Drucksache 18 / 13 386 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 02. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2018) zum Thema: Lehrermangel VI: Pflichtstunden, Mehrarbeit, Teilzeitkräfte und Überlastungsanzeigen und Antwort vom 20. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13386 vom 02. Februar 2018 über Lehrermangel VI: Pflichtstunden, Mehrarbeit, Teilzeitkräfte und Überlastungsanzeigen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Wie hat sich die Zahl der Pflichtstunden der Lehrkräfte (Deputatstunden pro Woche) in Berlin seit 1950 entwickelt? (Bitte nach Schulform aufschlüsseln) Zu 1.: Eine historische Auflistung der Entwicklung der Pflichtstundenzahlen liegt nicht vor. Die letzte Veränderung der Pflichtstunden erfolgte zum Schuljahr 2003/2004. 2004/2003 2003/2002 Grundstufe (Grundschulen) 28 27,5 Gymnasium 26 24 Hauptschule 27 26,5 Realschule 27 26,5 Gesamtschule 26 24 Sonderschulen 27 25,5 Berufsbildende Schulen 26 24 Zweiter Bildungsweg 26 24 2.) Wie verhält sich die Zahl der Pflichtstunden der Lehrkräfte (Deputatstunden pro Woche) in Berlin im Vergleich zu anderen Bundesländern? Zu 2.: Die Daten können der beigefügten Anlage entnommen werden. - - 2 3.) Wird Mehrarbeit durch geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben zeitlich ausgeglichen? Zu 3.: Schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit soll nach Möglichkeit durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden. 4.) Wann wird die Mehrarbeit der Lehrkräfte bezahlt und in welchem Fall ist Mehrarbeit der Lehrkräfte vergütungsfrei ? Zu 4.: Aus der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ergibt sich, dass die Vergütung nur gewährt wird, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie 1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, 2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Lehrkraft nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als drei Unterrichtstunden im Kalendermonat übersteigt und 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Sowohl Vollbeschäftigte als auch Teilzeitbeschäftigte sind nach den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen gleichermaßen verpflichtet, zunächst einen identischen relativen Anteil ihres Beschäftigungsumfangs an ausgleichsfreien Mehrarbeitsstunden zu leisten, bevor nach Überschreiten dieser Anzahl alle geleisteten Stunden - einschließlich der zunächst ausgleichsfreien - vergütet werden, wenn Freizeitausgleich vorab nicht gewährt werden konnte. Teilzeitbeschäftigte erhalten für ausgleichpflichtige Mehrarbeitsstunden anteilige Besoldung aus ihrer Besoldungsgruppe bis die Grenze der Vollbeschäftigung erreicht ist, sofern eine Günstigkeitsprüfung nicht ergibt, dass die Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung höher liegt als die Bruttoanteilsvergütung. In diesem Fall ist Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte - ebenso wie Vollbeschäftigte - die Vergütungssätze nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung . Sofern ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, wird die Mehrarbeit vergütet . Die Vergütung richtet sich nach § 9 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung (AZVO) i. V. m. § 48 Bundesbesoldungsgesetz und der Mehrarbeitsvergütungsverordnung Berlin. Für Tarifbeschäftigte gilt, dass, solange die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft nicht erreicht ist, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die Mehrarbeit (ohne Freizeitausgleich ) leisten, auch für die ersten drei Mehrarbeitsstunden einen Anspruch auf anteiliges Entgelt haben. Die sogenannte Bagatellgrenze kommt erst zur Anwendung, wenn die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte so viele Stunden Mehrarbeit im Monat leisten, dass die Grenze zur Vollbeschäftigung überschritten wird. 5.) Gibt es eine Obergrenze für Mehrarbeit von Lehrkräften? - - 3 Zu 5.: Nach § 3 Absatz 2 MVergV wird die Vergütung höchstens bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt, wobei 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden gelten (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 MVergV). 