Drucksache 18 / 13 257 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 22. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Januar 2018) zum Thema: Leistungen der Berliner Justizvollzugsanstalten III und Antwort vom 09. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13257 vom 22. Januar 2018 über Leistungen der Berliner Justizvollzugsanstalten III ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viel Personal (Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst, Krankenpflegedienst, Sozialdienst, Psychologischer Dienst, sonstige) hat es in der JVA Tegel in den Jahren 2011 bis 2017 zum 31.12. eines Jahres gegeben (Soll- und IST nach VZÄ)? Zu 1.: Diese Daten sind für den erfragten Zeitraum standardisiert nicht erfasst worden. Jedoch wurden im Rahmen der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/11 721 vom 3. Juli 2017, in der zu einer ähnlichen Fragestellung berichtet wurde, die Stellenpläne 2001 bis 2017 gegliedert nach Stellen insgesamt und davon Stellen Allgemeiner Vollzugsdienst pro Justizvollzugsanstalt (JVA) dargelegt. Hierauf wird insoweit verwiesen. Weiterhin wurde in der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10 928 vom 6. April 2017, die ebenfalls eine ähnliche Fragestellung beinhaltet, eine monatliche Soll-Ist-Personal- Ausstattung jeder Justizvollzugsanstalt für das Jahr 2016 sowie für das 1. Quartal 2017 händisch ausgewertet. Hierauf wird insoweit verwiesen. Die Soll-Ist-Zahlen der JVA Tegel nach Laufbahnfachrichtung (Allgemeiner Vollzugsdienst , Werkdienst, Krankenpflegedienst, Sozialdienst, Psychologischer Dienst, sonstige) wurden für das Jahr 2017 (Stichtag 31. Dezember 2017) aufbereitet. Diese stellen sich wie folgt dar: 2 Laufbahnfachrichtung Soll- Personalausstattung nach Stellenplan 2017 Ist- Personalausstattung nach VZÄ*) (Stichtag 31.12.2017) Allgemeiner Vollzugsdienst 400,00 356,00 Werkdienst 57,00 56,00 Krankenpflegedienst 40,00 40,71 Verwaltungsdienst 70,50 69,59 Lehrerinnen und Lehrer 6,00 5,00 Sozialdienst (einschließlich Psychologischer Dienst) 71,00 70,69 Sonstige 0,00 0,00 *)VZÄ = Vollzeitäquivalent Des Weiteren waren der JVA Tegel am Stichtag 31.12.2017 insgesamt 58 AVD-Anwärterinnen und Anwärter zugeordnet. 2. Wie hat sich der Krankenstand in der JVA Tegel in den Jahren 2011 bis 2017 monatlich entwickelt? Zu 2.: Die Erfassung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben des landesweiten Fachkonzeptes (Version 1.3) zur Erhebung und Verarbeitung von Daten zu krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten („Gesundheitsreport, Stufe 1: pauschale Gesundheitsquote “). Hiernach hat sich der Krankenstand in der JVA Tegel in den Jahren 2011 bis 2017 wie folgt entwickelt: Gesamtübersicht der Gesundheitsquote in der JVA Tegel 2011 bis 2017: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Januar 86,0% 87,0% 85,6% 86,1% 86,6% 83,1% 82,1% Februar 86,0% 84,2% 82,9% 86,0% 83,3% 81,4% 80,5% März 85,7% 87,0% 84,7% 85,9% 85,3% 83,3% 82,8% April 87,6% 90,1% 85,5% 89,2% 85,9% 82,5% 85,9% Mai 88,2% 89,6% 88,0% 87,8% 86,4% 83,8% 85,4% Juni 92,3% 88,8% 86,0% 88,7% 85,5% 82,8% 85,2% Juli 89,3% 88,7% 86,5% 87,3% 85,0% 83,3% 83,7% August 89,3% 88,1% 86,4% 87,3% 85,0% 84,7% 84,5% September 88,6% 86,7% 87,1% 87,6% 85,3% 82,2% 85,1% Oktober 88,6% 87,0% 85,6% 86,5% 83,2% 81,0% 85,2% November 87,8% 85,5% 84,7% 89,3% 81,3% 81,3% 84,3% Dezember 88,4% 86,9% 87,0% 86,7% 84,7% 82,3% 84,9% Gesamt 88,1% 87,5% 85,8% 87,4% 84,8% 82,7% 84,1% 3. Ist - wenn ja, woher, wenn nein, weshalb nicht - zusätzliches Personal in der JVA Tegel eingesetzt worden , um etwaige Personalbedarfe (Abweichen der IST- von der Sollstärke) zu kompensieren? Zu 3.: Nein, bis auf den Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) sind alle Stellen auskömmlich. Zur Soll-Ist-Situation der AVD ist auszuführen, dass der Justizvollzug aufgrund der Sparbeschlüsse des Senats vom 24. Januar 2012 nicht oder nicht der Altersfluktuation entsprechend Justizvollzugsbedienstete ausbilden konnte. Infolge dessen konnten in den Jahren 2012 und 2013 und können bis heute viele Stellen im AVD nicht besetzt werden. 