Drucksache 18 / 13 247 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 14. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Januar 2018) zum Thema: Späth´sche Baumschulen, Treptow und Antwort vom 06. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13247 vom 14. Januar 2018 über Späth´sche Baumschulen, Treptow Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Anstalt des öffentlichen Rechts zu den Fragen 1 und 4 um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie wurden bei der Beantwortung berücksichtigt. Die BSR hat den Eigentümern der Grundstücke auf denen die Späth´sche Baumschulen als Pächter ansässig sind Ende 2016 / Anfang 2017 einen Bescheid über Straßenreinigungsgebühren in Höhe von rd.17.000 Euro / Jahr und eine Nachforderung für vorangegangene Jahre in Höhe von nochmals rd. 70.000 Euro zukommen lassen. Frage 1: Aus welchem Grund wurde dieser Bescheid erst so spät erlassen, dass es zu diesen erheblichen Nachforderungen gekommen ist? Frage 4: War der BSR in früheren Jahren nicht bekannt, dass hier seit 2005 Gebühren eingefordert werden können? Wenn es nicht bekannt war, wie kann es sein, dass es nicht bekannt war? Weiß die BSR evtl. nicht, welche Gebühren sie wo geltend machen kann? Antwort zu 1 und zu 4: Die BSR erhält nicht automatisch Kenntnis von sämtlichen Grundstücken, die durch eine Ein- oder Umgruppierung von Straßen im Straßenreinigungsverzeichnis entgeltpflichtig werden. Die betroffenen Eigentümer haben insoweit unabhängig von den Feststellungen der BSR zu den zu veranlagenden Flächen eine Informationspflicht über die der Veranlagung zugrundeliegenden Tatsachen, die sich aus den Leistungsbedingungen der 2 BSR ergeben. Der Eigentümer hat zum Zeitpunkt der Eingruppierung der Neuen Späthstraße keine entsprechenden Informationen zu den neu zu veranlagenden Flächen übermittelt. In Folge wurde der Sachverhalt im Hinblick auf die zu veranlagenden Flächen erst im Jahr 2016 durch die BSR festgestellt, als im Rahmen der Umgruppierung weiterer Abschnitte der Späthstraße/Neuen Späthstraße das gesamte Umfeld routinemäßig mitgeprüft wurde. Die BSR erlassen keine Gebührenbescheide, sondern stellen über die tariflichen Straßenreinigungsentgelte Rechnungen. Für die Geltendmachung von Straßenreinigungsentgelte zurückliegender Zeiträume gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Bei der Durchsetzung der bestehenden Forderungen sind die BSR an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und behandelt alle Entgeltpflichtigen gleich. Frage 2: Offensichtlich resultieren die Forderung in dieser Höhe aus dem Umstand, dass die Späthstraße und die Neue Späthstraße in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren unterschiedlich behandelt werden. Wie kann es sein, dass zwei Straßen, die lediglich unterschiedliche Namen tragen, aber ansonsten durchgehend verlaufen und von der einen in die andere übergehen, noch dazu ohne eine Kreuzung oder einen Abzweig dazwischen, in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren unterschiedlich berechnet werden? Antwort zu 2: Nach § 2 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) vom 19.12.1978 (GVBl. S. 2157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2016 (GVBl. S. 436), werden die der ordnungsmäßigen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßenreinigungsverzeichnis A werden dabei die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage und in das Straßenreinigungsverzeichnis C die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen. Nach § 2 Absatz 3 StrReinG erfolgen die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen und die Festlegung des Reinigungsturnus sowie die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für Betriebe und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen. Die Neue Späthstraße im Bezirk Treptow-Köpenick hat vom Ausbauzustand her eine Fahrbahn sowie zwei ausgebaute Gehwege und ist somit eine ausgebaute Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes. Sie ist daher dem Straßenreinigungsverzeichnis A zugeordnet. Die Anlieger werden zu Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Die Späthstraße im Bezirk Treptow-Köpenick hat dagegen neben einer ausgebauten Fahrbahn nur einen ausgebauten Gehweg. Der zweite Gehweg ist überwiegend nicht befestigt. Lediglich Grundstückszufahrten, Bushaltestellen sowie eine geringe Gehweglänge sind befestigt. Daher ist diese Straße dem Straßenreinigungsverzeichnis C (nicht ausgebaute bzw. nicht genügend ausgebaute Straßen) zugeordnet. Die Anlieger werden hier nicht zu Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Frage 3: Wie kann es sein, dass offenbar ausgerechnet die Neue Späthstraße, ein 300 Meter langer Zubringer zur Autobahn, nach ihrer Fertigstellung im Jahr 2005 als Anliegerstraße eingestuft worden ist? 3 Antwort zu 3: Der Begriff „Anliegerstraße“ findet sich im Straßenreinigungsgesetz nicht wieder, so dass auch keine entsprechende Einstufung vorgenommen worden ist. Frage 5: Besteht von Seiten des Bezirks oder des Senats ein Interesse an einem Fortzug der Späth´schen Baumschulen von dieser Stelle? Zum Beispiel, um diese Flächen für die Bebauung von modularen Flüchtlingsunterkünften (MUF) zu nutzen, wie es auch schon auf dem Grundstück Späthstraße/ Chris- Gueffroy-Allee geschehen ist? Antwort zu 5: Nein. Frage 6: Besteht von Seiten des Bezirks oder des Senats ein Interesse, die fraglichen Flächen zu Bauland umzuwidmen? Antwort zu 6: Es besteht ein Interesse am Verbleib der Späth´schen Baumschulen. Auf die Antwort zu 5 wird verwiesen. Frage 7: Gab oder gibt es zwischen Bezirk und/oder Senat und den Eigentümern der fraglichen Flächen Gespräche und/oder Verhandlungen über einen potentiellen Ankauf oder einer Vereinbarung eines Erbbaurechtes zugunsten des Bezirks oder des Senats? Wenn JA, seit wann gibt es diese Gespräche/Verhandlungen? Und wie ist der aktuelle Stand der Dinge? Frage 8: Sollte es derlei Gespräche/Verhandlungen geben; gibt es einen Zusammenhang zwischen dem späten Versand der Forderung der BSR und solchen Gesprächen? Antwort zu 7 und zu 8: Dem Senat sind solche Gespräche nicht bekannt. Berlin, den 06.02.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13247 S18-13247a