Drucksache 18 / 13 272 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Clara West (SPD) vom 19. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Januar 2018) zum Thema: Situation der begleitet unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten und Antwort vom 09. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Dr. Clara West (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13272 vom 19. Januar 2018 über Situation der begleitet unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Liegen dem Senat Zahlen vor, wie viele minderjährige Geflüchteten in Berlin in Unterkünften ohne Eltern, dafür aber mit Verwandten, Nachbarn, älteren Geschwistern etc., leben und aufgrund dessen also nicht als unbegleitete Minderjährige eingestuft werden bzw. nicht im Sinne des Jugendschutzes versorgt werden? Zu 1.: Es liegen keine statistischen Erkenntnisse hierzu vor, zukünftig soll die Zahl der vom LAF angeregten Vormundschaften erhoben und dokumentiert werden. 2.) Falls solche Zahlen bisher nicht vorliegen, plant der Senat ein Verfahren, dass die Betreiber der Unterkünfte dazu verpflichtet, diese Personengruppe genau zu ermitteln und den Kontakt mit dem betreffenden Jugendamt herzustellen? 3.) Wie sichert der Senat die Qualität der Begleitung dieser Minderjährigen? 4.) Ist es geplant, ein Verfahren zu entwickeln, dass es ermöglicht, jedem dieser Minderjährigen eine Vormundschaft zu vermitteln? Falls nein, warum nicht? Zu 2. bis 4.: Das Landesjugendamt und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) haben sich im Januar 2016 dahingehend abgestimmt, dass für alle minderjährigen Geflüchteten ohne Eltern, also ohne Personensorgeberechtigte, in Deutschland durch die jeweils zuständige Behörde eine Vormundschaft angeregt wird. Dies gilt für unbegleitete Minderjährige und für den Personenkreis der begleiteten Minderjährigen, die mit Erziehungsberechtigten , aber nicht Personensorgeberechtigten eingereist sind. - - 2 Es liegt in der Folge in der Verantwortung des Vormundes als gesetzlichem Vertreter, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, wenn es Hinweise gibt, dass der Jugendschutz oder das Wohl des Kindes nicht gewährleistet sind. Hierzu gehört auch die Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt. Zur Sicherung der Qualität der Begleitung der Minderjährigen sind zwei Maßnahmen festgelegt . Zu Beginn erfolgt die Prüfung der Erziehungsberechtigung. Reist ein minderjähriger Flüchtling begleitet ein, prüft das Landesjugendamt das Verwandtschaftsverhältnis und die Erziehungsberechtigung, sofern keine Unterlagen vorliegen, die nachweisen, dass die Verwandten oder sonstigen Begleitpersonen nach dem Willen der Eltern als Erziehungsberechtigte eingesetzt sind. Diese Prüfung erfolgt auch, wenn zwar eine Vollmacht der Eltern vorliegt, das LAF aber Zweifel an der Erziehungsberechtigung oder der Eignung der Personen hat. Diese Prüfung durch das Landesjugendamt soll zukünftig in allen Fällen unabhängig von Nachweisen über die Erziehungsberechtigung erfolgen und Eingang in die Aktualisierung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Ausländer (AV-JAMA) finden. Ein zusätzliches Verfahren, das die Betreiber der Unterkünfte verpflichtet, die Personengruppe der begleiteten Minderjährigen zu ermitteln, ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der Prüfung wird in einer getrennten Befragung der Beteiligten durch zwei Fachkräfte (in der Regel eine Sozialpädagogin bzw. ein Sozialpädagoge des Landesjugendamtes und eine Psychologin bzw. ein Psychologe eines freien Trägers) unter Zuhilfenahme einer Sprachmittlerin bzw. eines Sprachmittlers geprüft, ob eine gemeinsame Unterbringung mit der Begleitperson dem Wohl des Kindes entspricht. Dies umfasst die Prüfung , ob die Personen bereit und in der Lage sind, sich um die oder den Minderjährigen zu kümmern und ob eine tragfähige Beziehung besteht. Sofern sie noch nicht vorliegt, wird zum Nachweis einer Erziehungsberechtigung generell eine Vollmacht der Eltern angefordert . Bei Zweifeln an der Geeignetheit der Begleitpersonen als Erziehungsberechtigte wird der minderjährige Flüchtling durch das Landesjugendamt in Obhut genommen. Nur sofern keine Zweifel an der Eignung der Begleitpersonen und der Wahrung des Wohl des Kindes bestehen und die Vollmacht vorliegt, stellt das Landesjugendamt eine Bescheinigung über eine Familienzusammenführung aus. Das LAF sorgt dann für eine gemeinsame Unterbringung und, sofern eine Verteilung nach dem EASY Verfahren für Asylbewerber die Zuständigkeit des Landes Berlin ergeben hat, die Anregung einer Vormundschaft. Die zweite Maßnahme zur Qualitätssicherung betrifft die Vormünder. Sie werden vom Familiengericht vor ihrer Bestallung auf ihre Eignung hin geprüft. Das Netzwerk Vormundschaft bietet Schulungen an, um sie bestmöglich für die Aufgabe der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Geflüchteten zu qualifizieren. Berlin, den 09. Februar 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-13272 S18-13272