3 Angesichts des demografischen Wandels und der damit einhergehenden Altersfluktuation sind insbesondere im AVD aber auch in allen anderen Berufsgruppen viele Bedienstete altersbedingt aus dem Dienst ausgeschieden bzw. werden in den kommenden Jahren ausscheiden. Die Nachbesetzung der dann freigewordenen Stellen im AVD kann der Justizvollzug nur durch die eigene Ausbildung erreichen, da auf dem freien Bewerbermarkt diese Berufsgruppe nicht vorhanden ist. Ab 2014 hat der Justizvollzug wieder damit begonnen, im AVD entsprechend der konkreten Bedarfe auszubilden. Grundlage für die Ausbildungsberechnungen sind die nichtbesetzten Stellen im AVD, die personellen Bedarfe sowie die Fluktuationen im Justizvollzugsdienst aller Anstalten. Die Ausbildung für den AVD dauert zwei Jahre, so dass erst wieder ab 2016 die ersten fertig ausgebildeten Nachwuchskräfte übernommen werden konnten. Auch die Ausbildungsplanung in 2017 und 2018 sieht vor, dass unter Ausnutzung aller verfügbaren Kapazitäten der Bildungsstätte des Justizvollzuges der Justizvollzug mit Hochdruck weiter ausbildet. Die Entwicklung der Ausbildungszahlen stellt sich wie folgt dar: Jahr Anzahl der Lehrgänge Start der Lehrgänge Anzahl der Teilnehmerinnen /Teilnehmer pro Lehrgang Gesamtzahl der Anwärterinnen /Anwärter, die ihre Ausbildung begonnen haben Gesamtzahl der Anwärterinnen /Anwärter, die ihre Ausbildung beendet haben 2012 und 2013 In diesen Jahren wurde, aufgrund der Haushaltskonsolidierung, nicht ausgebildet. 2014 3 01.05.2014 01.08.2014 01.11.2014 18 14 16 48 --- 2015 5 01.03.2015 01.06.2015 01.09.2015 01.11.2015 01.12.2015 20 21 18 18 19 96 ---- 2016 6 01.02.2016 01.03.2016 01.05.2016 01.07.2016 01.10.2016 01.12.2016 19 19 19 21 21 21 120 48 (Absolventen aus 2014) 2017 7 01.02.2017 01.03.2017 01.06.2017 01.09.2017 01.10.2017 01.11.2017 01.12.2017 21 21 24 24 24 24 24 162 96 (Absolventen aus 2015) 4 2018 7 (geplant) 01.02.2018 01.04.2018 01.05.2018 01.07.2018 01.09.2018 01.10.2018 01.12.2018 24 24 24 24 24 24 24 168 120 (Absolventen aus 2016) 2019 5 (geplant) 01.03.2019 01.05.2019 01.06.2019 01.09.2019 01.11.2019 22 21 21 21 21 106 162 (Absolventen aus 2017 Während der zweijährigen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in allen Anstalten eingesetzt. Die Verteilung derjenigen, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt nach dem Prinzip, die derzeit noch bestehende personelle Unterdeckung möglichst gerecht über alle Justizvollzugsanstalten aufzuteilen. Da die Fluktuation jedoch in den kommenden Jahren weiterhin sehr hoch ist (bis 2025 allein 605 AVD-Bedienstete, die aus Altersgründen ausscheiden) und die zwei Jahre (2012 und 2013), in denen nicht ausgebildet werden durfte, noch zu kompensieren sind, bildet der Berliner Justizvollzug weiterhin mit Hochdruck - bis zur Belastungsgrenze der Bildungsstätte Justizvollzug - aus. Im Jahr 2020 schließen nach derzeitiger Planung 168 Personen und im Jahr 2021 nach aktuellem Stand 106 Personen ihre Ausbildung (immer über das jeweilige Jahr verteilt) ab. Insgesamt ist festzustellen, dass die Ausbildung seit 2014 bis heute im Wesentlichen die Fluktuationen aufgefangen hat. Ein echter spürbarer Aufwuchs im AVD wird erst Ende 2018 zu verzeichnen sein. Mit der Besetzung aller Stellen ist frühestens Ende 2020 zu rechnen. 4. Gibt es - wenn ja, wie viele - Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte (bitte immer gesondert angeben) in der JVA Tegel, die diese, im Zusammenhang mit wiederholenden Terminen außerhalb der JVA, etwa aus medizinischen Gründen, verlassen? In wie vielen Fällen ist der Insasse von Wachpersonal (wie viele Personen im Regelfall) begleitet, in wie vielen unbegleitet? Zu 4.: Gegenwärtig verlassen zwölf Gefangene und zwei Untergebrachte im Wege des Freigangs regelmäßig die JVA Tegel, um zu arbeiten. Weitere 27 Gefangene und zwölf Untergebrachte befinden sich in Lockerungen, von denen der überwiegende Teil wiederholende Termine im Wege von gezielten Ausgängen wahrnimmt (Besuch von Hilfeeinrichtungen wie die Freie Hilfe Berlin e.V., Straffälligen- und Bewährungshilfe, Berliner Stadtmission oder zur Familie zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte). Diese Lockerungen werden nicht von Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes begleitet - außer ausnahmsweise anlässlich von Begleitausgängen. Regelmäßige ärztliche Termine außerhalb der JVA Tegel entstehen in der Regel nur im Rahmen einer Krebstherapie oder einer Dialyse. Gegenwärtig verlässt ein Gefangener regelmäßig in Begleitung die Anstalt, um medizinische Termine wahrzunehmen. 