Drucksache 18 / 13 443 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kristian Ronneburg (LINKE) vom 08. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2018) zum Thema: 3D-Zebrastreifen und Antwort vom 23. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Kristian Ronneburg (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13443 vom 8. Februar 2018 über 3D-Zebrastreifen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Wirksamkeit von 3D-Zebrastreifen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit? Antwort zu 1: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 2: Ist dem Senat bekannt, dass verschiedene deutsche Städte den 3D-Zebrastreifen testen wollen? Wird sich der Senat diesen Initiativen anschließen und 3D-Zebrastreifen ebenfalls als potentielles Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit testen? Antwort zu 2: Dass in ein oder zwei kleineren deutschen Städten offenbar der Test eines 3D- Zebrastreifen in der Diskussion ist, hat die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung lediglich Pressemeldungen entnommen. Offizielle Kenntnisse hierzu oder zur Wirksamkeit von 3D-Zebrastreifen liegen dem Senat nicht vor. Ein 3D-Zebrastreifen wird allerdings nicht als ein potentielles Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit angesehen (siehe Beantwortung zu Frage 5). Frage 3: An welchen Stellen im Straßenverkehr wären laut Senat Tests sinnvoll und durchführbar? Antwort zu 3: 2 Ein Test hierzu ist nicht vorgesehen. Frage 4: Welcher finanzielle Mehraufwand würde durch das Auftragen von 3D-Zebrastreifen entstehen? Antwort zu 4: Dazu liegen dem Senat keine Informationen vor. Frage 5: Trifft es zu, dass der Senat rechtliche Hürden bei der Umsetzung von 3D-Zebrastreifen sieht? Wenn ja, welche wären dies und gibt es die Möglichkeit, zeitnah Ausnahmeregelungen für die Erprobung in einer Testphase zu erreichen? Antwort zu 5: Ja, der Senat sieht rechtliche Hürden bei der Umsetzung von 3D-Zebrastreifen. An der Erprobung von 3D-Zebrastreifen wird Berlin sich aus folgenden Gründen nicht beteiligen: Fußgängerüberwege (im Sprachgebrauch „Zebrastreifen“) werden auf Rechtsgrundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie weiterer bundeseinheitlichen Vorschriften angeordnet, welche auch im Land Berlin zur Anwendung kommen. Um einen bundeseinheitlichen Vollzug der StVO zu gewährleisten, hat der Bund mit Zustimmung der Länder die die StVO begleitende Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) erlassen. Nach der Randnummer 7 zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen. Weder die StVO noch der Katalog der Verkehrszeichen sieht eine 3D-Darstellung des Zeichens 293 (Zebrastreifen) vor. Die Beschilderung eines Fußgängerüberweges erfolgt darüber hinaus durch das Verkehrszeichen (Z) 350 StVO. Weiterhin können Fußgängerüberwege durch Gefahrzeichen angekündigt werden. Nach Randnummer 15 zu § 26 VwV-StVO müssen die Straßenverkehrsbehörden die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen. Die beschriebenen Vorgaben und weitere zu beachtende Prüfkriterien gewährleisten die Verkehrssicherheit- und -ordnung für alle Verkehrsteilnehmenden im Bereich von Fußgängerüberwegen. Entsprechend der Regelung des § 26 StVO haben Fahrzeuge an Fußgängerüberwegen (mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen) den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Die bei 3D-Zebrastreifen durch Animation künstlich erzeugten, schwebenden Balken sollen von den Fahrzeugführen als sich auf der Fahrbahn befindliche Hindernisse wahrgenommen werden. Deshalb erscheinen diese sehr real. Hindernisse, auch nur 3 optisch erzeugte, führen immer zu einer Reaktion des Fahrzeugführers. Tauchen Hindernisse erst spät und unvermittelt auf, besteht die Gefahr von abrupten, für den Nachfolgeverkehr nicht vorhersehbaren, Bremsvorgängen. Die Gefahr von Auffahrunfällen wird durch die Projektion von Hindernissen grundlos erhöht. Aus diesem Grund ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen (§ 32 Abs. 1 StVO). Schlimmstenfalls kann ein Zuwiderhandeln als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ausgelegt werden. Ziel von Bund und Ländern ist es, die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln wieder in den Vordergrund zu stellen und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer zu stärken. Verkehrsteilnehmende sollen nur auf solche Gefahren hingewiesen werden, die sie selbst bei aufmerksamer Beobachtung nicht erkennen und vor denen sie somit sich selbst und andere nicht schützen können. Durch die Gestaltung des Zeichens 293 in „3D- Optik“ würde der Eindruck entstehen, dass künftig nur noch besonders auffällige Verkehrszeichen wichtig und beachtenswert seien. So würde quasi eine Zweiklassengesellschaft von Verkehrszeichen geschaffen, verbunden mit einem Bedeutungsverlust von „normal“ gestalteten Verkehrszeichen. Berlin, den 23. Februar 2018 In Vertretung J e n s – H o l g e r K i r c h n e r ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13443 S18-13443