Drucksache 18 / 13 375 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christian Buchholz und Ronald Gläser (AfD) vom 31. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2018) zum Thema: Zuverlässigkeit des Bodenpersonals und Antwort vom 16. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) und Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13375 vom 31. Januar 2018 über Zuverlässigkeit des Bodenpersonals ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) werden in Berlin von der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin Brandenburg (im Folgenden: Luftsicherheitsbehörde) durchgeführt. Die Luftsicherheitsbehörde fragt auf der Grundlage von § 7 Absätze 3 und 4 LuftSiG in Verbindung mit § 4 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) Personenerkenntnisse bei diversen Behörden ab. Alle bei der Luftsicherheitsbehörde gestellten Anträge werden den jeweiligen Verfassungsschutz- und Polizeibehörden der Länder zur Überprüfung vorgelegt. Die Entscheidung über eine Ablehnung von überprüften Personen liegt allein bei der Luftsicherheitsbehörde. Die Kriterien, die regelmäßig zum Verneinen der Zuverlässigkeit und somit zur Ablehnung führen, ergeben sich aus § 7 Absatz 1a LuftSiG. Ergänzend zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13108 wird mitgeteilt, dass auch durch die Polizei Berlin keine statistische Erfassung abgelehnter Personen erfolgt und die Ablehnungsbegründungen nicht bekannt sind, da die Polizei Berlin dazu keine Mitteilungen von der Luftsicherheitsbehörde erhält. Die Beantwortung der Fragen erfolgt daher auf Grundlage der von der Luftsicherheitsbehörde dazu übermittelten Daten. Sie kann zudem ausschließlich für die Jahre 2016 und 2017 vorgenommen werden, da die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten „im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit“ von der Luftsicherheitsbehörde gemäß § 7 Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 b) LuftSiG „innerhalb von zwei Jahren“ zu löschen sind. 1. Wie viele der seit 2012 im Auftrage der Luftfahrtbehörde überprüften Personen wurden abgelehnt? Zu 1.: Durch die Luftsicherheitsbehörde wurden im Jahr 2016 insgesamt 108 und im Jahr 2017 insgesamt 79 Personen abgelehnt. Seite 2 von 2 Ablehnungen aufgrund von Informationen des Verfassungsschutzes erfolgten dabei im Jahr 2016 in zwei Fällen und im Jahr 2017 in fünf Fällen. 2. Wie viele der abgelehnten Personen waren a) Terrorverdächtige, b) Clan-Angehörige oder c) Personen, die im Zusammenhang mit BTM-Delikten auffällig geworden sind? Bitte die Informationen sämtlicher involvierter Behörden berücksichtigen – und nicht nur die des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz. Zu 2.: Die Luftsicherheitsbehörde verfügt über keine statistischen Informationen zu den in der Frage genannten Kriterien. Ablehnungen erfolgen unter Bezugnahme auf die Kriterien gemäß § 7 Absatz 1a LuftSiG. a) Für den Begriff „Terrorverdächtige“ gibt es keine Legaldefinition. Soweit darunter Personen verstanden werden, die im Verdacht von Straftaten gemäß §§ 129 a (Bildung terroristischer Vereinigungen), 129 b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), 89b (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) und 89c (Terrorismusfinanzierung) Strafgesetzbuch stehen, standen oder wegen solcher Taten verurteilt wurden, kommen Ablehnungen gemäß § 7 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 Nr. 1 LuftSiG in Betracht. b) Der Begriff „Clan-Angehörige“ ist nicht legaldefiniert. Er ist weder im LuftSiG als Ablehnungskriterium aufgeführt, noch wird er von der Luftsicherheitsbehörde verwendet. Soweit mit diesem Begriff Straftäterinnen und Straftäter aus arabischstämmigen Strukturen gemeint sind, gelten für diese Personen die Ablehnungskriterien gemäß § 7 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 Nr. 1 LuftSiG. c) „BTM-Delikte“ können sowohl eine Teilmenge des Unzuverlässigkeitskriteriums „Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen“ gemäß § 7 Absatz 1a Satz 4 Nr. 4 LuftSiG sein, als auch im Zusammenhang mit laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren und/oder Verurteilungen wegen Betäubungsmittelkriminalität stehen (Unzuverlässigkeitskriterien gemäß § 7 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 Nr. 1 LuftSiG). Soweit Fälle im Sinne der Fragestellung vorlagen, die unter die zu 2a - c aufgeführten Kriterien fallen, sind diese in den zu 1. genannten Gesamtzahlen berücksichtigt. Berlin, den 16. Februar 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13375 S18-13375