Drucksache 18 / 13 531 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 15. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Februar 2018) zum Thema: Quo vadis Brunnengalerie im Rudower Glockenblumenweg? und Antwort vom 01. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13531 vom 15. Februar 2018 über Quo vadis Brunnengalerie im Rudower Glockenblumenweg? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist das Rechtsgutachten im Zusammenhang mit der Brunnengalerie im Glockenblumenweg bereits fertig gestellt? - Falls ja, durch wen (z.B. welchen Hochschulprofessor oder welchen Rechtsanwalt) wurde das Rechtsgutachten erstellt und welche Kosten hat die Erstellung verursacht? - Falls nein, warum nicht? Antwort zu 1: Im Zusammenhang mit der Brunnengalerie im Glockenblumenweg wurden zwei rechtliche Prüfungen beauftragt. Eine der beiden beauftragten rechtlichen Prüfungen betrifft unter anderem die Fragen der Aufgabe der öffentlichen Hand und der Daseinsvorsorge in Hinblick auf die Grundwasserregulierung. Die zweite rechtliche Prüfung behandelt unter anderem die Frage der Möglichkeit, einen Verband nach dem Wasserverbandsgesetz, bzw. einen Verein zu gründen. Beide rechtlichen Prüfungen sind veröffentlicht und stehen unter folgender Internetadresse zum download zur Verfügung: https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/wasser/grundwasser/de/rundertisch/gutachten.shtml Auftragnehmer ist jeweils die Rechtsanwaltskanzlei Zenk. Die erste rechtliche Prüfung verursachte Kosten in Höhe von 5.000,00 Euro (netto). Die Kosten der zweiten rechtlichen Prüfung wurden noch nicht endgültig in Rechnung gestellt, werden sich aber voraussichtlich in einer vergleichbaren Größenordnung bewegen. Frage 2: Welche Ergebnisse hat das Rechtsgutachten hervorgebracht? 2 Antwort zu 2: Die rechtlichen Prüfungen sind sehr detailliert und umfassend erfolgt. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Ausführlichkeit der Prüfung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Prüfung verwiesen (siehe 1.). Frage 3: Welche Haftungsrisiken bestehen dem Rechtsgutachten zufolge für den Vorstand und die Mitglieder bei der Gründung a) eines solchen Vereins? b) eines solchen Verbands? c) eines Zweckverbands nach dem WVG? Antwort zu 3: Aufgrund der Komplexität der Antwort wird direkt auf die Ausführungen in der rechtlichen Prüfung verwiesen (siehe 1.). Frage 4: Beabsichtigt der Senat etwaige Haftungsrisiken des Landes Berlin auf den Verein/Verband und dessen Vorstandsmitglieder sowie Mitglieder abzuwälzen oder übernimmt das Land etwaige Haftungsrisiken und gegebenenfalls wie? Antwort zu 4: Haftungsrisiken bestehen innerhalb des Rechtsrahmens oder sie bestehen nicht, eine "Abwälzung" von Haftungsrisiken ist nicht möglich. Auftauchende Haftungsfragen werden zu gegebener Zeit geklärt, sofern sie nicht ohnehin gesetzlich geregelt sind. Frage 5: Welche Möglichkeiten der Verwaltungseinbindung ergeben sich laut Rechtsgutachten in solchen Personenvereinigungen (Verein, Verband, Zweckverband)? Antwort zu 5: Die zweite rechtliche Prüfung befasst sich mit der Frage 5 insoweit, als sie die Möglichkeiten des Landes Berlin prüft, ein eventuell bestehendes Haftungsrisiko von Mitgliedern und Vorstand eines Wasserverbands zu mindern, beispielsweise indem der Vorstand aus Mitarbeitern des Landes Berlin oder des Bezirks Neukölln zusammengesetzt wird. Aufgrund der Komplexität der Antwort wird direkt auf die Ausführungen in der Prüfung verwiesen (siehe 1.). Frage 6: Welche Möglichkeit der Verwaltungseinbindung verfolgt der Senat im hier vorliegenden Falle der Brunnengalerie Glockenblumenweg? Antwort zu 6: Der Senat verfolgt keine konkrete Verwaltungseinbindung sondern prüft, bzw. hat in der rechtlichen Prüfung ausführen lassen, welche Optionen einer Verwaltungseinbindung auf Seiten des Senats oder Bezirks möglich sind. 3 Frage 7: Wann genau trifft der Senat eine abschließende Entscheidung, ob die Brunnengalerie im Glockenblumenweg