Drucksache 18 / 13 428 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 06. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Februar 2018) zum Thema: Zustände in den Berliner Justizvollzugsanstalten II und Antwort vom 23. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Feb. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13428 vom 6. Februar 2018 über Zustände in den Berliner Justizvollzugsanstalten II ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es für die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten in Berlin bestimmte Testverfahren, mit denen ein etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum oder gar dessen Missbrauch durch diese festgestellt werden kann? Zu 1.: Es gibt kein fest installiertes Testverfahren. Ein etwaiger Alkoholkonsum/Missbrauch von Bediensteten kann im konkreten Verdachtsfall (Erscheinungsbild, Verhalten) mit einem dafür vorgehaltenen Atemalkoholtestgerät festgestellt werden. Im Bedarfsfall werden unangekündigte Atemalkoholtests durchgeführt, diese setzen jedoch das Einverständnis der Bediensteten voraus. Systematische Testverfahren zum Drogenkonsum /Missbrauch gibt es nicht. Bei Bedarf wird eine sofortige Vorstellung beim Amtsarzt veranlasst. 2. Wenn 1. ja; wann, wie oft und aufgrund welcher Umstände wurden diese Testverfahren angewendet? Zu 2.: Die Antworten bezüglich des Einsatzes von Atemalkoholtests sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Zeitraum Häufigkeit Gründe Justizvollzugsanstalt Heidering 2014 2017 1 x mal 1 x mal In beiden Fällen Verdacht des Alkoholkonsums Verdacht hat sich in beiden Fällen nicht bestätigt Jugendstrafanstalt Berlin 2017 1 x mal Verdacht des Alkoholkonsums; Verdacht wurde bestätigt Justizvollzugsanstalt Tegel Zeitraum kann nicht mehr genau genannt werden 1 x mal Verdacht des Alkoholkonsums; Verdacht wurde bestätigt 2 Justizvollzug des Offenen Vollzuges Berlin 2015 1 x mal Verdacht des Alkoholkonsums Verdacht wurde bestätigt Justizvollzugsanstalt Plötzensee Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt Moabit vor 2014 (Zeitraum kann nicht mehr genau genannt werden) 1 x mal Verdacht des Alkoholkonsums Verdacht hat sich nicht bestätigt Jugendarrestanstalt Fehlanzeige Drogenkontrollen wurden mangels Verdachtsfällen nicht durchgeführt. 3. Durch welche konkreten Maßnahmen wird bei den Bediensteten der Justizvollzugsanstalten in Berlin vor Einsatzbeginn sichergestellt, dass diese ihren Dienst ohne Einfluss von Alkohol oder Drogen antreten und derartige Substanzen auch während der Dienstausübung nicht konsumiert werden? Zu 3.: Vor oder während der Dienstausübung finden weder regelhaft noch stichprobenartig verdachtsunabhängige Überprüfungen hinsichtlich Drogen- und/oder Alkoholabstinenz statt. Der Alkohol- und Drogenkonsum während der Dienst-/Arbeitszeit steht im Widerspruch zu den dienstlichen Pflichten der Bediensteten. Die Allgemeine Verfügung zu Nummer 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 2. Dezember 2013 regelt, dass die Bediensteten ihren Dienst ohne den Einfluss von Alkohol anzutreten haben und während der Dienstausübung auch keinen Alkohol konsumieren und/oder anbieten. Über den Inhalt dieser Verfügung sind alle Bediensteten der Justizvollzugsanstalten Berlins informiert. 4. Wie kann ein etwaiger Konsum bzw. ein etwaiger Missbrauch von Alkohol oder Drogen durch die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten in Berlin a. von deren Kollegen oder b. von den Gefangenen wie zur Anzeige gebracht werden? Zu 4 a): Gemäß Nummer 9 Sätze 1 und 2 DSVollz haben Dienstkräfte die Pflicht, entsprechende Wahrnehmungen gegenüber Vorgesetzten zu melden. Zu 4 b): Gefangene haben die Möglichkeit, sich sowohl an die Vollzugsdienstleitung, an die Teilanstaltsleitung, an die Behördenleitung oder auch an den Anstaltsbeirat zu wenden , um dort ihren Verdacht ggf. in vertraulicher Form schriftlich oder mündlich zu äußern . 