Drucksache 18 / 13 406 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU) vom 05. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Februar 2018) zum Thema: Zuständigkeiten der Berliner Feuerwehr bei der Gefahrenabwehr auf privatem Besitztum und Antwort vom 16. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13406 vom 05. Februar 2018 über Zuständigkeiten der Berliner Feuerwehr bei der Gefahrenabwehr auf privatem Besitztum Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Ist es zutreffend, dass die Berliner Feuerwehr im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch solche Gefahren zu beseitigen hat, die sich auf die Gewährleistung von Individualgütern aus dem Grundrechtskatalog beziehen und deshalb auch Gefahrenbeseitigung auf privatem Besitztum in Folgen von Unwettern betreibt? 2) Welche Kriterien verwendet die Berliner Feuerwehr für gefahrenabwehrendes Handeln auf privatem Besitztum zur Abgrenzung zwischen Einschreiten und Nichteinschreiten? 3) Wird die Berliner Feuerwehr gefahrenabwehrend tätig, wenn ein Wohnhaus durch Wasser erheblich überflutet ist, wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht? Zu 1. bis 3.: Die Berliner Feuerwehr hat nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) die Aufgabe, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen“. Im Kontext der vorliegenden Fragen kommen als Individualrechtsgüter das Leben, die Gesundheit und bedeutende Sachwerte in Betracht, Ob ein Tätigwerden der Berliner Feuerwehr zum Schutz von Individualrechtsgütern geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Steht zum Zeitpunkt des Eintreffens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Individualrechtsgütern bevor, wird sie gefahrenabwehrend tätig, soweit durch diese Gefahr die „öffentliche“ Sicherheit bedroht wird. Die Öffentlichkeit in diesem Sinne ist nicht betroffen, wenn sich eine Person selbst gefährdet, indem sie mögliche und zumutbare eigene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterlässt. 2 Wenn zum Beispiel infolge eines Unwetters umsturzgefährdete Bäume von einem Privatgrundstück aus auch auf öffentliches Straßenland ragen und jederzeit umzustürzen drohen, sind Gefahrenabwehrmaßnahmen geboten. Sofern ein Baum ausschließlich auf einem Privatgrundstück umzustürzen droht, ohne dass dadurch Menschen oder erhebliche Sachwerte geschädigt werden, z.B. weil er nur auf eine Wiesenfläche im Garten stürzen würde, wird die Berliner Feuerwehr nicht tätig. Die Privatperson wird auf die eigenverantwortliche Beauftragung eines Unternehmens verwiesen. Das wird in der Regel auch bei Wassereinbrüchen im Keller der Fall sein, es sei denn, im Einzelfall drohen Personenschäden oder Umweltschäden, zum Beispiel durch aufschwimmende Heizöltanks. Berlin, den 16. Februar 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13406 S18-13406