5 Ausführungen erfolgen ganz überwiegend in Begleitung zweier Mitarbeitender des Allgemeinen Vollzugsdienstes. Ausgänge - also Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht - sind regelmäßig unbegleitet. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Justizvollzug kein „Wachpersonal“, sondern nur gut ausgebildete Mitarbeitende des Allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden. 5. Sofern Insassen die Anstalt unbegleitet verlassen dürfen, wer verantwortet konkret eine solche Entscheidung ? Zu 5.: Die zuständige Teilanstaltsleiterin oder der zuständige Teilanstaltsleiter entscheidet im Rahmen einer Konferenz, ob ein Gefangener für die Gewährung von Lockerungen in Betracht kommt. Bei der jeweils vorgenommenen Prüfung unterliegen bestimmte Fallgruppen (u. a. bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität, zu verbüßende Restfreiheitsstrafe beträgt mindestens vier Jahre) einem gesteigerten Untersuchungsmaßstab. Zudem besteht ein Zustimmungsvorbehalt des Anstaltsleiters. Bei der Zulassung zu Lockerungen von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter oder von Sicherungsverwahrten überprüft darüber hinaus die Aufsichtsbehörde das Lockerungsvotum der Anstalt auf inhaltliche Plausibilität und beauftragt bei positivem Votum eine externe Sachverständige oder einen externen Sachverständigen mit ausgewiesener forensisch-psychiatrischer bzw. rechtspsychologischer Expertise zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur kurz- und mittelfristigen Lockerungsprognose sowie der langfristigen Gefährlichkeitsprognose. Nach Eingang des Gutachtens findet in der Anstalt eine Konferenz regelmäßig unter Beteiligung der oder des Sachverständigen statt, an deren Ende die Entscheidung über die Zulassung zu Lockerungen steht. Diese Entscheidung wird in einem Vollzugs- und Eingliederungsplan festgehalten. Da die Entscheidung zugunsten vollzugsöffnender Maßnahmen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf, erfolgt die Schlusszeichnung durch die Abteilungsleitung III der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung. 6. Welche Kriterien spielen bei einer solchen Entscheidung eine Rolle? Wird hier, neben etwa Fragen der Sozialisierung, auch die Personalsituation in der JVA mitberücksichtigt? Zu 6.: Gefangene und Sicherungsverwahrte werden nur dann zu Lockerungen zugelassen , wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz Berlin (StVollzG Bln) bzw. des § 40 Abs. 2 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Berlin (SVVollzG Bln) vorliegen. Gemäß diesen Vorschriften müssen die Lockerungen der Erreichung des Vollzugsziels dienen. Weitere Voraussetzung ist, dass verantwortet werden kann zu erproben , dass die Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten sich weder dem Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Maßregel entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Bei der Entscheidung über Lockerungsmaßnahmen sind das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und die im Strafgesetzbuch, dem Berliner Strafvollzugsgesetz und dem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz festgelegten Vollzugsziele sowie Maßnahmen der Behandlung und Betreuung sorgsam gegeneinander abzuwägen. Welches Interesse im Einzelfall Vorrang hat, ergibt sich aus einer umfassenden Abwägung vielfältiger einzelner Parameter, zu denen die Vereinbarungsfähigkeit, der Vollzugsverlauf und das Vollzugsverhalten gehören. Die Personalsituation spielt bei der Zulassung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen keine Rolle. 