Drucksache 18 / 13 504 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tino Schopf (SPD) vom 13. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2018) zum Thema: Ewiges Warten auf Abschleppdienste kostet Geld und Verkehrssicherheit und Antwort vom 01. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tino Schopf (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 504 vom 13. Februar 2018 über Ewiges Warten auf Abschleppdienste kostet Geld und Verkehrssicherheit ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Abschleppdienste sind derzeit mit der Umsetzung von falsch geparkten Fahrzeugen beauftragt? Zu 1.: Seit dem 1. Januar 2016 existieren Verträge mit sieben Abschleppunternehmen. 2. Für welchen Zeitraum werden Abschleppdienste für die Umsetzung von falsch geparkten Fahrzeugen vom Land Berlin beauftragt? Zu 2.: Die maximale Vertragslaufzeit beträgt vier Jahre. 3. Wann, in welcher Form und für welchen Zeitraum erfolgt die nächste Ausschreibung für Abschleppdienste durch das Land Berlin? Zu 3.: Die nächste europaweite Ausschreibung erfolgt Anfang 2019 für den Leistungszeitraum ab dem 1. Januar 2020. 4. Zu welchen Konditionen erfolgt die Ausschreibung, wann und wo ist diese einsehbar? Zu 4.: Es finden die geltenden Vergabevorschriften Anwendung. Die Ausschreibung wird im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. 5. Gibt es in den bestehenden Verträgen des Landes Berlin mit Abschleppdiensten vereinbarte Zielzeiträume für die Dauer zwischen Beauftragung eines Abschleppvorgangs durch die zuständige Einsatzstelle der Polizei und dem Eintreffen des Abschleppfahrzeugs am Anforderungsort? Seite 2 von 5 Zu 5.: Es sind Zielzeiträume vertraglich geregelt. 6. Wenn ja, welcher Zielzeitraum wurde bisher mit Abschleppunternehmen vereinbart? Wenn nein, warum nicht? Zu 6.: In den Verträgen ist geregelt, dass nach der Auftragserteilung innerhalb einer Frist von maximal 30 Minuten vor Ort mit den Arbeiten für das Umsetzen zu beginnen ist. 7. Werden beim Senat bzw. einer beauftragten Stelle z.B. bei der Polizei und/oder den Bezirksämtern die angefallenen Wartezeiten auf die Abschleppfahrzeuge ab telefonischer Anforderung protokolliert und ausgewertet? Wenn nein warum nicht? Zu 7.: Bei Verspätungen rufen die Dienstkräfte vor Ort die Einsatzleitzentrale der Polizei Berlin an, damit dort bei der Firma nachgefragt werden kann. In diesen Fällen ist die Wartezeit bekannt, wird aber nicht erfasst. Nach Abschluss der Umsetzung erfolgt eine Schlussmeldung mit der Mitteilung zum neuen Standort des Fahrzeugs. Weitere Daten werden zur Reduzierung des Aufwands nicht erhoben. 8. Gibt es Unterschiede bei der durchschnittlichen Wartezeit auf das Abschleppfahrzeug in den Bezirken und wenn ja, worin sind diese begründet? Zu 8.: Zu den Wartezeiten sind keine flächendeckenden statistischen Angaben verfügbar (siehe Antwort zu Frage 7.). 9. Kann der Senat Informationen bestätigen, dass zwischen der telefonischen Anforderung durch Ordnungsamtsmitarbeiter*innen oder Polizeikräfte an die Leitstelle der Polizei und der Ankunft des Abschleppfahrzeuges am Einsatzort häufig Wartezeiten von einer Stunde und mehr anfallen? Trifft es zu, dass gelegentlich sogar Umsetzungen entfallen müssen, weil kein Abschleppfahrzeug verfügbar ist? Zu 9.: Es ist in der Vergangenheit in Einzelfällen zu längeren als den vereinbarten Wartezeiten gekommen. In der Folge wurde teilweise keine Umsetzung mehr durchgeführt. 10. Trifft es zu, dass für die ordnungsgemäße Abwicklung einer Umsetzung Polizeikräfte bzw. Ordnungsamtsmitarbeiter*innen bis zu eigentlichen Abschleppung vor Ort sein müssen, u.a. um dem Abschleppunternehmen einen schriftlichen Auftrag zu überreichen? Zu 10.: Das trifft zu. 11. Welche der nachfolgenden Umstände sind für die langen Wartezeiten auf die beauftragten Abschleppfahrzeuge maßgeblich: a) keine oder unzureichende vertragliche Vereinbarungen zu den Zielzeiträumen (vgl. Frage 3)? Zu 11. a): Siehe Antwort zu Frage 5. und zu Frage 6. Seite 3 von 5 b) Verzögerungen zwischen der Annahme eines telefonischen Abschleppauftrags durch Polizeikräfte und Ordnungsamtsmitarbeiter*innen bei der Leitstelle der Polizei und der von dort