Drucksache 18 / 13 234 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 18. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Januar 2018) zum Thema: Qualität der Leichenschau in Berlin und Antwort vom 02. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Burkhard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13234 vom 18. Januar 2018 über Qualität der Leichenschau in Berlin ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist jedoch bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Ärztekammer Berlin sowie die Kassenärztliche Vereinigung Berlin um Stellungnahme gebeten. Die Beantwortung der Fragen 8 bis 12 beruht daher zum Teil auf den übergebenen Stellungnahmen. 1. Wie viele Sterbefälle waren in Berlin in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt zu verzeichnen? Zu 1.: Die Anzahl der Sterbefälle im Land Berlin ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Gestorbene 32 218 32 792 32 314 34 278 34 050 Quelle: Amt für Statistik Berlin Brandenburg (Zahlen für 2017 liegen noch nicht vor) 2. In wie vielen Sterbefällen/ bzw. Leichensachen (unabhängig von der Todesursache) wurde die Polizei in den Jahren 2013 bis 2017 hinzugezogen? - 2 - 2 Zu 2.: Anzahl erfasster Vorgänge zu Todesermittlungen des Vorgangstyps „Straftat“ ohne Versuchstaten - 2013 bis 2017 * Erfassungsgrund 2013 2014 2015 2016 2017 Mord 15 13 15 19 25 Raubmord 5 1 2 3 3 Sexualmord 1 1 Totschlag 29 25 25 26 22 Tötung auf Verlangen 3 1 Fahrlässige Tötung ohne VU 84 51 59 54 44 Schwangerschaftsabbruch 3 1 10 4 4 Körperverletzung mit Todesfolge 8 8 11 9 2 Raub mit Todesfolge in Wohnung 1 1 Brandstiftung mit Todesfolge 1 Einschleusen mit Todesfolge 1 1 Gesamt 147 103 124 116 101 *Quelle: Verlaufsstatistik, DataWarehouse-(DWH-FI)-Recherche vom 23.01.2018 Anzahl erfasster Vorgänge zu Todesermittlungen des Vorgangstyps „Leichensache“ - 2013 bis 2017 * Erfassungsgrund 2013 2014 2015 2016 2017 Leichensache 1 3 Natürlicher Tod 1.768 1.888 2.421 1.691 1.412 Selbsttötung 355 355 374 327 366 Tödlicher Unfall 123 128 112 155 166 Unbekannte tote Person 69 34 49 34 39 Unbekannte(r) Tote(r) - Leichenidentifizierung 9 2 5 4 9 Ungeklärte Todesursache 4.668 4.243 3.571 3.242 3.348 Gesamt 6.992 6.650 6.533 5.453 5.343 *Quelle: Verlaufsstatistik, DataWarehouse-(DWH-FI)-Recherche vom 23.01.2018 - 3 - 3 Anzahl erfasster Vorgänge zu Todesermittlungen des Vorgangstyps „Verkehrsunfall“ - 2013 bis 2017 * Erfassungsgrund 2013 2014 2015 2016 2017 Verkehrsunfall als Alleinunfall (getötet) 8 4 8 8 6 Verkehrsunfall mit getöteter Person 46 53 47 65 41 Gesamt 54 57 55 73 47 *Quelle: Verlaufsstatistik, DataWarehouse-(DWH-FI)-Recherche vom 23.01.2018 3. Lassen sich zu 2. Schwerpunkte hinsichtlich der Alarmierungsuhrzeiten / Auffunduhrzeiten feststellen? Zu 3.: Dazu können keine Aussagen getroffen werden. 4. In wie vielen unter 2. genannten Fällen wurden kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufgenommen? Zu 4.: Das Anlegen eines entsprechenden polizeilichen Vorgangs dokumentiert gleichzeitig auch, dass polizeiliche Ermittlungen dazu durchgeführt wurden. Eine Differenzierung zwischen kriminal- und schutzpolizeilichen Ermittlungen ist nicht möglich. 5. Wie viele angehaltene Leichenschauscheine gab es in den genannten Jahren? Zu 5.: Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz ) haben Ärztinnen und Ärzte, die eine Leichenschau durchführen, die Leichenschau zu beenden und unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen, wenn sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben oder ihre Todesart ungewiss ist. Sodann haben die Ärztinnen und Ärzte dafür zu sorgen, dass die Polizeibehörde den Formularsatz „Leichenschauschein “ (ohne Blatt 4) zusammen mit den Umschlägen erhält (vgl. § 2 Abs. 6 DVO- Bestattungsgesetz). Nach § 20 Abs. 1 Bestattungsgesetz ist vor jeder Feuerbestattung durch einen Arzt des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin (GerMed) eine zweite Leichenschau durchzuführen. In wie vielen Fällen hierbei abweichend vom Ergebnis der ersten Leichenschau Anhaltspunkte für eine nicht-natürliche Todesart erkannt wurden, wird von der Polizei Berlin empirisch nicht erhoben. Laut GerMed existieren hierzu keine exakten Zahlen, nach Schätzung dürfte es sich um maximal 1 % der im Rahmen der zweiten Leichenschau untersuchten Fälle handeln. - 4 - 4 6. Welchen Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen müssen sich Ärzte unterziehen, um eine Leichenschau vornehmen zu dürfen? Zu 6.: Qualifizierungsmaßnahmen bzw. Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte auf dem Gebiet der Leichenschau sind im Land Berlin bestattungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Jedoch sind alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, nach § 4 (1) der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin verpflichtet, "sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist". Auf die Frage nach der Anzahl der von ihr zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen ab 2014, deren Inhalt auch die ärztliche Leichenschau war, hat die Ärztekammer Berlin mitgeteilt , dass die „Datenbankabfrage in der Summe über die Jahre 2014 - 2017 insgesamt 13 von der Ärztekammer Berlin als ärztliche Fortbildung anerkannte Veranstaltungen ergeben “ hat, unter anderem für die Kassenärztliche Vereinigung Berlin, die Kaiserin Friedrich Stiftung – Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen als auch im Zusammenwirken mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen der Einführung eines neuen Leichenschauscheines im Jahr 2014 wurden Schulungen durchgeführt unter Beteiligung des Institut für Rechtsmedizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin. Nach Auskunft des GerMed hat das Institut für Rechtsmedizin der Charité – Universitätsmedizin Berlin im Zeitraum 2016 - 2017 darüber hinaus Schulungen zum Thema ärztliche Leichenschau für mehrere Berliner Kliniken sowie die Arbeitsgemeinschaft Berliner Notärzte angeboten. Neben der Vermittlung der Voraussetzungen einer sachgerechte Durchführung der äußeren Leichenschau in einem ausreichenden Umfang durch die Dozentinnen und Dozenten der Rechtsmedizin im Rahmen des Medizinstudiums an der Charité – Universitätsmedizin Berlin wird aus fachlicher Sicht die Beteiligung des Instituts für Rechtsmedizin der Charité bei der Ausgestaltung der Inhalte und bei der Umsetzung der Fortbildung zur ärztlichen Leichenschau begrüßt. 7. Wie viele Bereitschaftsärzte haben an diesen Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen ? Zu 7.: Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „In Zusammenarbeit mit dem Institut für Rechtsmedizin bietet die KV Berlin alle 2 Jahre eine Schulung zum Thema „forensische Aspekte bei der Durchführung von Leichenschauen “ an. Diese ist in einen theoretischen Teil (Vortrag durch einen Gerichtsmediziner) und einen praktischen Teil (korrekte Durchführung der äußerlichen Leichenschau) aufgeteilt. Die Veranstaltung ist durch die Ärztekammer Berlin zertifiziert. Alle am Leichenschaudienst teilnehmenden Ärzte haben diese Veranstaltung i.d.R. besucht bzw. werden bei Neueinstieg für die nächste Veranstaltung geplant.“ 8. Wie viele Bereitschaftsärzte sind täglich zu den unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten verfügbar? - 5 - 5 Zu 8.: Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sieht die Leichenschaudienstplanung rund um die Uhr jeweils zwei Ärzte vor, die den südlichen und den nördlichen Teil Berlins in 12-Stunden-Rufbereitschaften abdecken. 9. Welche Aufgaben haben die für die Leichenschau zuständigen Bereitschaftsärzte während Ihrer Bereitschaftszeit insgesamt wahrzunehmen und wie wird hierbei priorisiert? 10. Welche Vorgaben gibt es hinsichtlich der Eintreffzeiten eines Bereitschaftsarztes am Leichenfundort? Zu 9. und 10.: Die Aufgaben der für den separaten Leichenschaudienst eingesetzten Ärzte während der Rufbereitschaft ergeben sich aus den bestattungsrechtlichen Regelungen des Landes Berlin bezüglich der ärztlichen Leichenschau. Die rechtlichen Vorgaben sind in der Antwort zu Frage 13 und 14 ausführlich dargestellt. Die Leichenschau und die Ausstellung des Leichenschauscheines haben mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Hierfür gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie bei lebenden Patienten. Die Leichenschau ist ein "Akt hoher ärztlicher Verantwortung"; denn mit der Ausstellung des Leichenschauscheines werden die Weichen gestellt, ob die Leiche ohne weitere Kontrolle bestattet wird oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nichtnatürlichen Tod erforderlich sind. Die Todesursache ist besonders gewissenhaft zu ermitteln. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin teilt mit: „Sofern Polizeieinsatzkräfte am Sterbeort warten, werden diese Einsätze nach Möglichkeit priorisiert. …Die Zeitvorgabe von maximal 12 Stunden wird jedoch im Leichenschaudienst i.d.R. erheblich unterschritten.