Drucksache 18 / 13 392 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) vom 31. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2018) zum Thema: Verkaufsoffene Sonntage in Berlin und Antwort vom 19. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13392 vom 31.01.2018 über Verkaufsoffene Sonntage in Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt der Senat die jüngsten Entscheidungen des Berliner Verwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu den nächsten drei verkaufsoffenen Sonntagen – auch in Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema? Zu 1.: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt mit seiner Entscheidung vom 23.01.2018 (OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat, Beschluss, OVG 1 4.18) die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung, mit der die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz ausnahmsweise im öffentlichen Interesse Sonntagsöffnungen für das erste Halbjahr 2018 an drei Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse festgelegt hat. Abweichend vom Verwaltungsgericht Berlin stellt das OVG Berlin-Brandenburg klar, dass für die Auslegung und Anwendung des „öffentlichen Interesses“ allein die Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz maßgebend sind. Rechtsprechungen zu Ladenöffnungsgesetzen anderer Bundesländer, die Sonntagsöffnungen etwa aus „Anlass von besonderen Ereignissen“ begründen, sind für die hier in Rede stehende Ausnahmezulassung nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht relevant. 2 2. Hält der Senat das derzeitige Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) für ausreichend um zukünftig die acht (bzw. bis zu zehn) verkaufsoffene Sonntage in Berlin weiterhin rechtssicher durchführen zu können? Zu 2.: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2009 die Vorgaben des Berliner Ladenöffnungsgesetzes als Rechtsgrundlage zur Festlegung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage in Berlin für verfassungsmäßig erklärt. Diese vom Bundesverfassungsgericht gebilligten, rechtlichen Anforderungen sieht das OVG Berlin-Brandenburg bei der Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung von der zuständigen Senatsverwaltung beachtet und in nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. Für das rechtmäßige Verwaltungshandeln stellen daher das Berliner Ladenöffnungsgesetz, und die Rechtsprechungen sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch die des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg die Grundlagen dar. 3. Wie beurteilt der Senat die kurzfristige Absage von Verkaufsstellen am verkaufsoffenen Sonntag zur Grünen Woche aufgrund der (kurzfristigen) o.g. Entscheidungen? Zu 3.: Die Entscheidung hierzu liegt im unternehmerischen Verantwortungsbereich der Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber. 4. Wie bewertet der Senat die derzeitige Aufteilung der verkaufsoffenen Sonntage nach § 6 Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG und hält er eine Flexibilisierung i.S.d. § 6 Abs. 2 BerlLadÖffG für sinnvoll? Zu 4.: Im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG aus 2009 hält der Senat die derzeitige Verteilung der Ausnahmen für verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage im Verhältnis zwischen § 6 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 für verfassungskonform und beabsichtigt daher auch nicht dies zu verändern. Laut BVerfG muss grundsätzlich das Regel-Ausnahme-Gebot berücksichtigt werden. Durch gesetzliche Schutzkonzepte hat der Senat dafür Sorge zu tragen, dass die Sonnund Feiertage als Tage der Arbeitsruhe die Regel sind. Die Ausnahmen müssen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. In einem überwiegend städtisch strukturierten Land wie Berlin würde durch eine Ausweitung der Sonn- und Feiertagsöffnungen nach § 6 Absatz 2 ein Flickenteppich entstehen, auf dem aufs Jahr gesehen der Eindruck entstände, dass berlinweit Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot immer geöffnet haben. 3 Dies ist bei einer Anzahl von jährlich zwei Ladenöffnungsmöglichkeiten, die das Gesetz derzeit bestimmt, „noch hinnehmbar“ (1 BvR 2857/07, Rn. 187). Berlin, den 19. Februar 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-13392 S18-13392