Drucksache 18 / 13 470 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maja Lasić (SPD) vom 08. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Februar 2018) zum Thema: Dreharbeiten an der Swinemünder Brücke und Antwort vom 28. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Dr. Maja Lasić (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13470 vom 8. Februar 2018 über Dreharbeiten an der Swinemünder Brücke Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Genehmigungen für Dreharbeiten an öffentlichen Orten erteilt werden und wie findet der Genehmigungsprozess statt? Antwort zu 1: Die Verkehrslenkung Berlin (VLB) ist gemäß Nummer 35 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) für die Erteilung von Anordnungen (§ 45 Abs. 6 StVO), Erlaubnissen (§ 29 StVO) und Ausnahmegenehmigungen (§ 46 StVO) im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten im Land Berlin auf öffentlichen Verkehrsflächen zuständig. Je nach Fallgestaltung und Regelungsbedürfnis stehen der VLB daher unterschiedliche Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Zudem ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Genehmigungsbehörden arbeiten mit den zuständigen Polizeidienststellen zusammen und sind stets bemüht, das Ausmaß der verkehrlichen Einschränkungen durch Filmdreharbeiten auf das unumgängliche Mindestmaß zu reduzieren und damit die Belastungen für Anwohnende und am Verkehr Teilnehmende möglichst gering zu halten. Die Filmfirmen erhalten grundsätzlich die Auflage, die Anwohnenden vor der Durchführung der Filmarbeiten durch Wurfsendungen und Informationszettel über Art und Grund der beabsichtigten Maßnahmen sowie Ort, Zeit und Ablauf zu informieren. 2 Frage 2: Wie setzen sich Gebühren zusammen, die von den jeweiligen, beantragenden Unternehmen für die Nutzung des öffentlichen Raumes gezahlt werden? Antwort zu 2: Vom Straßenlandeigentümer werden nach Tarifstelle 1.5.3 der Sondernutzungsgebührenverordnung 65,- € je Tag und Dreh- bzw. Standort erhoben. Für die Nutzung des öffentlichen Raums werden keine weiteren Gebühren erhoben. Daneben fallen noch Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und, bei der VLB, Gebühren für die Erteilung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Frage 3: Wie oft sind Dreharbeiten zwischen dem 01.01.2015 und 31.12.2017 im Bereich der Swinemünder Brücke genehmigt worden? Bitte um eine tabellarische Übersicht inkl. der Angabe der Gebühren, die gezahlt wurden. Antwort zu 3: Drehtermine Gebühren nach GebOSt 18.05.2015 31,- € 10. – 12.03.2016 389,- € 14. – 15.04.2016 323,- € 13. – 14.06.2016 302,- € 25.06.2016 221,- € 13.08.2016 483,- € 21.04.2017 52,- € 10.08.2017 242,- € 20.08.2017 42,- € 28. – 29.11.2017 442,- € 20. – 21.12.2017 767,- € Hinsichtlich der Sondernutzungsgebühren wird auf die Antwort zu 2. verwiesen. Frage 4: Die Dreharbeiten beinhalten für die Anwohnerinnen und Anwohner erhebliche, sich wiederholende Einschränkungen. Erhielten die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner eine finanzielle Entschädigung? Wenn ja, a) in welcher Höhe erhielten die Anwohnerinnen und Anwohner jeweils eine finanzielle Entschädigung? b) Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Nein, es wurden keine Entschädigungen gezahlt. Grundsätzlich hat der Anlieger einer Straße das Recht, diese Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs zu nutzen (Teilnahme am Straßenverkehr) und über eine Anbindung seines Grundstücks an das Straßennetz zu verfügen (Anliegergebrauch). Zugleich müssen aber die Anlieger alle den 3 Gemeingebrauch einschränkenden Maßnahmen hinnehmen und dulden, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße oder andere damit verbundene Bauwerke in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder zu nutzen. Der Anlieger hat keinen Anspruch auf Fortbestand des unveränderten Gemeingebrauchs. Um überhaupt Schadensersatzansprüche von einschränkenden Maßnahmen geltend machen zu können, muss sich die Maßnahme erheblich und unmittelbar auf den betreffenden Betrieb auswirken. Ein Entschädigungsanspruch ist allenfalls im Ausnahmefall und nur im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen erst bei einer konkreten nachgewiesenen Existenzgefährdung des Betriebes vorgesehen. Für Anwohnende in parkraumbewirtschafteten Zonen besteht auch grundsätzlich kein Anspruch - auch nicht aus Artikel 14 Absatz 1 GG - darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar beim Grundstück bestehen bleiben. Ausnahmen hiervon sind ausgewiesene Schwerbehindertenparkplätze; hier wird für die Betroffenen ggf. eine alternative Parkmöglichkeit geschaffen. Eine Rückerstattung von Kosten, wie z.B. für Bewohnerparkausweise, ist hierfür nicht vorgesehen. Mögliche nachteilige Einschränkungen von Anwohnenden und anderweitige öffentlichen Interessen werden bereits im Erlaubnisverfahren vor Bescheiderteilung berücksichtigt und abgewogen. Zudem handelt es sich bei Filmaufnahmen in der Regel um kurzfristige, vorübergehende Einschränkungen. Frage 5: Wie viele Fahrzeuge wurden umgesetzt, um die Dreharbeiten zu ermöglichen? a) In welchem Umfang sind für die Umsetzung der jeweiligen Fahrzeuge bei der Polizei und anderen Zuständigen Kosten angefallen? b) Wie hoch sind die für die Anwohnerinnen und Anwohner entstandenen Kosten für die Umsetzung der Fahrzeuge? Antwort zu 5. Der Grund für eine Umsetzung, hier „Dreharbeiten“, wird systemseitig im IT-System der Polizei nicht erfasst. Daher ist eine Auskunft nicht möglich. Berlin, den 28.02.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13470 S18-13470