5. Wie viele der unter Frage 4a) und 4b) genannten Anzeigen gab es in den Berliner Justizvollzugsanstalten jeweils in den Jahren 2015 bis 2017 (bitte nach Jahr, Anstalt, anzeigender und angezeigter Person und Art des Missbrauchs gesondert darstellen)? Zu 5.: Die Antworten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 3 2015 2016 2017 angezeigte Person anzeigende Person Art des Missbrauchs Jugendstraf- Anstalt Berlin - - 1 Bediensteter durch Kolleginnen /Kollegen Konsum und/oder Missbrauch von Alkohol im Dienst Justizvollzugsanstalt Moabit Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt Plötzensee - - 1 Bediensteter durch einen Gefangenen Konsum und/oder Missbrauch von Alkohol und/oder Drogen im Dienst Justizvollzug des Offenen Vollzuges Berlin 1 - - Bediensteter durch Kolleginnen /Kollegen alkoholisierter Dienstantritt und Alkoholmissbrauch während des Dienstes Justizvollzugsanstalt Heidering Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt Tegel keine Angabe Bediensteter keine Angabe Verstoß gegen das Alkoholverbot Jugendarrestanstalt Fehlanzeige 6. Bei wie vielen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten in Berlin wurde in den Jahren 2015 bis 2017 tatsächlich ein dienstrechtlich relevanter Konsum von Alkohol oder Drogen festgestellt (bitte nach Jahr, Anstalt und Berufsgruppe sowie Art des Konsums gesondert darstellen)? Zu 6.: Die Antworten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 2015 2016 2017 Dienstrechtlich relevanter Konsum von Alkohol Dienstrechtlich relevanter Konsum von Drogen Jugendstrafanstalt - - 1 1 - Justizvollzugsanstalt Moabit Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt Plötzensee Fehlanzeige Justizvollzug des Offenen Vollzuges Berlin 1 - - 1 - Justizvollzugsanstalt Heidering Fehlanzeige Justizvollzugsanstalt Tegel keine Angabe 1 1 Jugendarrestanstalt Fehlanzeige 4 7. Welche disziplinar- oder strafrechtlichen Folgen hatten die unter Frage 6 genannten Feststellungen (bitte nach Maßnahme und Anstalt gesondert darstellen)? Zu 7.: Die Antworten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. 2015 2016 2017 disziplinarrechtliche Folgen strafrechtliche Folgen Maßnahmen Jugendstrafanstalt - - 1 nein nein Die betreffende Person wurde der Anstalt verwiesen (Auflösungsvertrag ). Justizvollzug des Offenen Vollzuges Berlin 1 - - ja nein Einleitung eines Disziplinarverfahrens , Aussetzung solange an der Bekämpfung der Erkrankung gearbeitet wird Justizvollzugsanstalt Tegel keine Angabe ja ja Außerdienstlicher Verstoß gegen das BtMG*), der zu straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen geführt hat. Justizvollzugsanstalt Tegel keine Angabe ja nein Disziplinarverfahren wurde infolge Versetzung des Bediensteten in den Ruhestand eingestellt . *) Betäubungsmittelgesetz 8. Treffen Medienberichte (bild.de vom 17.01.18 und bz-berlin.de vom 18.01.18) zu, wonach in einem Fall bei einem Lehrer der Jugendstrafanstalt in Plötzensee 2,5 Promille Alkoholgehalt im Blut gemessen wurde und in einem anderen Fall bei einer Sozialarbeiterin der Erwachsenenstrafanstalt in Plötzensee ein bekannt problematischer Alkohol- und/oder Drogenkonsum vorliegt? Zu 8.: Es trifft zu, dass es an der Jugendstrafanstalt Berlin durch einen Bediensteten zu Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz kam. Die genannten Medienberichte bezüglich der Justizvollzugsanstalt Plötzensee treffen nicht zu. Berlin, den 23. Februar 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13428 S18-13428