zu veranlassenden Auftragsweitergabe an ein Abschleppunternehmen? Zu 11. b): Dieses Problem tritt wegen der telefonischen Erreichbarkeit der Abschleppunternehmen rund um die Uhr nicht auf. c) Fehler in der räumlichen Zuordnung des Auftrags durch die Leitstelle der Polizei, so dass unnötige Wege und Fahrzeiten zu Einsatzort des Abschleppfahrzeugs anfallen? Zu 11. c): Die Verträge sehen örtliche Lose vor, in denen die zuständigen Auftragnehmer tätig werden. Die zuständige Firma wird über das System der Einsatzleitzentrale (ELZ) nach Eingabe der Örtlichkeit angezeigt und von Dienstkräften der ELZ angerufen. d) Unzureichender Fahrzeugbestand oder ungenügende Verteilung der Standorte von Abschleppunternehmen für das vorgesehene Einsatzgebiet? e) „Weiße Flecken“ im Berliner Stadtgebiet, die nicht innerhalb von 20 Minuten ab Beauftragung erreicht werden können? f) Suchfahrten der Abschleppunternehmen für das Absetzen der umzusetzenden Fahrzeuge auf einen ordnungsgemäßen Parkplatz, insbesondere in der Innenstadt? Zu 11. d) bis 11. f): Durch Formulierung entsprechender Anforderungen an die Abschleppunternehmen im Rahmen der Ausschreibung der Leistung wird den genannten Punkten entgegengewirkt. 12. Gibt es aus Sicht des Senats weitere Gründe für lange Wartezeiten vor Ort auf das Abschleppfahrzeug? Zu 12.: Mutmaßlich können ein hohes Verkehrsaufkommen, Unfälle, Baustellen oder sonstigen Störungen genauso zu Wartezeiten führen. 13. Welche Kosten entstehen der öffentlichen Hand, wenn ein Einsatzwagen mit einem oder zwei Polizisten bzw. ein oder zwei Mitarbeiter des allgemeinen Ordnungsdienstes eine Stunde am Einsatzort auf den Abschleppdienst warten? Welcher Anteil dieser Kosten wird durch die Umsetzgebühr ausgeglichen? Zu 13.: Der durchschnittliche zeitliche Aufwand der eingesetzten Dienstkräfte vor Ort ist als Pauschale Bestandteil der Gebühren für Fahrzeugumsetzungen gemäß Polizeibenutzungsgebührenordnung . Ansonsten sind Ausgaben für Polizeieinsätze grundsätzlich durch die im Haushaltsplan von Berlin für die Polizei eingestellten Haushaltsmittel gedeckt und werden nicht gesondert erhoben. 14. Wie wird bei zukünftigen Ausschreibungen für die Beauftragung privater Abschleppdienste sichergestellt, dass ein Zielzeitraum unter 20 Minuten zwischen Beauftragung durch die Leitstelle der Polizei und die Ankunft des Abschleppfahrzeugs am Einsatzort für die gesamte Innenstadt (S-Bahnring) und mindestens 90% der Einsätze außerhalb des S-Bahnrings erreicht wird? 15. Sieht der Senat die Möglichkeit, bei zukünftigen Ausschreibungen von Abschleppleistungen für Überschreitungen Pönalen (z. B. pro angefangenen 5 Minuten über 20 Minuten Wartezeit ab Auftragserteilung) oder Boni (z. B. pro angefangenen 5 Minuten unter 20 Minuten Wartezeit) vertraglich zu vereinbaren? Seite 4 von 5 Zu 14. und 15.: Derartige Vorgaben sind derzeit nicht geplant. Sie sind angesichts der vielfältigen Einflussfaktoren unrealistisch 16. Wie bewertet es der Senat , dass parallel zur zentralen Beauftragung von Abschleppunternehmen durch das Land Berlin, die Bezirke für die Bewirtschaftung ihrer Wochenmärkte in eigener Verantwortung zusätzliche Dienstleistungen von Abschleppunternehmen nur für das Segment Wochenmarkt ausschreiben müssen und hält der Senat im Sinne einer effizienten Verwaltung diese Parallelausschreibungen für effizient, sachgerecht und zukunftsorientiert? Zu 16.: Dem Senat liegen zu der Bewirtschaftung der Wochenmärkte durch die Bezirke keine eigenen Erkenntnisse vor. Nachstehend werden die Stellungnahmen der zuständigen Bezirksämter wiedergegeben. Charlottenburg-Wilmersdorf: Es wurde gerade für den Bereich der Wochenmärkte eine entsprechende Ausschreibung für die Zeit ab 1. Januar 2018 durchgeführt. Grundsätzlich wäre es durchaus wünschenswert, wenn die Beauftragung von Abschleppunternehmen auch für die Wochenmärkte in die zentrale Vergabe einbezogen werden könnte, sofern die ausgewählten Unternehmen dann auch dieses Segment zuverlässig bedienen könnten. Dies wurde vor einigen Jahren durch die bezirkliche Marktverwaltung geprüft. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen (z. B. hinsichtlich der Einsatzzeiten) war dies aber seinerzeit nicht zu realisieren, so dass an den separaten Ausschreibungen festgehalten wurde. Spandau: Das Ordnungsamt Spandau -Marktverwaltung- schreibt die Umsetzung von Fahrzeugen im Rahmen seiner Zuständigkeit aus. Die Wochenmärkte im Bezirk Spandau sind festgesetzte Märkte im Sinne des § 69 der Gewerbeordnung und unterliegen der Marktaufsicht des Bezirksamtes Spandau -Ordnungsamt-. Aus der Marktaufsicht ergibt sich die ordnungsbehördliche Zuständigkeit für die mit der Marktdurchführung zusammenhängenden Ordnungsaufgaben. Dazu zählen auch die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Marktbetriebes, einschließlich der Anordnung einer Fahrzeugumsetzung mit der anschließenden Vollstreckung der entsprechenden Geldforderung (hier: u. a. die Kosten für die Umsetzung eines Fahrzeuges). Die Marktverwaltung benötigt nur an bestimmten Tagen, d. h. sechs Mal pro Woche von Montag bis Samstag eine Abschleppfirma bei Bedarf. Dabei handelt es sich insbesondere um Aufbauzeiten des Marktes von ein bis zwei Stunden. Nach Einschätzung des Bezirkes ist eine gemeinsame Ausschreibung mit der Polizei für den selben Abschleppdienst nicht sinnvoll, weil für die festgesetzten Wochenmärkte andere Rahmenbedingungen bestehen als die, die für die Polizei gelten. Zudem müssten die bestehenden Vertragslaufzeiten beachtet werden. Steglitz-Zehlendorf: Die von den Bezirken betriebenen Wochenmärkte gelten als Betrieb gewerblicher Art. Bei Fahrzeugumsetzungen von Marktflächen geht es nicht um die Beseitigung von Verkehrsbehinderungen, sondern um die Beseitigung von Besitzrechtsstörungen. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur der Seite 5 von 5 Fahrzeugumsetzungen ist es sachgerecht, dass die Bezirke, die selbst Märkte betreiben, die entsprechenden Leistungen selbst ausschreiben. Die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Pankow, Reinickendorf und Treptow-Köpenick betreiben keine Wochenmärkte in eigener Zuständigkeit, so dass auch keine Dienstleistungen für Abschleppunternehmen für das Segment Wochenmärkte ausgeschrieben werden. 17. Welche weiteren Möglichkeiten sieht der Senat über eine maßgebliche Verkürzung der Wartezeiten auf Abschleppfahrzeuge hinaus, zukünftig die Effizienz und Sachgerechtigkeit bei der Umsetzung mit Behinderung abgestellter Fahrzeuge zu verbessern und damit die massiven Benachteiligungen und Gefährdungen vor allem von Fußgängern und Radfahrern deutlich zu reduzieren? Zu 17.: Sobald die zuständigen Dienstkräfte des Landes Berlin Kenntnis von einem abgestellten Fahrzeug erlangen, welches den Verkehr behindert, wird eine Umsetzung des betroffenen Fahrzeugs angeordnet. Die Sachgerechtigkeit wird hierbei über definierte Tatbestände festgelegt und findet auf alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer Anwendung. Effizienzfragen können hierbei nur eine untergeordnete Rolle spielen. Es wird geprüft, inwieweit das Zusammenwirken zwischen Ordnungsämtern und Polizei verbessert werden kann und ob eine verstärkte Einbeziehung von BVG- Beschäftigten möglich und zielführend ist. 18. Wie erfolgt die Umsetzung falsch geparkter Fahrzeuge innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen? Werden diese Fahrzeuge außerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone abgestellt? Wie erfolgt die Kennzeichnung dieser Fahrzeuge? Zu 18.: Die Fahrzeuge werden außerhalb der Parkraumbewirtschaftung abgestellt; eine Kennzeichnung erfolgt nicht. 19. Wie bewertet der Senat die Einrichtung von zentralen Kfz-Verwahrstellen? Zu 19.: Die Einrichtung zentraler Verwahrstellen erscheint aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig. Diese Flächen könnten voraussichtlich nur an den Rändern Berlins erschlossen werden. Die damit verbundenen Fahrtwege für Fahrzeugbesitzende und anfallende Verwahrkosten würden einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Verantwortlichen bedeuten. Zudem würden die langen Fahrtwege für die Abschleppfahrzeuge zu einer längeren Abwicklung von Umsetzvorgängen und damit zu längeren Wartezeiten der vor Ort eingesetzten Dienstkräfte führen. Berlin, den 01. März 2018 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13504 S18-13504