weiterbetrieben, neugebaut oder stillgelegt wird? Antwort zu 7: Mit Senatsbeschluss Nr. S-533-2017 wurde die Vorlage zur Kenntnisnahme "Weiterbetrieb der Grundwasserregulierungsanlage im Rudower Blumenviertel" (DS 18/0491) umgesetzt. Der Weiterbetrieb der Brunnenanlage im Glockenblumenweg ist befristet bis mindestens 2020 gesichert, sofern die in der Vorlage zur Kenntnisnahme genannten "Meilensteine" erfolgreich erreicht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der erste Meilenstein erfolgreich erreicht worden: es hat sich in einer flächendeckenden Umfrage im Blumenviertel eine ausreichend große Anzahl Betroffener für eine Vereins- oder Verbandslösung ausgesprochen. Frage 8: In welchem konkreten Zeitraum soll der Verein/Verband gegründet werden? Antwort zu 8: Die Vereinsgründung muss laut Senatsbeschluss im Jahr 2018 vollzogen sein oder kurz vor dem Abschluss stehen. Frage 9: Beabsichtigt der Senat im Falle einer Gründung eines Vereins oder Verbands zum Weiterbetrieb der Brunnenanlage, den Mitgliedern die Satzung vorzugeben oder geben sich die Mitglieder die Satzung selbst? Inwiefern wird der Senat Einfluss auf die Satzung der zu gründenden Personenvereinigung nehmen? Antwort zu 9: Die Satzungsgebung erfolgt durch den Verein oder Verband selbst, wobei das Land Berlin seine Unterstützung anbietet. Frage 10: Welche Folgen hätte eine geringe Anzahl von Interessenten bzw. Mitgliedern der Personenvereinigung (Verein oder Verband) von maximal 50 Anwohnern auf - die Frage nach dem Weiterbetrieb, dem Neubau oder die Schließung der Brunnenanlage? - die Frage nach den Kosten/Beiträgen je Mitglied/Interessent? - die Frage nach dem Stichtag einer Entscheidung zu Weiterbetrieb/Neubau/Stilllegung? Antwort zu 10: Die Folge wäre, dass eine Brunnenanlage, welche das gesamte Pilotgebiet Blumenviertel bevorteilt, vermutlich nicht von so wenigen Anwohnern finanzierbar wäre. Es bestehen natürlich weiterhin folgende Lösungsmöglichkeiten: - das Kellergeschoss durch bauliche Maßnahmen abzudichten - eine Einzelwasserhaltung betreiben - gemeinsam mit betroffenen Nachbarn im unmittelbaren Umfeld eine Grundwasserhaltung betreiben 4 Frage 11: Beabsichtigt der Senat im Falle einer Gründung eines Vereins oder Verbands die bestehende Brunnengalerie entweder weiterzuführen oder eine neue Brunnengalerie zu bauen (bitte je nach Alternative mit Begründung)? Frage 12: Welche Folgen hätte eine Mitgliederentscheidung dieser Personenvereinigung, wenn als Satzungsziel anstelle eines Neubaus doch eher die Alternative eines Weiterbetriebs implementiert würde, für die Fortsetzung einer hoheitlichen Genehmigung? Antwort zu 11 und zu 12: Die bestehende Brunnenanlage hat seit langem ihr normatives Alter überschritten, sie wird immer anfälliger für Störungen und verursacht dadurch stetig steigende Kosten. Der Senat beabsichtigt gemäß Senatsvorlage DS 18/0491 und Senatsbeschluss S-533/2017 weder die bestehende Brunnenanlage über den im Senatsbeschluss genannten maximalen Zeitrahmen hinaus zu betreiben, noch eine neue Brunnengalerie zu bauen, da hierfür die Rechtsgrundlage fehlt. Ein Weiterbetrieb der bestehenden Anlage ist über wenige Jahre hinaus nicht möglich. Um eine mittel- und langfristige Absenkung des Grundwassers im Blumenviertel zu erreichen ist ein Neubau einer Brunnenanlage unausweichlich. Frage 13: Wie lange würde der Neubau einer Brunnenanlage dauern und durch welche Maßnahme wären die Anwohner währenddessen vor steigendem Grundwasser geschützt? Antwort zu 13: Ein Neubau einer Brunnenanlage zum Zwecke der Kellertrockenhaltung im Rudower Blumenviertel würde inkl. Planung ca. 2-3 Jahre in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund ist der an Bedingungen geknüpfte Weiterbetrieb der bestehenden Anlage und die wasserbehördliche Erlaubnis auf diesen Zeitraum beschränkt (s. Senatsvorlage DS 18/0491 und Senatsbeschluss S-533/2017). Berlin, den 01.03.2018 In Vertretung Stefan Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13531 S18-13531