Drucksache 18 / 13 213 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) vom 17. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Januar 2018) zum Thema: Tiergartenmord und Antwort vom 05. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13213 vom 17. Januar 2018 über Tiergartenmord ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Nach Auswertung des Wortprotokolls der 16. Sitzung vom 27. November 2017 stellt sich die Frage, warum Der 15-jährige Ilyas A. nicht am 11. September 2014, am Tage des Asylantrages, zum ersten Mal in Obhut genommen wurde. Es ist auffällig, dass im Monat nach Androhung der Abschiebung vom 22.05.2015 insgesamt 7 schwere Straftaten verübt wurden. 1. Warum wurde der 17-jährige Ilyas A. nach 18 Monaten Jugendhaft im Dezember 2016 nicht direkt in Obhut genommen? Zu 1.: Dem Senat ist bekannt, dass das zuständige Jugendamt schon während des Haftaufenthalts von Herrn A. intensiv versucht hat, eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung zu finden. Diese Bemühungen waren jedoch bis zum Zeitpunkt der Entlassung nicht erfolgreich . Durch den Jugendnotdienst wurde Herr A. sowohl vor als auch nach seinem Haftaufenthalt mehrfach auf eigenen Wunsch in Obhut genommen. Dies war insbesondere auch am Tag seiner Haftentlassung der Fall. Einer kontinuierlichen Beratung und Unterbringung hat sich Herr A. jedoch in jedem Fall nach kurzer Zeit wieder entzogen. 2. Warum wurde er ohne Verwandte und Beziehungspersonen aus der Haft in die Obdachlosigkeit entlassen ? Zu 2.: Herr A. wurde weder ohne Bezugspersonen aus der Haft noch in die Obdachlosigkeit entlassen. Vielmehr fand am 17. Oktober 2016 eine Entlassungskonferenz in der Jugendstrafanstalt Berlin gemeinsam mit einer Vertreterin des Jugendamts Neukölln sowie einem Vertreter des Teams „Startpunkt“ statt. Im Rahmen der Konferenz wurde zunächst festgehalten, dass die Vertreterin des Jugendamts sich um einen Platz in einer Jugendwohneinrichtung kümmern sollte, in der Herr A. nach der Entlassung wohnen könnte. Für den Fall, dass es dem Jugendamt nicht gelingen sollte, Herrn A. in eine Einrichtung zu vermitteln, wurde die Aufnahme in einer Kriseneinrichtung beschlossen. Zudem erhielt Herr A. Unterstützung durch Mitarbeitende von „Startpunkt“. Er wurde bei Amtsgängen etc. begleitet und erhielt so lange Geldleistungen (Bekleidung, Fahrscheine, Nahrungsmittel) bis die Hilfe zum Lebensunterhalt über das Jugendamt Neukölln eingesetzt hatte. 2 Am Tag seiner Haftentlassung wurde er durch „Startpunkt“ zum Jugendamt und später zum Jugendnotdienst begleitet. Da der Jugendnotdienst keine Kapazitäten mehr hatte, wurde Herr A. von dort zum „Sleep In“ gebracht, wo er einige Nächte verbleiben konnte. In dieser Zeit wurde Herr A. durch „Startpunkt“ begleitet. Schließlich wurde er dann über das Jugendamt in einem Hotel in Friedrichsfelde-Ost untergebracht und ihm wurde von „Startpunkt“ am 8. Januar 2017 ein Betreuungshelfer an die Seite gestellt. 3. Warum kam jemand, der im besten Falle 6 Jahre Schulbildung in seiner Muttersprache erworben hat, nicht in eine therapeutische Bildungseinrichtung? Wurde er in der Jugendhaft beschult? Zu 3.: Herr A. war nicht mehr schulpflichtig. Während der Inhaftierung in der Jugendstrafanstalt Berlin besuchte Herr A. einen Deutschkurs. Er nahm an verschiedenen Angeboten zur Qualifizierung und Arbeit teil. 4. Liegen Erkenntnisse vor, dass Ilyas A. vor etwas Angst hatte, weswegen er auf keinen Fall nach Polen zurückkehren wollte? Zu 4.: Nein. 5. Lebte er auf der Straße und hatte Hunger? Eine derartige Aggressivität deutet auf Amphetaminsucht hin. War er drogensüchtig? Zu 5.: In den letzten Monaten seiner Minderjährigkeit lehnte Herr A. Gespräche mit dem Jugendamt ab. Dem Jugendamt war lediglich ein sporadischer Cannabis-Konsum bekannt . Berlin, den 5. Februar 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13213 S18-13213