Drucksache 18 / 13 325 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 25. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2018) zum Thema: Abschiebungen in den Libanon und nach Afghanistan und Antwort vom 14. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13325 vom 25. Januar 2018 über Abschiebungen in den Libanon und nach Afghanistan ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Afghanen sind gemäß des von der 206. Innenministerkonferenz von Juni 2017 getroffenen Beschlusses (Top 15 Nr. 2), Gefährder, Straftäter und Identitätstäuscher weiterhin nach Afghanistan abzuschieben, seitens des Landes Berlin dorthin abgeschoben worden? Falls keine Abschiebungen erfolgten, wird um Begründung gebeten, warum einseitig von den auf der Innenministerkonferenz gefassten Beschlüssen, die vom Land Berlin gemäß dem Einstimmigkeitsprinzip mitgetragen worden sind, abgewichen wird. Zu 1.: In Berlin sind seit dem Beschluss der 206. Innenministerkonferenz im Juni 2017 keine Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt worden. Das Land Berlin stellt den Beschluss der IMK nicht in Frage. Bislang gab es in Berlin noch keine Fälle ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger, in denen unter Berücksichtigung der IMK-Maßgaben eine Abschiebung als vertretbar angesehen werden konnte. 2. Hat der Senat geprüft, wie viele der mit Stand 31.12.2017 (s. Frage Nr. 3 der Anfrage Nr. 18/12988) vollziehbar ausreisepflichtigen 426 Afghanen in Berlin unter eine der bei Frage Nr. 1 genannten Kategorien fallen, bei denen Abschiebungen weiterhin erfolgen sollen? Falls nein, warum nicht, und falls ja, mit welchem Ergebnis? Zu 2.: Soweit eine vollziehbar ausreisepflichtige Person die Kriterien erfüllt und die Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen, wird der Vorgang durch die Ausländerbehörde Berlin zur Prüfung übersandt. 3. Plant der Senat eine Teilnahme an künftigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan in Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz ? Zu 3.: Ja, soweit die Kriterien hierfür erfüllt sind. Seite 2 von 2 4. Wie viele Afghanen wurden insgesamt seitens des Landes Berlin in den Jahren 2016 und 2017 abgeschoben? Zu 4.: Im Jahr 2016 wurden 23 afghanische Staatsangehörige abgeschoben, im Jahr 2017 waren es 16. 5. Laut Medienberichten ist auf Bundesebene in Verhandlungen mit dem Libanon ein Durchbruch dahingehend erzielt worden, dass Abschiebungen dorthin nunmehr wieder möglich und vereinzelt auch schon erfolgt sind. Waren hierunter auch Personen aus Berlin, und wenn ja, wie viele, und gibt es Pläne, zeitnah (weitere) Gefährder und Straftäter in den Libanon abzuschieben? Gibt es insbesondere die Absicht, Angehörige krimineller Großclans bzw. der OK verstärkt in den Libanon abzuschieben? Zu 5.: Zu Medienberichten nimmt der Senat grundsätzlich keine Stellung. Abschiebungen in den Libanon sind prinzipiell möglich und werden auch von Berlin durchgeführt. Allerdings werden zur Heimreise berechtigende Dokumente vergleichsweise selten ausgestellt , unter anderem weil sich die Identifizierung oft als schwierig erweist. Im Jahr 2016 ist keine Abschiebung in den Libanon erfolgt, im Jahr 2017 wurden 9 Personen in den Libanon zurückgeführt. Auch zukünftig werden Personen in den Libanon abgeschoben , wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Einschränkung hinsichtlich des Personenkreises gibt es nicht. 6. Die Möglichkeit, in den Libanon abzuschieben, soll sich nicht auf prioritäre Fälle wie Gefährder und Straftäter beschränken, sondern für alle vollziehbar ausreisepflichtigen Libanesen gelten. Wird der Senat nunmehr konzertiert Duldungen von Libanesen aufheben und die zum Stand 31.12.2017 (s. Frage Nr. 3 der Anfrage Nr. 18/12988) vollziehbar ausreisepflichtigen 1.236 Libanesen abschieben ? Gibt es einen konkreten Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahme? Zu 6.: Duldungen erfolgen aus ganz unterschiedlichen Gründen. Soweit Personen wegen Passlosigkeit geduldet werden, was bei einem großen Teil der Betroffenen der Fall ist, kann eine Abschiebung nur erfolgen, wenn ein zur Heimreise berechtigendes Dokument vorliegt. Für eine konzertierte Aufhebung von Duldungen fehlt es damit an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. 7. Hat der Senat zwecks Umsetzung der in Fragen Nr. 5 + 6 aufgeführten Maßnahmen Projekt- oder Arbeitsgruppen eingesetzt oder plant er dies zu tun? Zu 7.: Nein. Berlin, den 14. Februar 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13325 S18-13325