet worden. 2. Wie vielen Untergebrachten wurde nach § 22 Abs. 3 SVVollzG seit Inkrafttreten des Gesetzes die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht? Bei wie vielen Untergebrachten wurde dies im gleichen Zeitraum aus welchen Gründen verweigert? Zu 2.: Insgesamt neun Untergebrachte nahmen seit Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Berlin (SVVollzG Bln) am 1. Juni 2013 an einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 3 SVVollzG Bln teil. Ausbildungen in diesem Sinne wurden - wenn entsprechende Voraussetzungen vorlagen - seitens der Einrichtung in keinem Fall verweigert. 3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um dafür Sorge zu tragen, dass schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen , die während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden können, in Zusammenarbeit mit welchen zertifizierten externen Einrichtungen nach der Entlassung fortgesetzt werden können, wie § 22 Abs. 4 SVVollzG dies vorschreibt? Zu 3.: Solche Maßnahmen durch externe Einrichtungen waren und sind nicht erforderlich, da alle Prüfungen, die im Kontext der Absolvierung schulischer oder beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen abgelegt werden müssen, anstaltsintern durchgeführt werden können. 2 Eine Zusammenarbeit mit zertifizierten externen Trägern erfolgte in diesem Zusammenhang daher nicht. 4. Wie viele Diagnostikverfahren gem. § 7 SVVollzG wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt? Zu 4.: Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde in allen Fällen, auf die die Regelung des § 7 SVVollzG Bln Anwendung findet, ein entsprechendes Diagnostikverfahren durchgeführt. Außerdem hat auch bei jenen Verwahrten, die sich bereits vor dem 1. Juni 2013 in der Sicherungsverwahrung befunden haben, das in § 7 SVVollzG Bln geregelte Verfahren Anwendung gefunden und insoweit eine „Nachexploration“ stattgefunden. Insgesamt handelt es sich innerhalb der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung mithin um derzeit 45 Fälle. In 2 Fällen ist das Diagnostikverfahren eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen . 5. Nach § 38 Abs. 1 SVVollzG dürfen die Untergebrachten Pakete empfangen, die auch Nahrungs- und Genussmittel enthalten. Dabei kann die Einrichtung Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen: Welche Festsetzen und Ausnahmen wurden getroffen? Inwieweit beabsichtigt der Senat ggf., die Regelungen anzupassen? Zu 5.: Nach § 38 Abs. 1 SVVollzG Bln können Untergebrachte Pakete in unbeschränkter Anzahl empfangen. Alle Pakete bedürfen der Genehmigung der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung. Das Verfahren zum Empfang von Paketen ist durch eine interne Regelung klar beschrieben. Zudem enthält der Paketschein, den der jeweilige Verwahrte dem Paket-Absender im Vorfeld zuleitet, wesentliche Angaben zum Versand von Paketen an Verwahrte. So darf etwa ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln ein Gesamtgewicht von 7,5 kg (einschließlich Verpackung) nicht überschreiten. Vom Paketempfang ausgenommen sind u. a.: - Alkohol und andere berauschende Mittel, - Medikamente und Tabletten jeglicher Art (auch Süßstoff in Tablettenform und Vitamintabletten), - Kraftsportnahrung oder Nahrungsergänzungsmittel jeglicher Art, - Gefrier- und Frischfleisch oder andere leicht verderbliche Lebensmittel, - Warme Speisen sowie mohn- und/oder alkoholhaltige Lebensmittel, - Verlötete Dosen, Tuben, verschweißte Kunststoffbehälter, - Flaschen und Gläser ohne Schraubverschluss. Ein Paket darf Folgendes enthalten: - Nahrungs- und Genussmittel verschiedener Art ohne Alkohol (z. B. Schokolade, Pralinen, andere Süßigkeiten), - Kaffee (gemahlen oder pulverisiert), - Teesorten aller Art , - Lebensmittel in Flaschen oder Gläsern mit Schraubverschluss, - Lebensmittel in Folienverpackung (z. B. Kaffee, Kuchen), - Toiletten- und Hygieneartikel. 6. Die Annahme wie vieler Sendungen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes abgelehnt, weil sie den Vorgaben nach § 38 Abs. 1 SVVollzG nicht entsprachen? 3 Zu 6.: Die Nichtannahme von Paketen wird statistisch nicht erfasst. Den Entscheidungsträgern der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung sind Fälle der Annahmeverweigerung allerdings auch nicht erinnerlich. Enthält ein Paket nicht genehmigungsfähige Gegenstände, werden diese vielmehr entnommen. 7. Die Annahme wie vieler Sendungen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes abgelehnt, weil sie den Vorgaben nach § 38 Abs. 2 SVVollzG nicht entsprachen? Zu 7.: Eine statistische Erhebung erfolgt diesbezüglich nicht. Annahmeverweigerungen dieser Art sind den Entscheidungsträgern in der JVA Tegel ebenfalls nicht erinnerlich. 8. Nach § 38 Abs. 5 SVVollzG kann der Empfang von Paketen vorübergehend untersagt werden: In wie vielen Fällen, für welche Dauer und aus welchen Gründen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes von dieser Untersagungsmöglichkeit Gebrauch gemacht? Zu 8.: Eine statistische Erhebung erfolgt auch diesbezüglich nicht. Annahmeverweigerungen dieser Art sind den Entscheidungsträgern auch diesbezüglich nicht erinnerlich. 