6.) Zu wie vielen Stunden dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vorund Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Klassen- und Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc., aber auch Funktionstätigkeiten) zur Dienstleistung herangezogen werden? Zu 6.: Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte werden entsprechend ihrer individuellen Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen. Die Stundenanzahl richtet sich nach der jeweiligen Teilzeitquote . 7.) Wird der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten in Berlin konsequent Rechnung getragen ? Erfolgt ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben? Zu 7.: Den Schulleitungen wurde eine Handlungsempfehlung zur Verfügung gestellt, um teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte anteilig zu entlasten. Dies schließt auch Funktionsstelleninhaberinnen /Funktionsstelleninhaber ein. 8.) Welche Konsequenzen zog der Senat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 (BVerwG 2 C 16.14) Zu 8.: Den Schulleitungen wurde eine Handlungsempfehlung zur Verfügung gestellt, um teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte anteilig zu entlasten. 9.) Welche Anreize wurden in Berlin für Teilzeitkräfte, ihr Stundenvolumen zu erhöhen, geschaffen? 12.) Plant der Senat die Mindestverpflichtung für Teilzeitkräfte zu erhöhen? Wenn ja: auf wieviel Prozent des normalen Stundendeputats? Zu 9. und 12.: Gegenwärtig wird der Umfang der Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften, soweit diese nicht aus familienpolitischen Gründen oder zur Pflege von Angehörigen in Anspruch genommen wird, näher betrachtet. Hierzu liegen derzeit keine Ergebnisse vor. 10.) Welche Anreize will der Senat für Teilzeitkräfte, ihr Stundenvolumen zu erhöhen, schaffen? Zu 10.: Es gibt keine Planungen zu einem Anreizsystem zur Erhöhung des Stundenvolumens von Teilzeitkräften. - - 4 11.) Wie viele Stunden müssen teilzeitbeschäftigte Lehrer mindestens unterrichten? Zu 11.: Bei beamteten Lehrkräften gilt § 54 Landesbeamtengesetz: Einer beamteten Lehrkraft soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, solange sie oder er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen. Bei Tarifbeschäftigten gilt § 11 TV-L: Bei Neuabschluss mit Tarifbeschäftigten kann individuell eine Teilzeitbeschäftigung vertraglich vereinbart werden. Ansonsten gibt es keine stundenmäßigen Vorgaben. § 11 T V-L besagt, dass bei Beschäftigten auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden soll, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Beschäftigte, die in anderen als den genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. 13.) Gelten die Präsenztage am Ende der Sommerferien auch für Teilzeitkräfte? 14.) Hat die Anordnung von zwei weiteren Präsenztagen am Ende der Sommerferien und die Streichung der fünf Arbeitszeitkontotage aus Sicht des Senats die Attraktivität des Lehrerberufs in Berlin erhöht? - - 5 Zu 13. und 14.: Ja, die Präsenztage gelten für alle Lehrkräfte. Mit der Einführung der Präsenztage haben die Schulen Zeit für schulinterne Fortbildungen, notwendige pädagogische Konferenzen. Sie ermöglichen so einen gut vorbereiteten Schuljahresanfang und entlasten gleichzeitig von zusätzlichen Ballungen von Terminen in den ersten Schulwochen außerhalb der Unterrichtszeit. Die Einführung der Präsenztage ging einher mit weiteren Veränderungen, zum Beispiel der Ausweitung zur Entlastung lebensälterer Lehrkräfte. 15.) Wie viele Lehrer haben in den letzten Jahren eine Überlastungsanzeige an die Schulleitung, die Schulaufsicht oder den Senat gerichtet? (Bitte aufschlüsseln nach Schulform, Jahr und Bezirk) Zu 15.: Überlastungsanzeigen von Lehrkräften richten sich an die jeweilige Schulleitung der Einzelschule , die die jeweiligen Maßnahmen zur Entlastung trifft. Daten aus den Einzelschulen werden nicht zentral erhoben. Berlin, den 20. Februar 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie IVC DS 1932-5(15)5 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen der Voll- bzw. Teilzeitlehrkräfte Besondere Arbeitszeitmodelle Schuljahr 2017/2018 Stand: September 2017 Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Schularten Baden- Württemberg *)1) Bayern *) 1) Berlin Brandenburg Bremen Hamburg 1) Hessen 1) Mecklenburg- Vorpommern *) Grundschule 28 28 28 27 1) 28/271 ) 27,9 28,5/28 27-27,5 4) Orientierungsstufe 28 27 2) 26 25,5/25 Hauptschule 27 1)2) 27 26,5/26 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 25 27/25 2) 23-27 1)5) Realschule 27 24-28 2) 26,5/26 Gymnasium **) 25/27 3) 23-27 2) 26 25 27/25 3) 26 2) /25,1 3) /22,2 4) 25,5 3) /25 3) 23-27 1)5) Integrierte Gesamtschule **) 27 4) 28/26 1)2) 27 1 und 2) / 25 27/25 2) 26 2) /25,1 3) /21,4 4) 25,5 3) /25 3) 23-27 1)5) Förderschule 26/28/31 5) 26 3) 27 25 3) 27 4) 26,9 27,5/27 27 Berufliche Schulen **) 25/27/28 6) 23-27 2) 25/26 25 25 5) 23,6 5) /25,1 6) /23,6 7) / 23,6 8) /21,9 9) /21 10) 24,5/24 23-27 2)6) /30 3)6) Schularten Niedersachsen *) Nordrhein- Westfalen *) Rheinland-Pfalz *) Saarland *) Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein *) Thüringen Grundschule 28 28 27,8 1) 28 27 27 28 27 Orientierungsstufe Hauptschule 27,5 28 27 Schularten mit mehreren Bildungsgängen 25,5 25,5 27 27 26 25 27 5) 26 Realschule 26,5 28 27 Gymnasium **) 23,5 25,5 24 26/25 1) 26 1) 25 25,5 / 27 1) 23-26 Integrierte Gesamtschule **) 24,5 25,5 27 2) /26 3) /24 4) 27/26/25 2) 25 27 5) 6) 7) 23-27 Förderschule 26,5 27,5 27 5) 27 25 2) /32 3) 25 27 25 Berufliche Schulen **) 24,5/25,5 1) 25,5 24 25,5/28 3) /32 4) 26 4) /27 5) /28 6) 25/27 1) 28 2) /27 3) /25,5 4) 23-27 Pflichtstunden (Deputatstunden pro Woche) der Lehrkräfte (Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2017/2018 *) Besondere Arbeitszeitmodelle (siehe entsprechende Tabelle). **) Nicht berücksichtigt sind die Reduzierungen der Arbeitszeit, die in der gymnasialen Oberstufe aufgrund höherer Arbeitsbelastung in den unterschiedlichen Regelungen zu Pflichtstunden oder Anrechnungsstunden gewährt werden. Baden-Württemberg: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Berlin: 1) 2) Bayern: 1) 2) 3) Brandenburg: 1) 2) 3) Bremen: 1) 2) 3) 4) 5) Hamburg: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) Hessen: 1) 2) 3) Werden Lehrkräfte an mehreren Schularten eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Ist eine Lehrkraft an mehreren Schularten in gleichem Umfang eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, die die niedrigere wöchentliche Unterrichtsverpflichtung hat. Das Deputat der Lehrkräfte an Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren, der Fachlehrkräfte mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte einschließlich Schulkindergärten und der technischen Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte bzw. an entsprechenden Abteilungen anderer Typen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die sonderpädagogische Aufgaben der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung wahrnehmen, ist unabhängig von der Schulart, an der sie eingesetzt werden. Stichtag für die Bestimmung ist der erste Unterrichtstag nach den Sommerferien, bei später eingestellten Lehrkräften der erste Unterrichtstag. Unabhängig davon gilt als Lehrkraft an Haupt- oder Werkrealschulen der Krankheitsvertreter mit wechselndem Einsatz an einer verbundenen Grund- und Haupt- oder Werkrealschule. Ab dem Schuljahr 2010/11 führt BW die Werkrealschule und die Hauptschule. Für Lehrkräfte an Werkrealschulen und Hauptschulen gilt ein Regelstundenmaß in Höhe von 27 Deputatsstunden pro Woche. Nicht angegeben ist die Unterrichtspflichtzeit von Fachlehrern, die - abhängig von der Schulart - dem Anteil des fachtheoretischen Unterrichts und dem Lebensalter 24 - 29 Unterrichtsstunden beträgt. Die Unterrichtspflichtzeit hängt vom fachspezifischen Unterrichtseinsatz ab. Wissenschaftliche Lehrkräfte an Förderschulen: 26, Fachlehrer musisch-technisch: 28, Fachlehrer an Förderschulen: 31. Wissenschaftliche Lehrkräfte (höherer und gehobener Dienst): 25; Technische Lehrer - kaufmännisch und hauswirtschaftlich: 27; Fachlehrer, Technische Lehrer - gewerblich und Sportlehrer: 28. Lehrkräfte an Gymnasien mit Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums: 25; mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I