Drucksache 18 / 13 405 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 05. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Februar 2018) zum Thema: Doppelbezüge des Flughafen-Geschäftsführers: Rechtspflicht oder Freundschaftsdienst ? und Antwort vom 27. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13405 vom 5.2.2018 über „Doppelbezüge des Flughafen-Geschäftsführers: Rechtspflicht oder Freundschaftsdienst ?“ ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Ich frage den Senat: 1. Trifft es zu, dass der ehemalige Staatssekretär Prof. Dr. Engelbert Lütke-Daldrup für seinen Wechsel in die Geschäftsführung der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg Sonderurlaub ohne Bezüge beantragt hat und wenn ja, wann und für welchen Zeitraum? 2. Wie wurde der Antrag von Prof. Dr. Lütke Daldrup aus welchen Gründen beschieden? Zu 1. und 2.: Zu Einzelheiten aus der Personalakte werden im Hinblick auf den Personalaktenschutz (vgl. §§ 84 ff. Landesbeamtengesetz (LBG)) öffentlich keine Angaben gemacht. 3. Wann und aus welchen Gründen wurde Prof. Dr. Lütke Daldrup auf wessen Veranlassung in den einstweiligen Ruhestand versetzt? Zu 3.: Prof. Dr. Lütke Daldrup wurde mit Senatsbeschluss vom 17. März 2017 mit Ablauf desselben Tages nach § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 LBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt. - - 2 4. Trifft es zu, dass gemäß § 41 Beamtenstatusgesetz dem Ruhestandsbeamten Prof. Dr. Lütke Daldrup eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen ist, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden? Zu 4.: Ja. 5. Trifft die folgende vom Tagesspiegel in seiner Ausgabe vom 31. Januar 2018 zitierte Aussage der Senatssprecherin Claudia Sünder zu: „Die Maßnahme war rechtmäßig, sagte Senatssprecherin Claudia Sünder . Lütke Daldrup habe als FBB-Geschäftsführer schließlich Pflichten gegenüber allen Gesellschaftern der FBB. Deren Interessen jedoch müssten nicht automatisch die des Landes Berlin sein. Dieser potentielle Interessenkonflikt war Grund für die Entscheidung des Senats“? Zu 5.: Ja. 6. Wenn der Senat also einen potentiellen Interessenkonflikt festgestellt hat, hätte dann nicht gemäß § 41 Beamtenstatusgesetz dem Ruhestandsbeamten Prof. Dr. Lütke Daldrup die Beschäftigung als Flughafengeschäftsführer untersagt werden müssen und wenn nein, wie kommt der Senat zu der Auffassung es gäbe in dieser Frage einen Ermessensspielraum? Zu 6.: Die gegenwärtige Ausübung des Vorsitzes der Geschäftsführung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH durch Herrn Prof. Dr. Lütke Daldrup liefert keinen Anlass für eine Untersagung . 7. Trifft es zu, dass in einem vergleichbaren Fall der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit eine Versetzung des ehemaligen Staatssekretärs und späteren DEGEWO-Vorstands Frank Bielka in den einstweiligen Ruhestand ablehnte, Herr Bielka also vor seiner Tätigkeit für das landeseigene (!) Unternehmen aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, und wenn ja, warum wurde der Fall des Ruhestandsbeamten Prof. Dr. Lütke Daldrup anders gehandhabt? Zu 7.: Beide Fälle sind aus mehreren Gründen nicht vergleichbar, so dass eine unterschiedliche Handhabung im Sinne der Frage nicht vorliegt. Im Übrigen wird auf den Personalaktendatenschutz verwiesen (vgl. Antwort zu 1. und 2.). 8. Wurde die hier aufgeworfene Rechtsfrage im Vorfeld der Versetzung des ehemaligen Staatssekretärs Prof. Dr. Lütke Daldrup in den einstweiligen Ruhestand senatsintern geprüft und wenn ja, durch wen und mit welcher Handlungsempfehlung? Zu 8.: Zuständig für die Vorbereitung des o.g. Senatsbeschlusses, mit dem Prof. Dr. Lütke Daldrup in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, war die Senatskanzlei. Die dortige Prüfung ergab, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtlich zulässig ist. - - 3 9. Gibt es bezüglich dieses Sachverhalts Strafanzeigen wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten des Landes Berlin oder ist die Berliner Staatsanwaltschaft mit dem Vorgang um womöglich unrechtmäßige Zahlungen an den Ruhestandsbeamten Prof. Dr. Lütke Daldrup bereits aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes befasst? Zu 9.: Die Staatsanwaltschaft Berlin prüft wie in Fällen vergleichbarer Verdachtsberichterstattung üblich. Strafanzeigen zu diesem Thema sind bislang nicht bekannt geworden. Berlin, den 27. Februar 2018 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Björn Böhning Chef der Senatskanzlei S18-13405 S18-13405