Drucksache 18 / 13 283 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 25. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2018) zum Thema: Fuhrpark des Landes Berlin (III) – Rechtsfolgen des Zwangsrückrufes des Kraftfahrtbundesamtes für Audi-Modelle? und Antwort vom 02. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13283 vom 25. Januar 2018 über Fuhrpark des Landes Berlin (III) – Rechtsfolgen des Zwangsrückrufes des Kraftfahrtbundesamtes für Audi-Modelle? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat laut verschiedenen Medienberichterstattungen für V6- Dieselfahrzeuge des Herstellers Audi einen Zwangsrückruf verhängt. Wie viele und welche Fahrzeuge im Fuhrpark des Landes Berlin (inkl. Polizei und Feuerwehr) sowie in den Fuhrparks der landeseigenen Unternehmen sind davon betroffen? Zu 1.: Betroffen sind jeweils ein Fahrzeug der Fuhrparks der WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mit beschränkter Haftung (Audi A6 Avant 3.0 TDI) und der degewo Aktiengesellschaft (Audi Q5 3.0 l Diesel Euro 6). Beim Bezirksamt Charlottenburg- Wilmersdorf von Berlin könnte ein Fahrzeug (Audi A 6) betroffen sein. Bei der Berliner Stadtreinigung wurden zeitlich befristet für Führungskräfte (kein Vorstandsmitglied ) vier Fahrzeuge mit der Motorisierung Audi 3.0 l Diesel Euro 6 geleast. Im Fuhrpark der Polizei Berlin sind zwei Fahrzeuge des Herstellers Audi vorhanden, auf die folgende Kriterien zutreffen: Dieselantrieb, Hubraum 3,0l, Schadstoffklasse Euro 6. Ob diese Fahrzeuge von dem oben benannten Zwangsrückruf betroffen sind, bleibt abzuwarten. Bisher sind weder ein Schreiben zur Rückrufaktion des Kraftfahrt- Bundesamtes noch eine entsprechende Mitteilung von Audi eingegangen. 2. Die Dienstwagen welcher Senator*innen, Staatssekretär*innen, Bezirksbürgermeister*innen sowie Chef*innen landeseigener Unternehmen sind ggf. im einzelnen betroffen? Zu 2.: Bei den zu Frage 1. erwähnten Fahrzeugen handelt es sich um die Dienstwagen der Geschäftsführerin Frau Christina Geib (WBM), des Vorstands Herrn Christoph Beck (degewo) sowie des Bezirksbürgermeisters von Charlottenburg-Wilmersdorf, Herrn Reinhard Naumann. Seite 2 von 3 3. Welche Auswirkungen hat ggf. dieser Rückruf bzw. haben mögliche Fahrverbote? 4. Welche Kosten entstehen ggf. dem Land Berlin durch den Rückruf bzw. Fahrverbote (wenn es z.B. notwendig ist, kurzfristig Fahrzeuge anzumieten, um die Aufgaben der betroffenen Fahrzeuge zu übernehmen) bzw. werden diese Kosten von Audi getragen? Zu 3. und 4.: Grundsätzlich werden die Fahrzeughalter vom Kraftfahrt-Bundesamt über Rückrufaktionen und die entsprechenden Details unterrichtet. Anzumerken ist, dass von Rückrufaktionen jedes Jahr Fahrzeuge aller bekannten Hersteller betroffen sind, insofern sind keine anderen Konsequenzen als bei jeder anderen Rückrufaktion zu erwarten. Rückrufaktionen werden bei der Polizei Berlin grundsätzlich im Rahmen ohnehin durchzuführender Inspektionen abgewickelt. Im Falle eines Rückrufs oder Fahrverbots beim Fahrzeug des Bezirksbürgermeisters von Charlottenburg-Wilmersdorf ist der Leasingvertragspartner Audi verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Mit Ende des Leasingvertrages in acht Monaten (Herbst 2018) wird das Fahrzeug an Audi zurückgegeben . Dies geschieht vor Ablauf der Frist von 18 Monaten, die Audi bleibt, um die Rückrufaktion durchzuführen. 5. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, ggf. Regress-Forderungen gegenüber Audi geltend zu machen? Handelt es sich dabei um vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlagen und wenn ja, welche? Zu 5.: Dies wäre im Fall des Eintretens nach dem jeweils im Einzelfall vorliegenden Vertrag zu prüfen. 6. Ebenfalls im Raum steht eine mögliches Zulassungsverbot bzw. ein Rückruf für das Modell A8: Wie schätzt der Senat hier die möglichen Folgen korrespondierend zu den Fragen 1 bis 4 ein? Zu 6.: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Länder mit Schreiben vom 1. November 2017 darüber informiert, dass das Kraftfahrt-Bundesamt zu bestimmten Typgenehmigungen des Modells Audi A8 4,2 l Diesel Euro 6 rückwirkende Nebenbestimmungen und Maßnahmen angeordnet hat, da unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Zwar war die Produktion der betroffenen Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt, jedoch konnte nicht ausgeschlossen werden , dass einzelne dieser Fahrzeuge, für die in diesem Zustand ab sofort ein Erstzulassungshindernis bestand, noch bei Händlern befindlich und noch nicht zugelassen waren. Nach Auskunft der Zulassungsbehörde Berlin ist seitdem kein Fall bekannt, dass eines der betroffenen Fahrzeuge in Berlin erstzugelassen werden sollte. Für betroffene Audi A8, die zum 1. November 2017 bereits zugelassen oder außer Betrieb gesetzt waren, ergeben sich zunächst keine zulassungsrechtlichen Konsequenzen . Diese Fahrzeuge sind nach einem festgelegten Zeit- und Maßnahmenplan zurückzurufen und umzurüsten. Nach verfügbaren Informationen hat das Kraftfahrt- Bundesamt bisher für die betroffenen Audi A8 die vom Hersteller vorzuschlagenden Korrekturmaßnahmen noch nicht genehmigt, so dass die Umrüstung dieser Fahrzeuge noch nicht beginnen konnte. Sofern sich betroffene Fahrzeuge im Eigentum des Landes Berlin befinden sollten, gehe ich davon aus, dass die für die Verwaltung dieser Fahrzeuge jeweils zuständige Dienststelle des Landes Berlin der Aufforderung zur Umrüstung folgt, so dass sich die ansonsten mögliche Folge eines Fahrverbotes Seite 3 von 3 i. S. einer Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeug- Zulassungsverordnung nicht stellt. Berlin, den 02. Februar 2018 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13283 S18-13283