“ 11. Wird sichergestellt, dass speziell ausgebildete Ärzte auch in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen die Leichenschau vornehmen, die nicht Angestellte der betreffenden Einrichtung sind und ggfs. wie wird das sichergestellt? Zu 11.: Gemäß den Regelungen des Berliner Bestattungsgesetzes ist jede Leiche von einer Ärztin oder einem Arzt im Rahmen einer Leichenschau zu untersuchen. Wer die Leichenschau durchzuführen hat, ergibt sich aus § 3 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes. Danach trifft diese Verpflichtung bei Sterbefällen in Krankenanstalten die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte. 12. Welche Kosten entstehen dem Land Berlin für die Inanspruchnahme der Bereitschaftsärzte für Leichen schauen? Zu 12.: § 8 des Bestattungsgesetzes stellt klar, dass für die Leichenschau und die damit verbundene Ausstellung des Leichenschauscheins Kosten erhoben werden dürfen und zu erstatten sind. - 6 - 6 Kostenschuldner der Leichenschau ist danach derjenige, „der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat“, soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist. Die Leichenschau ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen (vgl. § 3 Abs. 1 Bestattungsgesetz) und wird vom Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfasst, was nicht zuletzt auch die Nummer 100 GOÄ („Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines“) belegt. Vor diesem Hintergrund liquidieren Hausärztinnen und Hausärzte (einschießlich der im Leichenschaudienst der KV Berlin tätigen Ärzte) die Leichenschau i.d.R. direkt gegenüber den Angehörigen. Kosten für die Leichenschau entstehen dem Land Berlin, wenn die Abrechnung der Leichenschau direkt mit den zuständigen Behörden des Landes Berlin erfolgt. Dies ist der Fall bei Kostenübernahmen nach § 74 SGB XII und ordnungsbehördlichen Bestattungen nach § 16 Absatz 3 Bestattungsgesetz. Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Träger der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Erfüllung der Bestattungspflicht in Auftrag zu geben oder im Übrigen zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der Bedarf nach § 74 SGB XII besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden bzw. entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann. Ordnungsbehördliche Bestattungen erfolgen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes haben die Bezirksämter auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung einer Leiche zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst und der Sterbeort im Land Berlin liegt. 13. Wie hoch wären die Kosten für die Einrichtung eines städtischen Leichenschaudienstes in einem 24/7 Schicht- oder Bereitschaftsbetrieb mit einer dem durchschnittlichem Arbeitsaufkommen (vgl. 1.) angepassten Besetzung durch spezialisierte Ärzte bzw. Rechtsmediziner? 14. Wie bewertet der Senat die aktuelle Qualität der Leichenschau und wird die Möglichkeit einer Qualitätssteigerung bzw. Dunkelfelderhellung bei Tötungsdelikten durch professionelle und fest angestellte Leichenbeschauer gesehen, die zu jedem Sterbefall hinzuzuziehen sind? Zu 13. und 14.: Bei der ärztlichen Leichenschau im Land Berlin sind die Regelungen des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 15.12.2010 (GVBl. S. 560) sowie - 7 - 7 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO- Bestattungsgesetz) vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 12) anzuwenden. Danach ist jede Leiche „zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau)“ (§ 3 Abs. 1 Bestattungsgesetz ). Über die Leichenschau ist eine ärztliche Bescheinigung (der „Leichenschauschein “) auszustellen (§ 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Nach § 3 Abs. 2 Bestattungsgesetz ist jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern sie oder er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist; bei Sterbefällen in Krankenanstalten trifft diese Verpflichtung die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Leichenschau darf nicht durchgeführt werden von Ärztinnen und Ärzten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung zusteht (vgl. § 3 Abs. 4 Bestattungsgesetz). Nach § 3 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes können in der Notfallrettung tätige Ärztinnen und Ärzte sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Notfallrettung gehindert werden. Sie haben allerdings unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen. § 1 Satz 1 DVO-Bestattungsgesetz benennt die Mindestanforderungen an eine Leichenschau . Danach ist die Leichenschau „bei ausreichender Beleuchtung und an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen“ durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „nicht natürlichen“ oder „ungewissen“ Todesart, so hat die Ärztin oder der Arzt mit dieser Feststellung die Leichenschau zu beenden und unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen (§ 6 Abs. 2 Bestattungsgesetz). Die Einführung eines eigenen Leichenschaudienstes durch fest angestellte Ärztinnen und Ärzte im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gesetzlich zu regeln , ist in Berlin zurzeit nicht geplant. Eine von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden eingesetzte länderübergreifende, interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe setzte sich auf Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) mit den Reformvorschlägen aus einem 2009 vorgelegten Projektbericht einer von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder eingesetzten interministeriellen Projektgruppe auseinander und schlug eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau vor. Mit GMK-Beschluss aus dem Jahr 2011 wurden die Länder aufgefordert, sich für die Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau einzusetzen. Obwohl die Einführung eines eigenen Leichenschaudienstes durchaus als positiv bewertet wurde, wurde dieser Vorschlag allerdings für nicht umsetzbar eingeschätzt. In Berlin wurde im Zuge der Prüfung der Umsetzbarkeit der Reformvorschläge seinerzeit eine ausschließliche Durchführung der Leichenschau durch Rechtsmedizinerinnen oder -mediziner des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (und ggf. des Institutes der Charité) kalkuliert. Dabei wurde festgestellt, dass dies einen Mehrbedarf von ca. 30 Voll- - 8 - 8 zeitstellen für Rechtmedizinerinnen oder -mediziner bedeuten würde, deren Besetzung schon allein aufgrund des Stellenmarktes für ausgeschlossen gehalten wurde und weiterhin wird (laut Ärztestatistik 2016 der Ärztekammer Berlin gibt es im Land Berlin insgesamt 19 berufstätige Rechtsmedizinerinnen und -mediziner). Für die Qualität der ärztlichen Leichenschau im Land Berlin sind auch die Regelungen des § 20 Bestattungsgesetz von Bedeutung, die die Durchführung einer zweiten Leichenschau als besondere Voraussetzung der Feuerbestattung zwingend vorschreiben. Die zweite Leichenschau erfolgt in Berlin ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin (GerMed). In den Fällen, in denen die Einäscherung außerhalb des Landes Berlin erfolgen soll und die am Einäscherungsort geltenden Rechtsvorschriften eine dem Verfahren in Berlin vergleichbare zweite Leichenschau als besondere Voraussetzung für die Einäscherung nicht vorschreiben, muss eine zweite Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt des GerMed in Berlin durchgeführt werden, bevor die verstorbene Person zur Einäscherung aus Berlin verbracht werden darf. Vor dem Hintergrund statistischer Angaben über die Art der Begräbnisse im Land Berlin ist davon auszugehen, dass bei über 80 % aller in Berlin Verstorbenen solch eine zweite Leichenschau durch eine Rechtsmedizinerin oder einen Rechtsmediziner vorgenommen wird. Das Land Berlin hat des Weiteren durch Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau rechtlich verankert. So wurde im Jahr 2014 in Berlin ein neuer Leichenschauschein eingeführt. Darüber hinaus haben beispielsweise Hinweise für die leichenschauenden Ärztinnen und Ärzte zur korrekten Durchführung und Dokumentation der Leichenschau Eingang in die DVO-Bestattungsgesetz gefunden, und auch der Leichenschauschein wurde um Hinweise zur korrekten Durchführung der Leichenschau ergänzt . Außerdem wurden durch die regionalisierte Wahrnehmung von bestattungsrechtlichen Aufgaben in einem Zentralarchiv für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter in einem Bezirksamt die Qualitätskontrollen der Dokumentationen auf den Leichenschauscheinen verbessert und Nachfragen bei den ausstellenden Ärztinnen und Ärzten erleichtert. Inzwischen nimmt das Bezirksamt Reinickendorf die Aufgaben des Zentralarchivs für Leichenschauscheine der Gesundheitsämter für alle Bezirke wahr. Hierzu zählt auch die elektronische Erfassung und Speicherung der Daten aus den Leichenschauscheinen und deren Weiterleitung an das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg -Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) mittels elektronischem Fachverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Qualität der Mortalitätsstatistik (insbesondere die Validität der Todesursachen betreffend). Berlin, den 02. Februar 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-13234 S18-13234