9. Nach § 3 SVVollzG ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung therapiegerecht und freiheitsorientiert auszugestalten . Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzupassen . Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Nach § 4 SVVollzG ist die Persönlichkeit der Untergebrachten zu achten. Um die Grundsätze der Vollzugsgestaltung entsprechend § 3 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG) umzusetzen, wurde ein Konzept für die Unterbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt Tegel erarbeitet und umgesetzt. Dieses Konzept wurde u. a. den Mitgliedern des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz , Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses am 12. Juni 2013 in der Justizvollzugsanstalt Tegel vorgestellt: Welche wesentlichen Bestandteile weist dieses Konzept auf, wie und in welchen Abständen wurde es evaluiert und ggf. mit welchen Änderungen überarbeitet? Zu 9.: Grundlage des Konzepts ist das SVVollzG Bln. Die wesentlichen Bestandteile des Konzepts, zu denen u. a. Regelungen über die Unterbringung, die Arbeitstätigkeit bzw. die Durchführung arbeitstherapeutischer Maßnahmen und die Gewährleistung der Förderung und der Erhaltung sozialer Kontakte zählen, orientieren sich daher an jenen Behandlungsund Betreuungsaufgaben, die das SVVollzG Bln vorsieht. Aktuell wird das Konzept fortgeschrieben. Hiervon unabhängig wird die Behandlungsarbeit der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung aktuell durch Mitarbeitende des Instituts für Forensische Psychiatrie der Charité evaluiert. Der abschließende Bericht zur Evaluation liegt noch nicht vor. 10. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SVVollzG ist es den Untergebrachten zu ermöglichen, Vertretungen zu wählen: Wann haben die letzten Wahlen stattgefunden? Für welchen Zeitraum wurden die Vertretungen gewählt? Auf welche Weise wird sichergestellt, dass alle Untergebrachte ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben können? Wann fanden die letzten Wahlen statt und wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Vertretungen ? Zu 10.: Letztmalig fanden Wahlen zur Insassenvertretung im März 2017 statt. Die Wahl erfolgt für ein Jahr. Die Sicherstellung der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts der Untergebrachten erfolgt über die Umsetzung eines insoweit vorliegenden anstaltsinternen Regelungswerks, welches das Verfahren zur Durchführung von Wahlen zur Insassenvertretung detailliert beschreibt. Die Zusammenarbeit mit dem in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung derzeit gewählten Insassenvertreter gestaltete sich bislang weitgehend sach- und zielorientiert. 4 11. Nach § 105 Abs. 1 S. 2 SVVollzG kann die Vertretung in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden: Welche Vorschläge und Anregungen wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes von der Vertretung an die Einrichtung herangetragen? Was war das Ergebnis der gemeinsamen Erörterung? Aus welchen Gründen wurden Vorschläge und Anregungen von der Einrichtung ggf. nicht umgesetzt ? Zu 11: Der jeweils gewählte Insassenvertreter der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung ist in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Anliegen an die Einrichtungsleitung herangetreten. Eine statistische Erfassung zu gemeinsamen Ergebnissen der - monatlich stattfindenden, gesprächsweisen - Erörterungen zwischen Einrichtungsleitung und Insassenvertretung erfolgt nicht. Gleiches gilt für Gründe, aus denen Vorschläge und Anregungen der Insassenvertretung möglicherweise nicht umgesetzt werden konnten. 12. Wie viele Personen sind per 1.1.2018 auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) in welchen geschlossenen Einrichtungen des Landes Berlin untergebracht? Zu 12.: Unterbringungen auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes gab es zum genannten Stichtag in geschlossenen Einrichtungen des Landes Berlin nicht. 13. Welche Straftaten mit welchem Strafmaß lagen den Verurteilungen nach 1. zu Grunde (bitte Einzelauflistung für jede Person mit den jeweils zur Verurteilung geführten Straftaten und der Höhe des Strafmaßes)? Zu 13.: In der nachstehenden Auflistung finden sich die in Frage 1. gezählten Sicherungsverwahrten mit ihren jeweiligen Straftaten und Strafmaßen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind keine Klarnamen genannt. Sicherungs - verwahrte Straftat(en) Strafe Fortlaufende Nummerierung 1 Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung §§ 223 I, 250, 255, 22, 52, 53, 66 Strafgesetzbuch (StGB) 5 Jahre 2 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 16 Fällen §§ 176 I, II, 176a II Nr. 1 u. 2, 53, 66 StGB 7 Jahre 3 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 4 Fällen; in sieben Fällen Misshandlung