Drucksache 18 / 13 233 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 17. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Januar 2018) zum Thema: Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Berlin und Antwort vom 30. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13233 vom 17. Januar 2018 über Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die in der folgenden Antwort dargestellten Zahlen zu bordellartigen Betrieben beruhen im Wesentlichen auf Zuarbeiten der Bezirke Berlins sowie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Gemäß dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz- ProstSchG) wurde mit dessen Inkrafttreten am 01. Juli 2017 ein (An)Meldeverfahren sowohl für Prostituierte als auch für Bestandsbetriebe- oder Neuanmeldungen von Betrieben in Kraft gesetzt. In dessen Umsetzung erfolgten in 2017 zunächst die Einzelanmeldungen von Prostituierten bei den zentralen Anlaufstellen der Ordnungsämter der Bezirke, seit dem 01. Januar 2018 eine zentrale Erfassung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Für Bestandsbetriebe oder Neuanmeldungen zum Betrieb eines Prostituiertengewerbes (Bordell) erfolgt die Anmeldung bei den Gewerbeämtern/Ordnungsämtern der jeweiligen Bezirke. 1. Entspricht es den Erkenntnissen des Senats, dass Drogenhandel und Rotlichtkriminalität die Hauptbetätigungsfelder der organisierten Kriminalität in Berlin sind, andernfalls welche anderen „Geschäftsbereiche“ sind hauptsächliche Betätigungsfelder der organisierten Kriminalität? Zu 1.: Drogenhandel gehört neben Waffenhandel, Menschenhandel, Schutzgelderpressung, Prostitution sowie Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Falschgeld zu den klassischen Betätigungsfeldern der Organisierten Kriminalität (OK). Von den bundesweit 563 Ermittlungen gegen OK-Gruppierungen im Jahr 2016 betrafen mehr als ein Drittel (36,2%) den Bereich Rauschgiftkriminalität (Quelle: Vom Bundeskriminalamt veröffentlichtes Bundeslagebild OK 2016). Die Berliner OK- Zahlen werden jährlich für den zurückliegenden Berichtszeitraum erhoben, indem Seite 2 von 4 sämtliche Berliner Ermittlungsverfahren darauf überprüft werden, ob sie der 1990 von AG Justiz und Polizei festgelegten OK-Definition entsprechen. Sie fließen direkt in die statistischen Erhebungen zum Bundeslagebild OK ein. Die Berliner Lage entspricht im Wesentlichen dem Bundestrend. Die Kriminalitätsbereiche „Rauschgifthandel und -schmuggel“ und „Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben“ sind mit 16,4 % und 9,8 % zusammen mit rund einem Viertel an den Verfahrenskomplexen der Organisierten Kriminalität beteiligt. Das Hauptbetätigungsfeld der Organisierten Kriminalität liegt im Berlin der Bereich Eigentumskriminalität. Sämtliche Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2016, die Erhebung für 2017 ist noch nicht abgeschlossen. In der Reihenfolge der Hauptbetätigungsfelder der Organisierten Kriminalität liegt der Bereich der relevanten Eigentumskriminalität seit 2014 mit größer werdendem Abstand vor der Rauschgiftkriminalität. Der Bereich „Rotlicht“ unterliegt aufgrund der in absoluten Zahlen eher geringen Komplexanzahl stärkeren Schwankungen, die im Bereich zwischen 3,5 % (2014) und 11,3 % (2015) liegen. 2. Wie viele Bordelle gibt es in Berlin und wie viele davon werden nicht durch organisierte Kriminalität (kriminelle Clans oder Rocker oder ähnlich kriminelle Strukturen) kontrolliert und/oder mit Frauen und/oder mit Rauschgift „beliefert“? Zu 2.: Eine Angabe zu den in Berlin ansässigen Bordellen beziehungsweise bordellartigen Betrieben ist erst durch das Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) am 01. Juli 2017 möglich geworden. Zuvor wurden Betriebe mit Prostitutionshintergrund, wenn überhaupt, unter verschiedensten Bezeichnungen beim Ordnungsamt angemeldet. Eine „spezielle“ Anmeldeverpflichtung bestand nicht. Nach den im Rahmen des ProstSchG erlangten Daten wurden für Berlin bisher 135 bordellartige Betriebe angemeldet. Grundsätzlich sind die Bereiche „Betreiben eines bordellartigen Betriebes“ und „Menschenhandel / Zwangsprostitution“ voneinander zu trennen. Straftäter im Bereich der Organisierten Kriminalität fallen zwar auch in den Deliktsfeldern Menschenhandel / Zwangsprostitution an; hierbei betreiben sie jedoch in der Regel nicht selbst bordellartige Betriebe. Zur „Belieferung“ einzelner Betriebe mit Rauschgift und/oder Frauen können keine belastbaren Angaben gemacht werden. 