Drucksache 18 / 13 266 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 24. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Januar 2018) zum Thema: Schusswaffeneinsatz in Berlin und Antwort vom 09. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkhard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13266 vom 24. Januar 2018 über Schusswaffeneinsatz in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Für den erfragten Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 liegt kein zur Beantwortung der Anfrage geeignetes Datenmaterial vor. 1. In wie vielen Fällen hat das Sondereinsatzkommando und in wie vielen Fällen haben die Dienstkräfte der Berliner Polizei in Berlin zwischen dem 01.01.2001 und dem 15.01.2018 a. eine Schusswaffe im Sinne des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) oder b. ein Distanz-Elektroimpulsgerät (sog. Taser) eingesetzt (erbitte jeweils gesonderte Darstellung)? 2. In wie vielen der vorgenannten Fällen wurde a. der Gebrauch des Schusswaffe bzw. des Tasers lediglich angedroht, b. die Schusswaffe bzw. der Taser tatsächlich abgefeuert (erbitte jeweils gesonderte Darstellung)? 3. In wie vielen der unter 1a) und 1b) genannten Fälle endete der Einsatz a. tödlich für den/die davon Betroffene/n, b. mit Verletzungen bei dem/der Betroffenen, oder c. mit Verletzungen bei den Einsatzkräften (bitte jeweils getrennt nach Einsatzkräften und Zwangsmittel sowie Art und Grund der Verletzung darstellen)? Zu 1. - 3.: Vorausgesetzt, dass mit der Begrifflichkeit „Sondereinsatzkommando“ das Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei Berlin gemeint ist, erfolgt die Beantwortung der Fragen 1 a) und Frage 3, soweit sich diese auf den Gebrauch von Schusswaffen bezieht, in tabellarischer Weise. Die Erfassung von Fällen der Androhung des Schusswaffengebrauchs ist nicht vorgesehen. Zur Beantwortung der Seite 2 von 4 Frage 2 a), soweit sie Schusswaffen betrifft, liegt daher kein verwertbares Datenmaterial vor. Jahr Schusswaffengebrauchsfälle Schusswaffengebrauch durch Folgen Getötete Verletzte a SEK- Dienstkräfte b sonstige Dienstkräfte a insgesamt b davon: Einsatzkräfte 2008 125 3 122 1 2 nicht auswertbar** 2009 109 3 106 1 3 1 2010 85 1 84 2 davon 2 Suizide 7 3 2011 67 6 61 3 davon 2 Suizide 4 0 2012 90 3 87 0 4 2 2013 111 4 107 3 davon 2 Suizide 21 19 2014 61 3 58 0 2 2 2015 77 1 76 2 davon 1 Suizid 3 1 2016 78 2 76 1 6 4 2017 123 4 119 2 davon 1 Suizid 2 1 2018* 8 0 8 0 0 0 * Recherchierbarer Zeitraum 01.01. - 31.01.18 ** In Einzelfällen war eine Auswertung nicht mehr möglich, da die hierfür erforderlichen Verwaltungsvorgänge nicht mehr vorliegen, somit kann das Jahr 2008 nicht valide dargestellt werden. (Stand: 07.02.2018) Seit dem 6. Februar 2017 wurde das Distanz-Elektroimpulsgerät durch Polizeidienstkräfte im täglichen Dienst insgesamt zweimal gegen Personen eingesetzt und zehnmal zur Eigensicherung in die Hand genommen (in 5 Fällen in „Entschlossener Schießhaltung“ und in 5 Fällen in „Entschlossener Sicherungshaltung). In keinem der beiden erstgenannten Fälle endete der Einsatz tödlich. Polizeidienstkräfte im täglichen Dienst wurden beim Einsatz des Distanz- Elektroimpulsgerätes nicht verletzt. Die Betroffenen erlitten leichte Hautritzungen durch das Eindringen der Pfeile. Polizeidienstkräfte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei Berlin haben das Distanz-Elektroimpulsgerät in den Jahren 2008 bis 2017 in folgender Anzahl von Fällen eingesetzt: Seite 3 von 4 (Stand: 30.01.2018) 4. In wie vielen der unter 1a) und 1b) genannten Fälle konnte durch den angedrohten Einsatz der genannten Zwangsmittel die Einsatzlage in Bezug auf den Einsatzgrund/-anlass erfolgreich beendet bzw. erheblich abgeschwächt werden (bitte jeweils gesondert darstellen)? Zu 4.: Fälle der Androhung des Schusswaffengebrauchs werden nicht statistisch erfasst. Eine ausschließliche Androhung des Distanz-Elektroimpulsgerätes nach dem UZwG Berlin ist während des Probelaufs durch Polizeidienstkräfte im täglichen Dienst bislang nicht erfolgt. Allein das offensive Zeigen in den bisherigen Fällen reichte aus, um jede Widerstands- oder sonstige Handlung zu unterbinden. 5. Inwiefern findet nach dem Einsatz des Tasers eine Untersuchung statt, vergleichbar der Untersuchung nach dem Einsatz der Schusswaffe? Welchen konkreten Inhalt hat die Untersuchung? Zu 5.: Es findet keine vergleichbare Untersuchung statt. 6. In wie vielen der unter Frage 1a) und 1b) genannten Fälle erfolgte der Einsatz unrechtmäßig? Zu 6.: Der Einsatz der Schusswaffe erfolgte in 2008, 2009, 2013 und 2016 in jeweils einem Fall unrechtmäßig, in 2015 in zwei und in 2014 in vier Fällen. Eine valide Darstellung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 liegt noch nicht vor. Zum Einsatz des Tasers liegen bislang noch keine Informationen vor. 7. Wie viele Anzeigen erfolgten von wem und mit welchem Inhalt wegen der unter Frage 1a) und 1b) genannten Fälle? 8. Wie viele Ermittlungs- und wie viele Disziplinarverfahren fanden aufgrund der in Frage 1a) und 1b) genannten Fälle aufgrund welcher Sachverhalte mit welchem Ergebnis statt (gesonderte Darstellung erbeten)? Zu 7. und 8.: Für den erfragten Zeitraum liegen dem Senat keine automatisiert recherchierbaren Daten vor. 9. Leistet das Land Berlin aufgrund der unter Frage 1a) und 1b) genannten Fälle Schadensersatzzahlungen und wenn ja in welcher Höhe (gesonderte Darstellung erbeten)? Im Jahr Anzahl der Einsätze 2008 0 2009 4 2010 1 2011 3 2012 1 2013 0 2014 1 2015 2 2016 3 2017 4 2018 (bis zum 15.01.) 0 Seite 4 von 4 Zu 9.: Die Fälle, in denen das Land Berlin Schadenersatzzahlungen für den Gebrauch der Schusswaffe oder des Distanz-Elektroimpulsgeräts leistet, werden statistisch nicht erfasst. Berlin den, 09. Februar 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13266 S18-13266