Schutzbefohlener, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in zwei Fällen gefährliche Körperverletzung sowie Körperverletzung §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 1 u. 5, 225 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 Nr.1, 52, 53, 66 StGB 7 Jahre 4 Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung , schwerer Raub, Raub in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit fahrlässiger Körperverletzung, versuchte sexuelle Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung in vier Fällen, zweimal davon in Tateinheit mit Diebstahl §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 223, 229, 242, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 52, 53, 66 Abs.1 StGB 8 Jahre 5 5 Räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung §§ 223 I, 249 I, 253 I, II, 255, 52, 66 I, IV StGB 5 Jahre 6 Erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung und Diebstahl im besonders schweren Fall §§ 177 Abs. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 239a Abs. 1, 243 Abs. 1 Seite 2 Nr. 1, 21, 49 Abs. 1, 52, 53, 66 StGB 10 Jahre 7 Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr.1, 25 Abs. 2, 52, 55 Abs. 3 StGB 5 Jahre, 6 Monate 8 Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 239 Abs. 1, 52, 66 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 4 StGB 4 Jahre, 6 Monate 9 Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs.1, 52, 66 StGB 5 Jahre, 6 Monate 10 Vergewaltigung § 177, 66 StGB 5 Jahre, 8 Monate 11 Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung §§ 177 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 223 Abs.1, 230, 52, 66 Abs. 1 StGB 7 Jahre 12 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 177, 223 I, 224 I, 66 StGB 9 Jahre 13 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 alte Fassung (a. F.), 53, 66 StGB 11 Jahre 14 Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bedrohung §§ 177, 178, 223 StGB a.F., §§ 185, 241, 22, 52, 53, 54, 66 StGB 6 Jahre, 6 Monate 15 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 22 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3, 52, 66 StGB 9 Jahre 16 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 177 Abs.1, 223, 223 Abs. 1, 52, 66 StGB 9 Jahre 17 Sexueller Missbrauch von Kindern in 10 Fällen und schwerer sexuellen Missbrauch eines Kindes §§ 176, 176 a, 66 StGB 6 Jahre 18 Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, und sexueller Missbrauch eines Kindes in drei Fällen §§ 176 Abs. 1, Abs. 3, 176 a Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 6, 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, 52, 53, 66 StGB 4 Jahre, 10 Monate 19 Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 66 StGB 9 Jahre 20 Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Totschlags §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 22, 23, 52, 53, 66 StGB 15 Jahre 21 Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 u. 4, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 55, 66 Abs. 1 StGB 6 Jahre, 10 Monate 6 22 Unerlaubter Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe und tateinheitlich unbefugter Munitionserwerb sowie wegen Totschlags in Tateinheit mit dem unerlaubten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatischen Selbstladewaffe §§ 212 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 StGB; §§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 a Waffengesetz (WaffG) 15 Jahre 23 Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Körperverletzung §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 176, 176 a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 Abs. 1, 66 StGB 7 Jahre, 6 Monate 24 Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52, 66 StGB 5 Jahre 25 Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Vollrausch in zwei Fällen §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1, 223, 323 a, 21, 52, 53, 66 StGB 8 Jahre 26 Gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Beleidigung, Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchte Nötigung und Bedrohung §§ 113 Abs. 1, 185, 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr.2 u. 5, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 u. 3, 241 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303 c, 22, 23, 53, 66 Abs. 1 StGB 4 Jahre, 9 Monate 27 Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Raub §§ 177, 223, 249, 52, 66 StGB 10 Jahre 28 Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1, 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1, 223, 52, 53, 66 StGB 6 Jahre, 6 Monate 29 Räuberischer Diebstahl, Diebstahl in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall versucht und in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung, vorsätzliche Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, versuchte sexuelle Nötigung, Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, exhibitionistische Handlungen , Beleidigung in 10 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind und in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, Bedrohung §§123, 176 Abs. 3 Nr. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, 183, 185, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, 240, 241, 242, 248 a, 252, 303, 22, 23, 53, 66 StGB 6 Jahre 30 Schwere sexuelle Misshandlung eines Kindes in zwei Fällen §§176 I, 176a I u. II Nr. 1, 52, 53, 66 StGB 5 Jahre 31 Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Bedrohung §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5, 241 Abs. 1, 21, 49, 52, 53, 66 Abs. 3 Seite 1 StGB §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 b i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG 7 Jahre 7 32 Totschlag §§ 212 Abs. 1, 213 1. Alt, 21, 49, 66 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 StGB 6 Jahre, 6 Monate 33 Gefährliche Körperverletzung und vorsätzlicher Vollrausch §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 323 a Abs. 1, 21, 49 Abs. 1, 66 Abs. 1 StGB 6 Jahre 34 Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 145 a, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 66, 67, 67c StGB 3 Jahre, 6 Monate 35 Schwere räuberische Erpressung in zwei Fällen §§ 250, 255, 53, 66 StGB 8 Jahre 36 Schwerer Missbrauch widerstandunfähiger Personen in zwei Fällen §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 a. F., 53, 66 StGB 6 Jahre, 6 Monate 37 Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1, 66 StGB 2 Jahre, 6 Monate 38 Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in elf Fällen, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in drei Fällen, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 48 Fällen, sexueller Missbrauch von Kindern in vier Fällen , Besitz kinderpornografischer Schriften §§ 176 Abs. 3 Nr. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 184 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 52, 53, 66 Abs. 1 StGB 8 Jahre 39 Besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung , besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Freiheitsberaubung in drei Fällen , davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und vorsätzlicher Körperverletzung §§ 176 Abs. 1 a. F., 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F., 177 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 223 Abs. 1, 239 Abs. 1, 52, 53, 66 StGB 9 Jahre, 10 Monate 40 Sexuelle Nötigung unter Einbeziehung eines anderen Urteils §§ 178 Abs. 1 a. F., 53, 54, 55 Abs. 1, 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB 13 Jahr, 6 Monate 41 Vergewaltigung in drei Fällen §§ 177, 53, 66 StGB 7 Jahre, 6 Monate 42 Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung §§ 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, 21, 52, 66 StGB 4 Jahre, 6 Monate 43 Vergewaltigung, versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt, 211, 223, Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 22, 23, 49, 52, 53, 66 Abs. 3 Seite1 StGB 10 Jahre 44 Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Entziehung eines Kindes, sexueller Missbrauch von Jugendlichen in zwei Fällen und Betrug §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 u. 6, 182 Abs. 1 Ziff. 1, 235 Abs. 1 Nr. 2, 263, 52, 53, 66 Abs. 1 u. 3 StGB 2 Jahre, 8 Monate 8 45 Vergewaltigung in drei Fällen, räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Seite 2 Nr. 1, 253, 255, 249, 223 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53, 66 StGB 6 Jahren 46 Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und schwerem Raub, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwerer Raub und versuchte Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwere räuberische Erpressung, Nötigung, vorsätzliche Körperverletzung und Beleidigung, schwerer räuberischer Diebstahl §§ 255, 253, 252, 250 Abs. 1 Nr. 1, 249, 240, 223, 185, 178 Abs. 1 a. F., 177 Abs. 1 a.F., 176 Abs. 1 u. 3, 22, 23, 52, 53, 66 Abs. 2 StGB 9 Jahre, 6 Monate 47 Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung §§177 Abs., 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 21, 22, 23, 52, 66 Abs. 1 StGB 3 Jahre, 6 Monaten 48 Geiselnahme, mit schwerem Raub und vorsätzlicher Körperverletzung, Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen §§ 177 I, II, 223 I, 239 b, 249, 250, 255, 22, 52, 53 StGB 12 Jahre, 6 Monate 49 Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung §§ 177 I, 223 I, 52 StGB 6 Jahre 50 Totschlag - § 212 StGB 11 Jahre 51 sexueller Missbrauch eines Kindes, schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in 17 Fällen, sexueller Missbrauch eines Jugendlichen in 9 Fällen sowie Nötigung §§ 176 a, 176 b, 240, 53 StGB 7 Jahre, 6 Monate 52 Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlins vom 08.11.01 (Vergewaltigung in 2 Fällen, 10 Jahre und 6 Monate) nach Auflösung der dort erkannten Gesamtfreiheitsstrafe (GFS) §§ 177, 250, 255, 52 StGB 12 Jahre, 6 Monate Berlin, den 5. Februar 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13201 S18-13201a