Drucksache 18 / 13 204 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 16. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2018) zum Thema: Kostenlose Kartenzahlung – Umsetzung der europäischen Zahlungsdienstleisterrichtlinie PSD2 in Berlin und Antwort vom 26. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13204 vom 16.01.2018 über Kostenlose Kartenzahlung - Umsetzung der europäischen Zahlungsdienstleisterichtlinie PSD2 in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche unmittelbaren Rechtsfolgen für Verbraucher hat die Umsetzung der europäischen Zahlungsdienstleisterrichtlinie im Rahmen der Reform des deutschen Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes für die bargeldlose Bezahlung insbesondere mit EC- und Kreditkarten? Antwort zu 1: § 270 a BGB bestimmt im Satz 1 grundsätzlich1, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist. Mit dieser Regelung wird Artikel 62 Absatz 4 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt. Nach dieser Vorgabe haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung der dort genannten Zahlungsinstrumente sowie Zahlungsdienstleistungen verlangen kann. Der Abschluss einer solchen Entgeltvereinbarung wird dabei als Surcharging bezeichnet. Durch das Entgelt sollen in aller Regel die Kosten weitergegeben werden, die dadurch entstehen, dass dem Zahlungsempfänger für die Entgegennahme eines bargeldlosen Zahlungsmittels seinerseits Kosten gegenüber seinem Zahlungsdienstleister entstehen. Artikel 62 Absatz 4 verbietet das Surcharging in zwei Fällen: Zum einen ist ein Surcharging für die Nutzung von Zahlungskarten verboten, für die mit Kapitel II der MIF- Verordnung Interbankenentgelte festgelegt werden. Das schließt alle Debit- und Kreditkarten ein, die Verbrauchern von einem sogenannten Vier-Parteien- Kartenzahlverfahren ausgestellt werden. Zum anderen sind Entgelte für Zahlungen durch 1 Gilt z.B nicht für Firmenkreditkarten und Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren 2 Überweisung oder Lastschrift unzulässig, auf die die SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.03.2014, S.1) geändert worden ist) anwendbar ist. Diese Vorgaben sind durch § 270a Satz 1 BGB umgesetzt, der die Zahlung durch SEPA- Überweisung, SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift sowie die Nutzung von bestimmten Zahlungskarten betrifft. In beiden Fällen ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Schuldner verpflichtet, für die Nutzung des bargeldlosen Zahlungsmittels ein Entgelt zu entrichten. Der Regelungsstandort im allgemeinen Teil des Schuldrechts stellt insoweit klar, dass § 270a BGB nicht das in den §§ 675c bis 676c BGB geregelte Verhältnis von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern, sondern das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner einer Geldschuld (sogenanntes Valutaverhältnis; zum Beispiel Kaufvertrag, Beförderungsvertrag, Mietvertrag usw.) betrifft, die mit einem der genannten Zahlungsmittel erfüllt werden soll. Frage 2: Teilt der Senat die Rechtsauffassung der Innung des Berliner Taxigewerbes, dass trotz der neuen Rechtslage weiterhin ein Zuschlag von 1,50 Euro für bargeldlose Zahlungen erhoben werden soll, weil die Bestimmungen der geltenden Tarifordnung den gesetzlichen Regelungen entgegenstehen? Frage 3: Wenn nein, wie wird der Senat dafür Sorge tragen, dass keine unzulässigen Zuschläge von den Berliner Taxiunternehmen erhoben werden? Antwort zu 2 und 3: Nach § 5 der Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr ist bei bargeldloser Zahlung ein Zuschlag von 1,50 € zu berechnen. Solange diese Regelung besteht, ist der Taxiunternehmer daran gebunden; er darf von dem Taxitarif weder nach oben noch nach unten abweichen. Das neue Recht erfordert im vorliegenden speziellen Zusammenhang nicht zwingend die Aufhebung des Zuschlags, denn dieser wird nicht i.S. von § 270 a BGB zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast vereinbart. Vielmehr ist der Taxiunternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm (Berliner Taxitarif) zu dessen Berechnung verpflichtet. Jenseits der juristischen Diskussion verfolgt die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vor dem Hintergrund, dass bargeldloses Zahlen heute gang und gäbe ist, die Abschaffung des Zuschlags. Zurzeit läuft in diesem Zusammenhang aber noch ein Verfahren in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht. In diesem Verfahren hat ein Taxiunternehmen gegen die Pflicht geklagt, elektronische Zahlungsmittel zu akzeptieren. Hierbei könnte es insbesondere auch eine Rolle spielen, inwieweit beide Themen, die Pflicht zur Akzeptanz bargeldloser Zahlungen und der Zuschlag, miteinander zusammen hängen. Der Senat wird den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, um diesen ganzen Komplex in Auswertung der Entscheidung des OVG neu zu regeln. 3 Frage 4: Für welche öffentlichen Dienstleistungen wurde bisher ein Zuschlag bei bargeldloser Zahlung erhoben und ist sichergestellt, dass dieser ab sofort entfällt? Antwort zu 4: Dazu liegen dem Senat keine Kenntnisse vor. Frage 5: Welche weiteren Beispiele von Zuschlägen für bargeldlose Zahlungen sind dem Senat bekannt und wie wird er für die Umsetzung der Rechtslage in Berlin Sorge tragen (beispielsweise durch Verbraucherinformationen und Hinweise für Touristen)? Antwort zu 5: Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz gilt seit dem 13.01.2018. Ein Überblick über die bisherige Gebührenpolitik von Unternehmen bezüglich Gebühren für Kartenzahlungsvorgänge liegt dem Senat nicht vor. Berlin, den 26.01.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13204 S18-13204a