Drucksache 18 / 13 293 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 25. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2018) zum Thema: Rechtsmäßigkeit der Haushalte studentischer Gremien? und Antwort vom 09. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13293 vom 25. Januar 2018 über Rechtmäßigkeit der Haushalte studentischer Gremien ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die mein Haus nicht ohne Beiziehung der Hochschulen beantworten kann. Es wurden die staatlichen Berliner Hochschulen um Stellungnahme gebeten. 1. Wann hat der Rechnungshof des Landes Berlin das letzte Mal die Haushalte der Studentenschaften der Hochschulen des Landes Berlin überprüft? Zu 1.: Die Prüfung der Haushalte der Studierendenschaften erfolgt nach Ermessen des Rechnungshofes . Folgende Überprüfungen haben stattgefunden: Freie Universität Berlin: 2005. Humboldt-Universität zu Berlin: 2001. In 2005 bezog sich eine Überprüfung auf das Semesterticket . Technische Universität Berlin: 2015. Universität der Künste Berlin: 2005. Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin: 2000. Beuth-Hochschule für Technik Berlin: 2008. Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin: Seit 2006 keine Prüfung. „Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin: 2005. Hochschule für Musik „Hanns Eisler“: 2005. Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“: Bislang keine Prüfung. Kunsthochschule Berlin (Weißensee): Bislang keine Prüfung. Die Charité verfügt über keine rechtlich verselbständigte Studierendenschaft. - - 2 2. Liegt der Senatsverwaltung eine Übersicht vor, inwieweit vom Rechnungshof festgestellte Mängel in den Haushalten der Studentenschaften der Berliner Hochschulen inzwischen abgestellt worden sind? Zu 2.: Nein. 3. Liegen der Senatsverwaltung Informationen vor, ob die Hochschulleitungen im Rahmen ihrer Pflicht zur Rechtsaufsicht Beanstandungen des Landesrechnungshofes nachgegangen sind, um diese abzustellen und gegebenenfalls welche? Zu 3.: Die Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - geht davon aus, dass die Hochschulleitungen ihre Fachaufsicht einwandfrei ausüben. Im Einzelnen sind folgende Beanstandungen bekannt: Technische Universität Berlin: - Nachdem das Studierendenparlament der Entlastung der Haushalte für die Jahre 2006/2007 und 2008/2009 nicht zugestimmt hatte, wurde die Hochschulleitung beratend und unterstützend tätig und ermöglichte so die Entlastung; - Eine fehlende Ausschreibung für die Beauftragung von Beratungsleistungen wurde von der Hochschulleitung gerügt; - Die Hochschulleitung veranlasste den Abbau von Rücklagen; - Unzutreffende Angaben in Bescheiden des Semesterticket-Büros wurden von der Hochschulleitung bemängelt; - Der fehlende Ausweis von Bürgschaften in der Jahresrechnung wurde von der Hochschulleitung bemängelt; - Die mangelnde Verfolgung offener Forderungen wurde von der Hochschulleitung bemängelt. Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin: - Das Fehlen einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer musste einmal durch die Hochschulleitung beanstandet werden; - Nach Hinweisen durch den Rechnungshof wurde zwischen der Hochschule und der Studierendenschaft eine Vereinbarung über die Kostenerstattung für die Leistungen der Hochschule abgeschlossen; - Die Hochschulleitung hat bemängelt, dass die Genehmigung für die Entlastung des Haushaltes nicht bei der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung eingeholt wurde; - Die Hochschulleitung hat eine unvollständige Inventarliste bemängelt. 4. Hat für die Jahre 2015 bis 2017 bei den Studentenschaften der Berliner Hochschulen eine gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsprüfung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BerlHG stattgefunden (bitte getrennt nach abgeschlossenen bzw. begonnenen Prüfungen sowie nach Hochschulen und Jahren auflisten)? - Falls nein, warum nicht? - Falls ja, haben sich aus den Rechnungsprüfungen Beanstandungen ergeben und gegebenenfalls welche? Zu 4.: § 20 Abs. 3 Satz 3 BerlHG schreibt keine gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsprüfung vor. Es handelt sich vielmehr um eine Ermächtigungsnorm, von der der Rechnungshof nach eigenem Ermessen Gebrauch machen kann. Im Übrigen entsprechen die Haushalte der Studierendenschaften nicht immer dem Kalenderjahr. - - 3 5. Liegt für die Jahre 2014 bis 2016 eine Genehmigung der Entlastung der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse nach § 109 Abs. 3 Satz 2 LHO durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft vor? Falls nein, warum nicht und welche Maßnahmen erwägt die Senatsverwaltung bzw. hat sie bereits ergriffen? Zu 5.: Für das Haushaltsjahr 2015/16 liegt für die Freie Universität Berlin die Genehmigung der Entlastung durch die Senatskanzlei vor. Gleiches gilt für die Technische Universität Berlin für das Haushaltsjahr 2014/15. Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) hat den Antrag auf Genehmigung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 Anfang Februar 2018 gestellt . Für die Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ und die Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ liegen die Genehmigungen für die Entlastung für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 vor. Weitere Genehmigungen für die Haushaltsjahre ab 2015 liegen nicht vor. Möglich ist, dass Studierendenparlament, Wirtschaftsprüfer und -prüferinnen oder die Hochschulleitung eine Jahresrechnung bemängeln. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen. Die Senatskanzlei – Abteilung Wissenschaft – hat wiederholt deutlich gemacht , dass eine zeitnähere Genehmigung der Entlastung erforderlich ist. 6. Hält die Senatsverwaltung eine Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses durch die Senatsverwaltung gemäß § 109 LHO für rechtlich vertretbar, wenn überhaupt nicht nachvollziehbar ist, wer die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses sind und wenn weder für Mitglieder der Studentenschaft noch für Mitglieder des Studentenparlaments noch für die Hochschulleitung nachprüfbar ist, welche Veranstaltungen finanziert worden sind und stattgefunden haben (vgl. Antwort der Senatsverwaltung auf die Fragen 4. und 5. der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Luthe vom 5. Dezember 2017, Drs. 18/12 923) bzw. welche Ausgaben überhaupt getätigt worden sind, wie dies an der Humboldt-Universität der Fall zu sein scheint (vgl. Bericht in der FAZ vom 10. Januar 2018)? Zu 6.: Die Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - spricht keine Entlastung für die Mitglieder des Studierendenauschusses aus. Die Entlastung wird vielmehr gemäß § 109 Abs. 3 LHO genehmigt. 7. Durch welche Maßnahmen der Rechtsaufsicht stellen die Senatsverwaltung für Wissenschaft und die Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen sicher, dass die Studentenschaften sich an ihren gesetzlichen Kompetenzrahmen im Sinne des § 18 Abs. 2 BerlHG halten? Zu 7.: Soweit erforderlich stehen der Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - und den Hochschulleitungen alle Maßnahmen zur Verfügung, die im Wege der Rechtsaufsicht gegeben sind. 8. Inwiefern kann die zuständige Rechtsaufsicht überprüfen, ob die Studentenschaften sich an ihr gesetzliches Mandat halten, wenn über ihre Veranstaltungen und Ausgaben nicht oder nicht transparent berichtet wird, wie dies offenbar an der Humboldt-Universität der Fall ist (vgl. Bericht in der FAZ vom 10. Januar 2018)? Zu 8.: Die zuständige Rechtsaufsicht kann Sachverhalte nur dann prüfen, wenn ihr diese vor, während oder nach einem Geschehen bekannt werden. Im Übrigen hat die Studierendenschaft gegenüber der Rechtsaufsicht keine Anzeigepflicht hinsichtlich ihrer geplanten Veranstaltungen und Veröffentlichungen. - - 4 9. Welchen Anteil hatten Personalkosten (inkl. Aufwandsentschädigungen und Honorarkräfte) am Haushalt der Studentenschaften der Freien Universität, der Humboldt-Universität und der Technischen Universität in den Jahren 2015 bis 2017? Hält die Senatsverwaltung Personalkosten in Höhe von deutlich über 40 Prozent für angemessen im Sinne der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO? Zu 9.: Die Freie Universität Berlin gibt die Zahlen wie folgt an: In der Haushaltsrechnung 2015/16 betrug der Aufwand der Hauptgruppe 4 ca. 350 Tsd. Euro bei einer Gesamtrechnung von 994 Tsd. Euro. Dies sind rund 35 Prozent. Die Humboldt-Universität zu Berlin gibt die Zahlen (ohne Semesterticket) wie folgt an: 2015 2016 2017 Personalkosten 362.849 Euro 414.534 Euro 456.915 Euro Gesamthaushalt 853.474 Euro 993.789 Euro 872.224 Euro In Prozent 42,51 41,71 52,39 Die Technische Universität Berlin gibt die Zahlen (ohne Semesterticket) wie folgt an: 2015/16 2016/17 Personalkosten 224.281 Euro 224.111 Euro Gesamthaushalt 570.426 Euro 720.916 Euro In Prozent 39,31 31,08 Angesichts der zahlreichen Beratungsangebote und sonstigen Dienstleistungen hält die Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - die Kostenstruktur für vertretbar. So unterhält die Humboldt-Universität zu Berlin zum Beispiel einen Kinderladen. 10. In welcher Höhe bestehen heute offene Bürgschaftsforderungen der Studentenschaft der FU, nachdem diese im Jahr 2007 noch 176.169,88 Euro betrugen (vgl. Drs. 16/13 608) und die Studentenschaften der Berliner Hochschulen gegenüber dem Rechnungshof von Berlin zugesagt hatten, Maßnahmen einzuleiten, die einen schnelleren Abbau der Forderungen aus Bürgschaften gewährleisten (vgl. Jahresbericht 2001 des Rechnungshofes von Berlin, Tz. 508)? In welcher Höhe wurden noch offene Beträge seit dem Jahr 2007 eingezogen? In welcher Höhe wurden offene Beträge seit dem Jahr 2007 niedergeschlagen und als Verlust abgeschrieben? Zu 10.: Der AStA der Freien Universität hat die Vergabe von Bürgschaften nach eigener Auskunft bereits 1997 eingestellt. Restforderungen aus Bürgschaften beliefen sich in der Haushaltsrechnung 2015/16 auf 46.097,85 Euro. Weitere Details sind der Hochschulleitung der Freien Universität Berlin nicht bekannt. Berlin, den 9. Februar 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - S18-13293 S18-13293