Drucksache 18 / 13 210 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 09. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Januar 2018) zum Thema: Menschenverachtende Hass-Predigten in der Neuköllner Al-Nur-Moschee V und Antwort vom 24. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Jan 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 2-0281/ 29 (Al-Nur Moschee) 9(0)223-2490 Herrn Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 13 210 vom 09. Januar 2018 über Menschenverachtende Hass-Predigten in der Neuköllner Al-Nur-Moschee V ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann wird das in der Plenarsitzung des Berliner Abgeordnetenhauses vom 23. März 2015 zu Ende Mai 2015 angekündigte Ergebnis der Prüfung des Senats endlich vorliegen, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, den Trägerverein der Al-Nur-Moschee zu verbieten, und wie ist der aktuelle Stand? 2. Welche Umstände haben dazu geführt, dass die Ankündigung des damaligen Innensenators vom 23. März 2015, dass das Prüfergebnis bis Ende Mai 2015 vorliegen sollte, nicht eingehalten werden konnte und auch nach zweieinhalb Jahren noch immer kein Prüfergebnis vorliegt? Zu 1. - 2.: Unter Hinweis auf die Antworten zu den Schriftlichen Anfragen Nr. 17/15859, 17/16626, 17/17771, 17/17825, 18/10066 und 18/11931 bittet der Senat wiederholt dafür um Verständnis, dass über Einzelheiten der vereinsrechtlichen Prüfung von Verbotsverfahren auch im Rahmen der Beantwortung Schriftlicher Anfragen keine Auskunft erteilt werden kann. Allgemein gilt, dass vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren verdeckte Verfahren sind. Sie beruhen auf einer fortlaufenden Prüfung gerichtsverwertbarer Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden. 3. Stimmt der Senat der Auffassung zu, dass eine zweieinhalb Jahre dauernde Prüfung wenig gemeinsam hat mit einem durchsetzungsstarken Rechtsstaat zum Schutz unserer Demokratie? Zu 3.: Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz ist Ausdruck einer wehrhaften Demokratie. Seite 2 von 2 Eine allgemeine Verfahrensdauer von Vereinsverbotsverfahren besteht dabei nicht; diese bemisst sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Berlin, den 24. Januar 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13210 S18-13210 S18-13210a S18-13210