6 7. Gibt es nach der unterbliebenen Rückkehr eines unter anderem wegen Mordes verurteilten Insassen der JVA Tegel zum Jahresanfang interne Ermittlungen oder disziplinarische Maßnahmen gegen in die Lockerungsmaßnahmen involvierten Verantwortlichen in der JVA Tegel? Wenn ja, mit welchem aktuellen Stand? Wenn nein, weshalb nicht? Zu 7.: Als Grund für die verspätete Rückkehr dieses Gefangenen von einem unbegleiteten Ausgang ist ein Fehlverhalten der verantwortlichen Bediensteten der JVA Tegel nicht ersichtlich. Deshalb wurden weder interne Ermittlungen noch ein Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der JVA Tegel eingeleitet. 8. Welche notwendigen Konsequenzen sieht der auch für Justiz und Justizvollzug zuständige Senator in Bezug auf diesen Vorfall dahingehend, dass Sinn der Strafhaft sicherlich nicht sein kann, dass ein verurteilter Mörder gänzlich unkontrolliert außerhalb der JVA an unbekannten Orten aufhältig sein kann? Sind zur Durchsetzung dieser Konsequenzen zusätzliche finanzielle oder personelle Ressourcen in den Justizvollzugsanstalten erforderlich? Zu 8.: Der von der Anstalt - auch in der konkreten Ausgestaltung - zugelassene Aufenthalt des betreffenden Gefangenen außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht beruht auf einer besonders gründlich geprüften Lockerungsentscheidung. Sinn der Strafhaft ist es, die Gefangenen zu befähigen, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen, und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Die Strafhaft wirkt hin auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihrer Straftat und deren Folgen, die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit, die Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse, die Vermeidung schädlicher Haftfolgen und die Wahrung und Förderung des Bezugs zum gesellschaftlichen Leben. In diesem Rahmen sind Strafgefangene mit lebenslanger Haft und zusätzlich angeordneter Sicherungsverwahrung im Justizvollzug besondere Einzelfälle, die individuell und intensiv behandelt werden müssen , um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen (§ 3 Abs. 7 StVollzG Bln). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind Maßnahmen zur Förderung der genannten Vollzugsziele und sind in diesem Zusammenhang - die Eignung der Gefangenen vorausgesetzt - nicht nur sinnvoll, sondern förderlich als Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit ohne Straftaten. Die vollzugsöffnenden Maßnahmen werden - wie dargestellt - nur nach intensiver Prüfung und Vorbereitung im Einzelfall dem hierfür geeigneten Gefangenen bewilligt . Lockerungen unterliegen hierbei nach fortlaufender Prüfung durch die Anstalt einer Steigerung in Länge und Selbständigkeit. Nach anfänglich sehr enger Anbindung des Gefangenen an die Anstalt durch entsprechende Ausgestaltung und Überwachung, kommt es erst bei fortlaufender Erprobung zu genau bemessenen Freiräumen des Gefangenen im Rahmen der Lockerungen. Die vollzugsöffnenden Maßnahmen werden insbesondere je nach Erfordernis und Einzelfall eingeleitet durch reduziert begleitete Ausführungen , intensive und straffe Planung der Ausgangsziele eingebettet in einen angepassten Zeitrahmen des einzelnen Ausgangs, enge Einbindung und Kommunikation mit den Personen, die vom Gefangenen aufgesucht werden (zunächst ausgewählte Freie Träger) und Begleitung der ersten Ausgänge mit Mitarbeitenden der Anstalt oder geeigneten Vertrauenspersonen. Dieselben strengen Maßstäbe, die bei der Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen (siehe unter Frage 6) gelten, werden angelegt bei der Frage der Konsequenzen aus einem Lockerungsmissbrauch - die Einzelheiten des Missbrauchs und dessen Folgen kommen als Kriterien hinzu. Regelmäßig führt ein gravierender Lockerungsverstoß zum Widerruf der vollzugsöffnenden Maßnahmen - in gravierenden Fällen auf der Basis 7 einer Fallkonferenz. Demgemäß erhält der Gefangene im vorliegenden Fall vorerst keine selbständigen unbegleiteten Ausgänge mehr. Weitergehende Konsequenzen, die zusätzliche finanzielle oder personelle Ressourcen erforderten, sind vorliegend nicht indiziert. Berlin, den 9. Februar 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13257 S18-13257