Drucksache 18 / 13 529 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 15. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Februar 2018) zum Thema: Existenzgründung in Berlin und Antwort vom 28. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13529 vom 15. Februar 2018 über Existenzgründung in Berlin ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort bemüht und hat daher die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten, die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist. 1. Wie lange darf ein Antragsverfahren auf Existenzgründung/Einstiegsgeld im Höchstfall dauern? Zu 1.: Der Antrag auf Gewährung eines Einstiegsgeldes bei Existenzgründung nach § 16b SGB II wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beschieden. Liegen alle individuellen Fördervoraussetzungen vor, kann der Antrag bewilligt werden. Eine spezielle Höchstgrenze für die Dauer dieses Antragsverfahrens ist gesetzlich nicht festgelegt. Über einen Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen anspruchsbegründenden Unterlagen zügig zu entscheiden. 2. Bietet das Jobcenter den Anwärtern auf Existenzgründung die Hilfe oder Möglichkeiten in Vorgesprächen an, Businesspläne/Konzepte zu erstellen, da diese immer zu Schwierigkeiten in der Erstellung führen und einen erheblichen Kostenpunkt aufweisen? Zu 2.: Zur Unterstützung der Gründungsvorbereitung werden die Gründungswilligen regelmäßig auf beratende Angebote beispielsweise in lokalen Gründernetzwerken (z. B. HWK, IHK), auf das Informationsangebot zu Existenzgründungen auf der Homepage der BA sowie zu Informationen zur Existenzgründung (http://www.foerderdatenbank.de), die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitgestellt werden, hingewiesen. Des Weiteren können zur Vorbereitung auf eine Selbständigkeit Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit gem. § 45 SGB III (Informationsveranstaltung „We- - - 2 ge in die Selbständigkeit“ und „Eignungsfeststellung für Existenzgründer“) gefördert werden . 3. Werden Existenzgründer im Antragsverfahren aufgefordert, drei negative Kreditauskünfte einzureichen, um Anspruch auf Einstiegsgeld zu erhalten? Zu 3.: Die Gewährung von Einstiegsgeld setzt eine positive Beurteilung der persönlichen Eignung der Gründerin/ des Gründers und eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit durch die Integrationsfachkraft voraus. Hierzu wird i.d.R. die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute) eingeholt . Eine Aufforderung zur Vorlage von drei negativen Kreditauskünften ist nicht vorgesehen . 3.1. Wenn ja, auf welcher Grundlage basiert diese Anfrage? Zu 3.1.: Entfällt, da eine Aufforderung zur Vorlage von negativen Kreditauskünften nicht vorgesehen ist. 3.2. Ist dem Senat bewusst, dass diese Negativ-Kreditanfragen in der Schufa für mindestens 1 Jahr unter dem Scorewert gespeichert werden und dem Existenzgründer für seine zukünftige Kreditwürdigkeit und unternehmerische finanzielle Flexibilität negativ zugutekommt? Zu 3.2.: Entfällt, da eine Aufforderung zur Vorlage von negativen Kreditauskünften nicht vorgesehen ist. 4. Ist es richtig, dass größere Anschaffungen der Existenzgründer vorab, nämlich in der vorläufigen Erklärung „Einkommen Selbständiger“, mitgeteilt werden müssen? Zu 4.: Bezieht die Existenzgründerin oder der Existenzgründer trotz Selbständigkeit weiterhin Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ist sie/er verpflichtet, sein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit offenzulegen. Größere Anschaffungen können das Einkommen schmälern und die Hilfebedürftigkeit damit verlängern. Die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher Betriebsausgaben ergibt sich aus den Vorschriften zur Einkommensanrechnung der §§ 9, 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Diese findet sich auch in den Hinweisen für Selbständige sowie in den auszufüllenden Einkommensbescheinigungen für Selbständige (Formular EKS) wieder. Wenn die Gründerin/ der Gründer größere Anschaffungen im Rahmen einer begleitenden Hilfe gem. § 16c SGB II als Darlehen oder Zuschuss beantragt, muss die Integrationsfachkraft über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Gewährung dieser begleitenden Hilfen entscheiden. Dazu müssen alle notwendigen Informationen vorliegen. 4.1. Wenn ja, werden diese Leistungen zur Anschaffung erst genehmigt, wenn diese im Rahmen der vorläufigen Leistungsbewilligung vom Jobcenter nicht beanstandet werden? Zu 4.1.: Diese Leistungen werden erst bewilligt, wenn die Fördervoraussetzungen (Notwendigkeit und Angemessenheit) erfüllt sind. Notwendig sind nur solche Sachgüter, die für die Realisierung einer Geschäftsidee oder für die wirtschaftliche Fortführung der Selbständigkeit benötigt werden (d. h. unverzichtbar sind). Zugleich dürfen die Sachgüter nicht auf andere Weise beschafft werden können. Insofern sind alle zumutbaren Alternativen in Hinblick auf die Finanzierung der Sachgüter auszuschöpfen (z. B. spezielle Bundes- und Landesprogramme, lokale Wirtschaftsförderung, Mikrokredite). Weiterhin ist im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob es preisgünstigere Alternativen - die den beabsichtigten Geschäftszweck gleichfalls erreichen - gibt. - - 3 4.2. Nach welcher gesetzlichen Grundlage wird der Genehmigungsvorbehalt entschieden? Zu 4.2.: Gesetzesgrundlage ist § 16c SGB II. 5. Welche Förderprogramme vor und während der Phase der Existenzgründung werden vom Jobcenter und dessen Partnern zur Förderung und zum Erhalt einer gezielten und erfolgreichen Selbständigkeit angeboten ? Zu 5.: Die Jobcenter halten zunächst ein Beratungsangebot vor. Zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit kann das Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II gewährt werden. Weiterhin sind die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen nach § 16c Abs. 1 SGB II sowie die Beratung und Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Hinblick auf die Erhaltung oder Neuausrichtung einer selbständigen Tätigkeit gem. § 16c Abs. 2 SGB II möglich. Zur Vorbereitung auf eine Selbständigkeit werden regelmäßig Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit gem. § 45 SGB III (Informationsveranstaltung „Wege in die Selbständigkeit“ und „Eignungsfeststellung für Existenzgründer“) gefördert. Darüber hinaus bieten verschiedene Institutionen finanzielle Unterstützung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer an. Beispielsweise vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterschiedliche Gründerkredite (z. B. KfW-Gründerkredit – Startgeld oder KfW-Gründerkredit – Universell). Verschiedene Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union sind unter http://www.foerderdatenbank.de aufgelistet. Berlin, den 28. Februar 2018 In Vertretung Alexander Fischer Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-13529 S18-13529