Drucksache 18 / 13 484 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 13. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Februar 2018) zum Thema: Verbindliche Freistellungsmöglichkeiten für ehrenamtlich engagierte Schüler *innen, Student*innen und Jugendliche in Ausbildung schaffen! und Antwort vom 28. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete June Tomiak (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13484 vom 13. Februar 2018 über Verbindliche Freistellungsmöglichkeiten für ehrenamtlich engagierte Schüler*innen, Student*innen und Jugendliche in Ausbildung schaffen! ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es berlinweit eine verbindliche Regelung, die es Schüler*innen und Student*innen ermöglicht von der Schule oder Hochschule für ehrenamtliches Engagement in Jugendverbänden freigestellt zu werden? Zu 1.: Das Berliner Hochschulgesetz sieht keine der Frage entsprechende ausdrückliche Regelung vor. Allerdings bestehen je nach Studiengang unterschiedlich große individuelle Gestaltungsspielräume im Studium, die grundsätzlich auch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ermöglichen. Daneben ist je nach den konkreten persönlichen Lebensumständen grundsätzlich auch auf die Möglichkeit einer Beurlaubung hinzuweisen. Nach § 46 Absatz 5 des Berliner Schulgesetzes, ergänzt durch die Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) vom 19. November 2014 (Abl. S. 2235), die durch Verwaltungsvorschriften vom 22. Dezember 2017 (Abl. 2018 S. 451) geändert worden sind, können Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen beim Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Beurlaubung vom Unterricht beantragen. Die Schule trifft hierzu eine Einzelfallentscheidung , die u.a. den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers und die pädagogische Situation in der Klasse berücksichtigt. Um die Bedeutung der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern in der Schule sowie in den schulischen Bezirks- und Landesgremien hervorzuheben, sieht die AV Schulbesuchspflicht vor, dass bei diesen Tätigkeiten von einem wichtigen Grund ausgegangen werden kann (vgl. Nr. 1 Abs.1 d AV Schulbesuchspflicht). - - 2 Eine berlinweit verbindliche Regelung zur Freistellung von Schülerinnen und Schülern an Schulen und Studierende an Hochschulen für ehrenamtliches Engagement in Jugendverbänden liegt insofern nicht vor. 2. Welche Möglichkeiten haben Jugendliche, die sich in einer Ausbildung befinden, um sich für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit freistellen zu lassen? Zu 2.: Jugendliche, die sich in einer Ausbildung befinden, können gem. § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom 27.04.2001 für ehrenamtliche Jugendarbeit Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen . Dies setzt voraus, dass sie ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden und Organisationen der Jugendarbeit tätig sind und ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben. Der Sonderurlaub soll bis zu zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr gewährt und höchsten auf drei Veranstaltungen jährlich verteilt werden. Er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. 3. Gemäß §10 des „Gesetztes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ (KJHG) sollen Arbeitnehmer *innen, die nachweislich ehrenamtlich Organisationen der Jugendarbeit unterstützen von dem/der Arbeitgeber*in einen Sonderurlaub genehmigt bekommen. Wie schätzt der Senat die Forderung des Landesjugendrings ein, die Regelung im Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz §10 auf die Bereiche Schule und Hochschule zu erweitern? Zu 3.: Für den Schul- und Hochschulbereich kann bislang kein entsprechender Regelungsbedarf festgestellt werden. 4. Was unternimmt der Senat aktuell, um die Freistellungsmöglichkeiten für ehrenamtlich engagierte Schüler *innen und Student*innen zu verbessern? Zu 4.: Das bestehende Beurlaubungsverfahren für Schülerinnen und Schüler hat sich in der Vergangenheit bewährt. Der Senat sieht keine Notwendigkeit für eine Änderung der Vorschriftenlage . Dies bezieht sich auch auf Studierende aus dem Hochschulbereich, hier wird ebenso kein entsprechender Handlungsbedarf gesehen. Berlin, den 28. Februar 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-13484 S18-13484