Drucksache 18 / 13 271 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Clara West (SPD) vom 19. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Januar 2018) zum Thema: Übergang unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter in die Volljährigkeit und Antwort vom 02. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Dr. Clara West (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13271 vom 19. Januar 2018 über Übergang unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in die Volljährigkeit ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Ist dem Senat bekannt, dass es im Falle des Überganges von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in die Volljährigkeit innerhalb weniger Tage zu einem Verlust des Aufenthaltes in einer geschützten Unterkunft für Minderjährige führen kann? 2.) Wie läuft in solchen Fällen die Kommunikation und Absprache zwischen den beiden betroffenen Senatsverwaltungen sowie den von ihnen beauftragten Institutionen (Träger der Unterkünfte, Jugendämter und LAF) ab? Zu 1. und 2.: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden durch das Landesjugendamt in Obhut genommen und in einer speziellen Unterkunft für Minderjährige intensiv betreut (Clearingeinrichtung ). Eine Inobhutnahme ist gemäß § 42 a und § 42 in Verbindung mit § 7 Achtes Sozialgesetzbuch – SGB VIII ausschließlich Minderjährigen vorbehalten. Mit Erreichen der Volljährigkeit endet somit der Anspruch auf Unterbringung in einer solchen , auf die speziellen Bedarfe Minderjähriger ausgerichteten Unterkunft. Allerdings wird in einem abgestimmten Verfahren sichergestellt, dass auch junge Volljährige ihrem Entwicklungsstand und ihrem Bedarf entsprechend untergebracht werden. Sechs Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit eines in Obhut genommenen minderjährigen Flüchtlings erbittet das Landesjugendamt vom Träger der Clearingstelle eine sozialpädagogische Einschätzung zu einem weiteren Jugendhilfebedarf gemäß § 41 Achtes Sozialgesetzbuch – SGB VIII, der Hinweise zur Persönlichkeitsentwicklung und Aussagen zur Fähigkeit einer eigenständigen Lebensführung enthält. - - 2 Dieser wird vom bezirklichen Jugendamt geprüft und führt bei Anerkennung zu einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, die dem individuellen erweiterten Hilfebedarf als junger Volljähriger Rechnung trägt. Ist eine stationäre Unterbringung nicht erforderlich, so kann auch individuelle ambulante Hilfe mit Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gewährt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die die Volljährigkeit in weniger als sechs Wochen erreichen, wird ebenso geprüft, ob ein weiterer Jugendhilfebedarf besteht , jedoch mit individuell angepassten, verkürzten Fristen. Sofern ein solcher Bedarf vom Träger der Clearingstelle nicht gesehen wird oder eine weitere Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII von der oder dem Geflüchteten nicht gewünscht wird, nimmt der Träger möglichst frühzeitig Kontakt zum Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) auf und vereinbart einen Beratungstermin, damit eine Unterbringung in einer für die jeweilige Person geeigneten Gemeinschaftsunterkunft erfolgen kann. Ergibt die Prüfung des Bedarfs an Hilfen nach § 41 SGB VIII durch das zuständige Jugendamt, dass eine stationäre Unterbringung nicht für erforderlich gehalten wird, wird das LAF ebenso spätestens zwei Wochen vor Volljährigkeit über den Unterbringungsbedarf in einer Gemeinschaftsunterkunft informiert. Dieses abgestimmte Verfahren stellt sicher, dass auf besondere Bedarfe junger Erwachsener Rücksicht genommen werden kann. Für minderjährige Geflüchtete, die bereits in der Zuständigkeit der bezirklichen Jugendämter in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind, wenn sie volljährig werden, wird im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII eine erweiterte Jugendhilfe oder alternativ der Übergang in die Zuständigkeit des LAF vorbereitet. 3.) Falls nein, ist es geplant, ein solches zu etablieren? Zu 3.: Ein Verfahren für die Überleitung junger Volljähriger ist wie oben geschildert bereits etabliert . Berlin, den 02. Februar 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-13271 S18-13271