an Gymnasien: 27. Ab dem Schuljahr 2012/13 führt BW die Gemeinschaftsschule. Für Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen gilt ein Regelstundenmaß in Höhe von 27 Deputatsstunden pro Woche. Integrierte Sekundarschulen mit 28 Wochenstunden (Unterricht überwiegend in Jahrgangsstufe 1-6) und 26 Wochenstunden (Unterricht überwiegend in Sekundarstufe I oder II). Berufsvorbereitung (Voll- und Teilzeit). Berufsfachschule. Fachoberschule. Die angegebenen Werte gelten für Sonderpädagogen an Förderzentren. Auch bei überwiegendem Einsatz in den Jahrgangsstufen 1 - 4 an Oberschulen und Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind. Für Lehrer/-innen, die als Fachlehrer/-innen oder als technische Lehrer/-innen, die überwiegend im berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereich eingesetzt sind, für Lehrer/-innen im musischtechnischen Bereich oder im Bereich des Sports sowie für sonstige Lehrer/-innen, deren Ausbildung sich nur auf ein Fach oder eine Fachrichtung beschränkt hat und die daher nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche. Gymnasium mit 27 Wochenstunden in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 - 9) und 25 Wochenstunden in der Sekundarstufe II (E-Q2). Oberschule mit 27 Wochenstunden in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 - 10) und 25 Wochenstunden in der Sekundarstufe II (E-Q2). An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 19 Unterrichtsstunden und 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich. Die Regelpflichtstundenzahl der Lehrkräfte der Grundschulen beträgt 28 Wochenstunden; für Lehrerinnen und Lehrer an einem einer Grundschule zugeordneten Zentrum für unterstützende Pädagogik (ZuP) beträgt die Unterrichtsverpflichtung 27 Wochenstunden. Fußnoten zu Pflichtstunden (Deputatstunden pro Woche) der Lehrkräfte (Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2017/2018 Sek II (Jahrgangsstufen Gym. 10 - 12 bzw. Stadtteilschule 11 - 13). Berufsschule. Es handelt sich um durchschnittliche Unterrichtsstunden. Die Unterrichtseinsatzplanung der Lehrkräfte erfolgt in Hamburg seit 01.08.2003 nach einem neuen Lehrerarbeitszeitmodell, das keine Pflichtstunden mehr enthält (siehe unter Arbeitszeitmodelle). Die Anzahl der Unterrichtsstunden der Lehrkräfte ist danach nicht nur schulformabhängig, sondern jetzt auch abhängig von Klassenart und -stufe sowie erteilten Fächern (geregelt nach Faktorisierungsmodell - 35 Wochenstunden/entsprechender Faktor). Die tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden ergeben sich somit durch die konkrete Einsatzfeinplanung. Beo (Klassenstufe 5 + 6). Sek I (Klassenstufen 7 - 9/10). Lehrkräfte an Förderzentren bzw. an Zentren für unterstützende Pädagogik der allgemeinen Schulen (siehe oben Fußnote 2). Jahrgangsstufen 5 und 6 an Grundschulen und an Oberschulen sowie Gesamtschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind. Pflichtstunden auch an Integrierten Sekundarschulen. Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe und nach 20:00 Uhr wird 1 Pflichtstunde pro Unterrichtswoche angerechnet. Bei Teilzeitkräften erfolgt die Anrechnung anteilig, wobei bei mindestens 8 Wochenstunden Unterrichtseinsatz in der gymnasialen Oberstufe auch eine Anrechnung von 1 Pflichtstunde pro Woche gewährt wird. Fachschulen und berufliche Gymnasien. Berufsoberschulen. Pflichtstunden bei einem Lebensalter bis 60 / ab 61. Die Unterrichtsverpflichtung an Mittelstufenschulen entspricht der Unterrichtsverpflichtung an Haupt- und Realschulen. Mecklenburg- Vorpommern: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Niedersachsen: 1) Rheinland-Pfalz: 1) 2) 3) 4) 5) Saarland: 1) 2) 3) 4) Sachsen: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Sachsen-Anhalt: 1) Schleswig-Holstein: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Lehrkräfte an Förderschulen. Lehrkräfte, die theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen. Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Realschulen plus bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11 - 13 mit 2 - 4 Wochenstunden. Bei einem Einsatz in der gymnasialen Oberstufe mit mindestens 8 Wochenstunden: 25, bei einem Einsatz mit mindestens 2 Wochenstunden: 26, sonst: 27 Pflichtstunden. Lehrkräfte in einer Laufbahn des höheren Dienstes 24,5; Lehrkräfte in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes 25,5 Unterrichtsstunden. Lehrkräfte im fachpraktischen Unterricht an beruflichen Schulen. Abhängig vom Einsatz als Klassenleiter. Abhängig vom Einsatz als Klassenleiter Reduzierung der zu unterrichtenden Stunden. Abhängig vom Einsatz als Klassenleiter in der Berufsausbildungsvorbereitung Reduzierung der zu unterrichtenden Stunden je Klasse um eine Stunde. Fachpraxislehrkräfte. noch: Fußnoten zu Pflichtstunden der Lehrkräfte Umgerechnet in 45-Minuten-Stunden. Fachlehrer an Förderschulen. Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Realschulen plus bei einem Einsatz in den Klassenstufen 5 - 10 bzw. bei Einsatz in den Klassenstufen 11 - 13 mit 1 Wochenstunde. Lehrkräfte, die ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen. Fachlehrer. Lehrkräfte an beruflichen Schulen (ohne Lehrkräfte für den fachpraktischen Unterricht); bei Fachgymnasien abhängig vom Einsatz in der gymnasialen Oberstufe an Fachgymnaien; 24 Wochenstunden möglich bei einem Einsatz mit mehr als 13 Lehrerwochenstunden. Verminderung um 1 Stunde bei mindestens 6 Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem); Verminderung um 2 Stunden bei mindestens 9 Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem). Mit Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Realschulen plus bei einem Einsatz in den Klassenstufen 11 - 13 ab 5 Wochenstunden; mit Lehrbefähigung für Gymnasien oder berufsbildende Schulen. Bei 14 oder mehr Stunden im berufsbildenden Bereich: 24 Stunden. Bei einem Einsatz von mindestens 8 Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe. Abhängig vom Einsatz in der gymnasialen Oberstufe; 24 Wochenstunden möglich bei einem Einsatz mit mehr als 13 Lehrerwochenstunden. Lehrwerkmeister. Für Fachlehrer mit Eingangsamt A 10 an beruflichen Schulen. Andere Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen. Andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden. Bei Einsatz mit mehr als 50 % in der Grundschule plus 1 Stunde. Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte. Die Schulart "Integrierte Gesamtschule" ist in Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe umgewandelt worden. Lehrkräfte, die fachpraktischen Unterricht erteilen. Bei Einsatz in der Oberstufe in einem Kernfach oder profilgebenden Fach oder zwei profilergänzenden Fächern der Schule oder mit mindestens 5 Wochenstunden ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl um 1,5 Stunden. Schularten Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. Regelung nach Tarifvertrag mit Besitzstandswahrung, jedoch nicht kumulativ anwendbar zur Regelung ab Schuljahr 2014/15. Für angestellte Lehrkräfte, die vor dem 01.03.2005 eingestellt wurden und das 50. Lebensjahr vor dem 01.09.2008 erreicht haben: mindestens 2/3 Deputat; ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr 2 Stunden. Regelung ab Schuljahr 2014/15 nach AZVO für alle Lehrkräfte: bei mindestens 2/3 Deputat: ab dem 58. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 61. Lebensjahr 2 Stunden. 1 Stunde zu Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 60. Lebensjahr vollendet und 2 Stunden zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet. Lehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung - des 57. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 1 Unterrichtsstunde - des 60. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 2 Unterrichtsstunden. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 2017/2018 1 Stunde ab dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahr bzw. 2 Stunden ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahr folgenden Schuljahrs, soweit nicht aus anderen Gründen (Ausnahme: Schwerbehinderung) eine entsprechende Ermäßigung gewährt wird. Seit 01.08.2010 sind für Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem auf die Vollendung folgenden Kalendermonat von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 LehrArbZVO (zzt. 46,57 WAZ) 2 Zeitstunden abzuziehen. Altersentlastung: Über 3/4 des Deputates ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr 2 Stunden.; unter 3/4 des Deputates 0,5 bzw. 1 Stunde. Altersabhängige Pflichtstunden: entsprechend der Unterrichtsverpflichtung nach den gültigen Rechtsnormen. Anteilige Minderung (Alter/Stunden): ab 61 / 0,5 Stunden. Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Vollzeit 1 Stunde ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt. Ein weitere Stunde ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, sofern eine Dienstzeit i.S. des § 3 JubV des Bundes von mindestens 35 Jahren vorliegt. Im Bereich der Mittelschule 1 Stunde ab dem 58. und 2 Stunden ab dem 62. Lebensjahr. Für die restlichen Schularten 1 Stunde ab dem 58., 2 Stunden ab dem 60. und 3 Stunden ab dem 62. Lebensjahr. (Stichtag: 31.01.) Schularten Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. Ab 58 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 2 Stunden und ab 61 Jahre 3 Stunden mit Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Lehrkräfte das jeweilige Lebensjahr vollenden. Ab 60 Jahre 2 Stunden, bei weniger als 50 % Einsatz im Unterricht 1 Stunde. Ab 58 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 2 Stunden, ab 63 Jahre 3 Stunden. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres bei mindestens 75 % Einsatz im Unterricht 2 Stunden, bei mindestens 50 % Einsatz im Unterricht 1 Stunde. Ab 55 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 3 Stunden. In den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und darüber hinaus 3 Stunden. Ab 60 Jahre 1 Stunde. Schwerbehinderte Lehrkräfte (mindestens 50 %) bekommen ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde und ab dem 63. Lebensjahr 1 weitere Stunde. Ab 57 Jahre 1 Stunde, ab 60 Jahre 3 Stunden. noch: Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Vollzeit Schularten Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. 1/2 Stunde ab dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahrs bzw. 1 Stunde ab dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden Schuljahrs, soweit nicht aus anderen Gründen (Ausnahme: Schwerbehinderung) eine entsprechende Ermäßigung gewährt wird. Seit 01.08.2010 sind für Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem auf die Vollendung folgenden Kalendermonat von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 LehrArbZVO (zzt. 46,57 WAZ) 2 Zeitstunden abzuziehen. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolgt der Abzug entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Altersentlastung: Über 3/4 des Deputates ab dem 55. Lebensjahr 1 Stunde, ab dem 60. Lebensjahr 2 Stunden.; unter 3/4 des Deputates 0,5 bzw. 1 Stunde. Altersabhängige Pflichtstunden: Entsprechend der Unterrichtsverpflichtung nach den gültigen Rechtsnormen. Anteilige Minderung (Alter/Stunden): ab 61 / 0,5 Stunde. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 2017/2018 Ermäßigung zu Beginn des Schuljahres, in dem die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft das 60. bzw. das 62. Lebensjahr vollendet. Die Ermäßigung erfolgt anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Die Ermäßigung für Teilzeitkräfte ist dem Deputat entsprechend reduziert. Für Lehrkräfte in Altersteilzeit gibt es keine Ermäßigungen. Regelung nach Tarifvertrag mit Besitzstandswahrung, jedoch nicht kumulativ anwendbar zur Regelung ab Schuljahr 2014/15. Für angestellte Lehrkräfte, die vor dem 01.03.2005 eingestellt wurden und das 50. Lebensjahr vor dem 01.09.2008 erreicht haben: bei einem Deputat von weniger als 2/3, aber mindestens der Hälfte; ab dem 57. Lebensjahr 1 Stunde (jeweils ab dem folgenden Schuljahr). Regelung ab Schuljahr 2014/15 nach AZVO für alle Lehrkräfte: bei weniger als 2/3 Deputat, aber mindestens der Hälfte: ab dem 60. Lebensjahr 1 Stunde. Ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, anteilige Ermäßigung im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang. Ein weitere Stunde im vorgenannten anteiligen Verhältnis ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, sofern eine Dienstzeit i.S. des § 3 JubV des Bundes von mindestens 35 Jahren vorliegt. Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Teilzeit Lehrkräfte erhalten von Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung - des 57. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 1 Unterrichtsstunde - des 60. Lebensjahres folgt, eine Anrechnung von 2 Unterrichtsstunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl werden keine Altersanrechnungsstunden gewährt. Schularten Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen *) Abhängig vom Lebensalter; ohne freiwillige Regelungen. Teilzeitkräfte mit weniger als 3/4 der Regelstundenzahl halbe Ermäßigung der Vollzeitlehrer. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres bei mindestens 75 % Einsatz im Unterricht 2 Stunden, bei mindestens 50 % Einsatz im Unterricht 1 Stunde. Bei mindestens 3/4 Deputat Ermäßigung in gleicher Höhe wie Vollzeitlehrkräfte, bei weniger als 3/4 Deputat halbe Ermäßigung. Das Gleiche gilt bei dauerhaft begrenzter Dienstfähigkeit. Eine grundständige Pflichtstundenreduzierung um 0,5 Stunden bei Schwerbehinderung bleibt. Ab 60 Jahre 2 Stunden, bei weniger als 50 % Einsatz im Unterricht 1 Stunde. Gestaffelt nach Beschäftigungsumfang: Bis einschließlich 25 % der Unterrichtsverpflichtung einer Vollzeitkraft 25 % der Altersermäßigung, bis einschließlich 50 % dementsprechend 50 %, bis einschließlich 75 % dementsprechend 75 % und bei über 75 % der Unterrichtsverpflichtung 100 % der Altersermäßigung. noch: Ermäßigungen für bestimmte Altersgruppen *) - Teilzeit Teilzeitkräfte mit mehr als 2 Stunden unter vollem Deputat halbe Ermäßigung der Vollzeitlehrer. Ab 55 Jahre bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % 0,5 Stunden; ab 60 Jahre bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 75 % 2 Stunden, mindestens 50 % 1,5 Stunden. Wie Vollzeitkräfte, soweit sie ohne Altersermäßigung mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen. Schularten Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen 1) Entsprechendes gilt in der Regel für unbefristet angestellte Lehrkräfte mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit. 2) LAZ = Lehrerarbeitszeit 3) WAZ = Wochenarbeitszeit Seit Änderung der Arbeitszeitverordnung AZVO zum Schuljahr 2014/15 gibt es die Möglichkeit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung durch die stundenweise Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos (auf Antrag). Auch eine finanzielle Abgeltung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Flexible Pflichtstundenverteilung durch Führung von Unterrichtsstundenkonten für 2 Jahre möglich, grundsätzlich nur mit Zustimmung der Lehrkraft. Sabbatical gem. § 78 Abs. 4 LBG für verbeamtete Lehrkräfte maximal 2 Jahre Freistellung im Bewilligungszeitraum von max. 14 Jahren. Das gilt nach Nummer 10a der VV Arbeitszeit Lehrkräfte auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Form von langfristigen Arbeitszeitkonten, in denen in der Ansparphase noch weitere Einbringungstatbestände eingebracht werden können (z.B. Mehrstunden, Mehrarbeit). 1) An Gymnasien und beruflichen Schulen befinden sich die Lehrkräfte in der Ausgleichsphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos oder haben diese bereits abgeschlossen. An allen anderen Schularten ist die Ausgleichsphase abgeschlossen. 2) Ein Sabbatjahrmodell ist für Beamtinnen und Beamte nach Art. 88 Abs. 4 BayBG möglich. Der maximale Bewilligungszeitraum beträgt 10 Jahre. Diese Art der Teilzeitbeschäftigung ist auch im Angestelltenverhältnis möglich. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 2017/2018 Besondere Arbeitszeitmodelle Nach dem LAZ 2) -Modell ab 01.08.2003 beträgt die durchschnittliche WAZ 3) für alle 46,57 Zeitstunden bei jährlich 38 Unterrichtswochen. Davon entfallen rechnerisch 35 Stunden (75 %) auf Unterrichtsaufgaben und 11,57 Stunden (25 %) auf Funktions- /allgemeine Aufgaben. Grundlage für die Ermittlung der durchschnittlichen Unterrichtszeit der Lehrkräfte (inkl. Funktionsentlastung im Umfang von 6 %) sind 37,72 Wochenstunden, also 81 %. Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagogen/innen werden ab dem 01.08.2017 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, gutgeschrieben. Für Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Gutschrift anteilig. Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahrs folgt, erfolgt eine Gutschrift, wenn die Person ihre Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöht. Für die angesparten Pflichtstunden erfolgt in der Regel eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr vor dem Ruhestand. Sabbatical fortlaufend, Schuljahresarbeitszeitmodell für Lehrkräfte an beruflichen Schulen, Führung von kurzfristigen Unterrichtsstundenkonten aus dienstlichen Gründen über 2 Jahre möglich (Ansparphase und Ausgleichphase: höchstens zwei Schulhalbjahre). Die Rückgabe der Vorgriffsstunden aus den Jahren 1998/99 bis 2002/03 erfolgt bei Grundschulen, Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen bzw. Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (bei der KMK = Förderschulen) ab dem Schuljahr 2008/09. Die Rückgabe ist flexibel ausgestaltet. Je nach Fallkonstellation können Lehrkräfte erbrachte Vorgriffstunden z. B. durch Verringerung des Regelstundenmaßes um 1 Wochenstunde im entsprechenden Zeitraum zurückerhalten oder z. B. kumuliert auf ein Schuljahr. Auch eine zeitversetzte Schularten Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Schularten Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Grundschule Orientierungsstufe Hauptschule Schularten mit mehreren Bildungsgängen Realschule Gymnasium Integrierte Gesamtschule Förderschule Berufliche Schulen Teilzeit- und Sabbatjahrmodelle in allen Schularten sowohl für Angestellte als auch für Beamte; Rückgabe der verpflichtend angesparten Unterrichtsstunden (Vorgriffstunden) an den weiterführenden allgemeinbildenden und beruflichen Schulen. Sabbatjahrmodelle in allen Schularten sowohl für Angestellte als auch für Beamte. Teilzeit- und Sabbatjahrmodelle in allen Schularten sowohl für Angestellte als auch für Beamte. Teilzeit- und Sabbatjahrmodelle in allen Schularten sowohl für Angestellte als auch für Beamte. Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen (Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe) und beruflichen Schulen noch bis zum Ende des Schuljahrs 2017/18. An den anderen Schularten ist die Vorgriffstunde ausgelaufen. Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis. Ab 01.08.2017 Altersteilzeit 63plus nach § 63a LBG für Lehrkräfte. - Sabbatjahrmodelle - Altersteilzeit für Lehrkräfte - Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Rückgabe der im Rahmen des verpflichtenden Ansparmodells zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden bei Förderschulen ab dem Schuljahr 2008/09, bei den übrigen allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschulen ab dem Schuljahr 2007/08 und bei berufsbildenden Schulen ab dem Schuljahr 2011/12. Sabbatjahrmodell Altersteilzeit für Lehrkräfte (Fortführung geplant). Bewilligung Sabbatjahr ist abhängig von der Bedarfssituation im Einzelfall. Das Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur für Beamte ist noch in Kraft. noch: Besondere Arbeitszeitmodelle Land Beamte Angestellte Baden-Württemberg 41 41 Bayern 40 40 Berlin 40 39 Brandenburg 40 40 Bremen 40 40 Hamburg 40 40 Hessen 1) 41 41 Mecklenburg-Vorpommern 40 40 Niedersachsen 40 40 Nordrhein-Westfalen 2) 41 41 Rheinland-Pfalz 40 39 Saarland 40 39,5 Sachsen 40 40 Sachsen-Anhalt 40 40 Schleswig-Holstein 3) 41 41 Thüringen 40 40 3) 40 Stunden für schwerbehinderte Beamte/Beamtinnen sowie für schwerbehinderte Angestellte. Arbeitszeit (Zeitstunden pro Woche) der Lehrkräfte (Beamte und Angestellte) im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2017/2018 1) 40 Stunden ab dem 61. Lebensjahr. Hauptamtlich tätigen Beamten/-innen wird ab dem 01.08.2017 1 Stunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des 60. Lebensjahres gutgeschrieben. Ab dem 61. Lebensjahr erfolgt die Gutschrift, wenn die Person die Arbeitszeit um 1 Stunde erhöht. Der Ausgleich erfolgt in der Regel im Jahr vor dem Ruhestand. 2) 40 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres und 39 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres. S18-13386 S18-13386a S1813386 Anlage