Drucksache 18 / 13 418 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) vom 07. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Februar 2018) zum Thema: Staatssekretäre im vorzeitigen oder einstweiligen Ruhestand und Antwort vom 20. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 13 418 vom 7. Februar 2018 über Staatssekretäre im vorzeitigen oder einstweiligen Ruhestand Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele ehemalige Staatssekretäre des Landes Berlin befinden sich derzeit im vorzeitigen oder einstweiligen Ruhestand? (Bitte einzeln auflisten: seit wann im Ruhestand / Wie lange noch bis zur regulären Pensionierung / Höhe der jeweiligen Monatsbezüge / Begründung der Versetzung in den Ruhestand Zu 1.: Derzeit befinden sich 28 Staatssekretärinnen und Staatssekretäre im einstweiligen Ruhestand. Die Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand erfolgten jeweils nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (siehe Anlage 1). Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Einer individuellen Begründung für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bedarf es hierfür nicht. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (siehe Anlage 2) sind die Ämter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Ämter nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes. Keine Staatssekretärin und kein Staatssekretär bezieht Versorgung, weil sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Die Beantwortung der weiteren Fragen (zum Stand 1.2.2018) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle. Die Angabe erfolgen aus datenschutzrechtlichen Gründen anonymisiert. Staatssekretärin/ Staatssekretär (anonymisiert) Im Ruhestand seit Monate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Monatsbezüge 1. 1991 4 4.632,57 € 2. 1999 0 5.601,55 € 3. 2001 41 - € Seite 2 von 3 4. 2001 66 - € 5. 2007 61 5.097,48 € 6. 2007 83 2.280,44 € 7. 2012 7 6.639,98 € 8. 2012 32 5.684,93 € 9. 2010 14 3.198,22 € 10. 2010 54 3.968,53 € 11. 2012 81 - € 12. 2012 277 - € 13. 2012 22 - € 14. 2012 108 3.591,16 € 15. 2012 29 3.434,82 € 16. 2012 42 5.224,13 € 17. 2012 62 4.148,98 € 18. 2012 125 1.492,17 € 19. 2014 55 4.509,11 € 20. 2014 140 918,83 € 21. 2015 17 6.647,39 € 22. 2017 96 5.597,06 € 23. 2017 42 - € 24. 2017 130 6.864,45 € 25. 2017 33 5.273,61 € 26. 2017 140 6.647,39 € 27. 2017 48 6.664,88 € 28. 2017 45 1.329,48 € 2. Wie viele dieser im Ruhestand befindlichen ehemaligen Staatssekretäre gehen einer bezahlten Tätigkeit nach? Wie viele davon im Bereich vollständig oder teilweise landeseigener Unternehmen? Zu 2.: 16 der 28 im Ruhestand befindlichen ehemaligen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gehen einer bezahlten Tätigkeit nach. Von diesen ist derzeit eine ehemalige Staatssekretärin oder ein ehemaliger Staatssekretär in einem vollständig oder teilweise landeseigenen Unternehmen beschäftigt. 3. Wie viele dieser im Ruhestand befindlichen ehemaligen Staatssekretäre sitzen in einem oder mehreren Aufsichtsräten vollständig oder teilweise landeseigener Unternehmen? Wie hoch sind die Einkommen , die sie aus dieser Tätigkeit beziehen? Zu 3.: § 101 Absatz 2 Aktiengesetz (s. Anlage 3) räumt unter bestimmten Bedingen das Recht ein, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden; dieses Recht kann nur durch die Satzung begründet werden. Nach Teilziffer 39 der als Anlage 4 beiliegenden von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen Hinweise für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen (Beschluss des Senats vom 15.12.2015) ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. In jedem Fall ist danach in der Satzung das jederzeitige Abberufungsrecht – gegebenenfalls gekoppelt an die für die Entsendung maßgebliche Aufgabe des Amtes des Organmitglieds – durch das Land Berlin zu bestimmen. Nach Abschnitt A Teilziffer 3 der Anlage 3 der als Anlage 5 beiliegenden Beteiligungshinweise (Hinweise für die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder von Aufsichtsorganen in Unternehmen, an denen das Land Berlin beteiligt ist) sollen Angehörige des öffentlichen Dienstes und Inhaber öf- Seite 3 von 3 fentlicher Ämter, die zu Mitgliedern von Aufsichtsorganen bestellt worden sind, in der Regel ihr Mandat niederlegen, wenn sie aus der Funktion, aus der heraus sie berufen worden sind, ausscheiden. Es ist nur ein Staatssekretär im einstweiligen Ruhestand bekannt, der in einem vollständig oder teilweise landeseigenen Unternehmen im Aufsichtsrat sitzt. Die Vergütung beträgt rund 6.000 Euro per annum. 4. Wie hoch sind die jährlichen Beträge, die das Land Berlin für die Ruhestandsgehälter der ehemaligen Staatssekretäre aufwenden muss? Zu 4.: Im Jahr 2017 zahlte das Land Berlin an seine ehemaligen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Ruhegehälter einschließlich Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt rund 1.080.000,- Euro. 5. Was gedenkt der Senat zu unternehmen, um eine Mehrfachversorgung von ehemaligen Staatssekretären durch Arbeitseinkommen und Ruhestandsbezüge zu verhindern? Zu 5.: Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen – auch bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden – ist in § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (siehe Anlage 6) geregelt. Danach werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungbezüge angerechnet. Das Zusammentreffen mehrerer (beamtenrechtlicher) Versorgungsbezüge ist in § 54 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (siehe Anlage 7) geregelt. Beide Regelungen stellen sicher, dass es zu keiner Überversorgung aus öffentlichen Kassen kommt. 6. Ist insbesondere eine Reform des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geplant? Falls nein, warum nicht? Zu 6.: Hinsichtlich der Anrechnungsregelungen, die das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sowie das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regeln, sieht der Senat derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Regelungen der §§ 53 und 54 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes werden ihrer Zielsetzung, eine Überversorgung zu vermeiden, aus Sicht des Senats gerecht. Berlin, den 20.02.2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-13418 S18-13418 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7