3. Welche Maßnahmen hat der Senat bereits ergriffen oder beabsichtigt er zu ergreifen, um die Geschäftstätigkeit der organisierten Kriminalität in den Bereichen Drogenhandel und Rotlichtkriminalität zurückzudrängen? Zu 3.: Die Bekämpfung des Drogenhandels durch die Polizei Berlin orientiert sich an der „Behördenweiten Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität“ (VS- NfD), die eine Vielzahl repressiver und präventiver Maßnahmen enthält, darunter die täterorientierte Bekämpfung des Rauschgifthandels und der Rauschgiftkriminalität mit Bezug zur organisierten Kriminalität. In dieser Strategie ist auch die konsequente Einleitung vermögensabschöpfender Maßnahmen in Rauschgiftermittlungsverfahren mit OK-Bezug manifestiert. Seite 3 von 4 Im Bereich der Bekämpfung der Rotlichtkriminalität und des Menschenhandels finden regelmäßig präventive Kontrollmaßnahmen an Orten der Prostitutionsausübung statt, bei denen flankierend die angetroffenen Prostituierten unter anderem über ihre Rechte und Pflichten, aber auch über bestehende Hilfsangebote aufgeklärt werden. 4. Werden durch die zuständigen Polizeiabschnitte in ihren Zuständigkeitsbereichen dazu Zahlen erhoben und wenn nicht, warum nicht? Werden diese Zahlen für die effektive Bekämpfung der Organisierten Kriminalität für nicht als notwendig erachtet? Zu 4.: Zahlen zu Einsatzmaßnahmen zur Bekämpfung der in Rede stehenden Kriminalitätsphänomene werden bei der Polizei Berlin in Ermangelung ihrer Relevanz für die Aufgabenerfüllung statistisch nicht erhoben. Dagegen werden dort jedoch eine Vielzahl von statistischen Daten erhoben, sofern sie für die jeweiligen Kriminalitätsphänomene relevant sind und als Grundlage für die Strafverfolgung beziehungsweise der Entwicklung von Bekämpfungskonzepten dienen können. 5. Ist dem Senat das Urteil des OVG vom 25.11.2015, Az.: OVG 2N 29.15 zur Nutzungsuntersagung des bordellartigen Betriebes „La Folie“ in der Kaiser-Friedrich-Straße bekannt, das die Möglichkeit eröffnet, Bordellbetriebe in Wohngebieten zu untersagen und wie hat der Senat seit Erlass des Urteils dafür Sorge getragen, dass die zuständigen Behörden diese Möglichkeit konsequent nutzen? Zu 5.: Das Urteil ist dem Berliner Senat und den Bezirken bekannt. Es bezieht sich jedoch fast ausschließlich auf Bauplanungsrecht. 6. In wie vielen Fällen wurden Nutzungsuntersagungen gegen andere bordellartige Betriebe in der Zeit seit Erlass des vorstehenden OVG-Urteils ausgesprochen? Zu 6.: Seit Rechtskraft des Urteils wurden durch die Ordnungsämter der Bezirke sechs Betriebe untersagt, eine weitere Betriebsuntersagung erfolgte mit diesem Begründungsansatz bereits vor dem Urteil. 7. Wie viele bordellartige Betriebe gibt es in Berlin in Wohngebieten und wie viele könnten auf der Grundlage des vorgenannten Urteils des OVG mit einer entsprechenden Nutzungsuntersagung belegt werden? Zu 7.: Eine Angabe zu bordellartigen Betrieben in Wohngebieten ist nicht möglich, weil diese nicht gesondert statistisch erfasst werden. 8. Trifft es zu, dass die Kontrolle und Schließung des Bordells „La Folie“ in der Kaiser- Friedrich- Straße über viele Jahre hinweg verzögert worden war, obwohl alle notwendigen Erkenntnisse vorlagen, insbesondere trifft es zu, dass das Bordell über Jahre ohne die notwendigen Genehmigungen ausgebaut und betrieben worden ist? Zu 8.: Das Bordell wurde über einen längeren Zeitraum ohne Genehmigung betrieben. Gegen die entsprechende Nutzungsuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde Widerspruch erhoben und Klage eingereicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde durch das Verwaltungsgericht aufgehoben. Seite 4 von 4 9. Wurden Tätigkeitsberichte und Ordnungswidrigkeitsanzeigen des zuständigen Polizeiabschnitts A 24 an das Ordnungsamt weitergeleitet, wenn nicht, warum nicht und wenn doch, welche Folgen hatte das für den Bordellbetrieb? Zu 9.: Die Berichte und Anzeigen wurden von Dienstkräften des zuständigen Polizeiabschnitts an das Ordnungsamt weitergeleitet, die daraus gegebenenfalls abgeleiteten Folgen sind dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 30. Januar 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13233 S18-13233