Drucksache 18 / 13 558 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 19. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Februar 2018) zum Thema: Durch Ausgleichsfonds: mehr Grün und mehr Kleingartenanlagen? und Antwort vom 09. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 13558 vom 19. Februar 2018 über Durch Ausgleichsfonds: mehr Grün und mehr Kleingartenanlagen? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Was sind die Hauptaufgaben der Ausgleichfonds in Berlin und den Bezirken? Zu 1.: Einen Ausgleichsfonds gibt es in Berlin nicht. Nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG i. V. m. dem Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln) sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz zu kompensieren. Bei der nachfolgenden Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass bei den Fragen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemeint sind. a) Unterscheiden sich die Aufgaben zwischen dem Land und den bezirklichen Ausgleichsfonds? Wenn ja, wie? Zu 1. a): Soweit es sich um Eingriffe in Natur und Landschaft handelt, die einem Planfeststellungsverfahren oder einer Genehmigung mit Konzentrationswirkung unterliegen bzw. in einem Gebiet mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung stattfinden oder ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen, werden die Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Bei allen übrigen Eingriffen liegt die Zuständigkeit bei den Bezirken. Grundsätzlich ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, den Ausgleich herbeizuführen. Sind Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und zulässig, hat der Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Die zu zahlenden Mittel sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zeitnah einzusetzen. Bei Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung werden die Mittel bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vereinnahmt und z. B. der Grün Berlin Stiftung für die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Zuwendung bewilligt. Bei der Zuständigkeit von Vorhaben in den unteren Naturschutzbehörden werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entsprechend entweder vom Verursacher oder von den Bezirken selbst vorgenommen. 2) Was wird über die Ausgleichsfonds finanziert und wie finanzieren sich die Ausgleichsfonds? a) Welche Grundlagen gibt es hierzu? b) Wer zahlt in die Ausgleichsfonds ein? Zu 2. a) und b): Siehe Antwort zur Frage 1. c) Wer entscheidet über die Vergabe? Zu 2. c): Bei der Vergabe ist ein Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen (§ 17 BNatSchG i. V. m. § 19 NatSchG Bln). 3) Wer verwaltet in Berlin die Ausgleichsfonds? a) Gibt es einen oder mehrere Ausgleichsfonds für das Land Berlin? b) Gibt es für jeden der zwölf Bezirke einen Ausgleichsfond oder mehrere? Zu 3. a) und b): Die Mittel werden bei der Hauptverwaltung beim Kapitel 0750 – Naturschutz und Stadtgrün –, Titel 111 93 – Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzrecht – vereinnahmt. Die Einnahmen sind zweckgebunden für Ausgaben beim Titel 52190 – Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens aus zweckgebundenen Einnahmen –. Sie können aus haushaltssystematischen Gründen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung auch auf andere Titel (z. B. auf Titel 893 74 – Zuschuss an die Grün Berlin Stiftung für Investitionen –) verlagert werden. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben, die nicht Verfahren der obersten Naturschutzbehörde betreffen, obliegt den Bezirken. 4) Welche und wie viele Mittel flossen in den Jahren 2010 - 2017 in die einzelnen Ausgleichsfonds a) Land Berlin Zu 4. a): Über die Verwendung der Mittel zur Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens aus zweckgebundenen Einnahmen hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz dem Hauptausschuss mit Datum vom 8. September 2017 – rote Nummer 0556 (siehe Anlage 1) – zum letzten Mal berichtet. Die Anlage 2 zeigt die Einnahmen und Ausgaben der Hauptverwaltung in den Jahren 2010 bis 2017. In den Einnahmen sind insbesondere die Ausgleichsabgaben nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes enthalten. Im Doppelhaushaltsplan 2018/2019 sind, im Anschluss an die Erläuterungen zum Titel 89374 – Zuschuss an die Grün Berlin Stiftung für Investitionen – bei Kapitel 0750 – Naturschutz und Stadtgrün – nachrichtlich die Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft genannt, für die Mittel gem. Bundesnaturschutzgesetz u. a. zusätzlich bereitgestellt werden. b) Bezirke (bitte für jeden Bezirk getrennt auflisten) c) Wie viele Mittel wurden in den Jahren 2010 – 2017 durch das Land Berlin bzw. die Bezirke ausgegeben ? (bitte für jeden Bezirk bzw. für das Land Berlin auflisten) Zu 4. b) und c): Dem Senat liegen keine Unterlagen über die Mittel der Bezirke vor. Eine Auswertung der bezirklichen Titel ist nicht zielführend, da die Mittel für Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen stellenweise auf Sammeltiteln verbucht werden. Die Ausgaben der Hauptverwaltung sind – zusammen mit den Einnahmen – in Anlage 2 dargestellt. d) Wurden Mittel aus den Ausgleichsfonds in den Jahren 2010 – 2017 nicht ausgegeben? Wenn ja, was passiert mit diesen Mitteln? (bitte für jeden Bezirk bzw. für das Land Berlin auflisten) Zu 4. d): Ja, gemäß Nr. 5 Ausführungsvorschrift (AV) zu § 45 Landeshaushaltsordnung (LHO) sind bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen Ausgabereste zu bilden. Die Einnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind zweckgebunden und dürfen aus haushaltsrechtlichen Gründen ihrer Zweckbestimmung nicht zuwiderlaufen . Der ursprüngliche Ausgabezweck bleibt erhalten. 5) Können Mittel des Ausgleichsfonds auch für das Kleingartenwesen verwendet werden? a) Wenn ja, gibt es dazu Vorgaben? z. B. für Rückbau und Beseitigung und den Kauf von privaten Flächen b) Gibt es bereits Kleingartenanlagen, die durch Ausgleichsfonds in Berlin gefördert wurden? Gibt es andere Ausgleichsfonds z. B. des Bundes durch die Kleingartenanlagen gefördert wurden? c) Sollte es noch keine Fördermöglichkeit von Kleingartenanlagen im Land Berlin und den Bezirken geben. Ist es aus Sicht des Senats möglich, den Förderkatalog (Land wie Bezirk) auf die Kleingartenkolonien auszuweiten? Zu 5. a) bis c): Inwieweit Gemeinschaftsflächen von Kleingärten auch Flächen für Ausgleichsmaßnahmen sein können, hängt davon ab, ob sie die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen nach dem Naturschutzgesetz bzw. dem Baugesetzbuch erfüllen . Es muss das Aufwertungspotenzial nachgewiesen werden, ein funktionaler Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gegeben sein, die Maßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum dauerhaft unterhalten und rechtlich gesichert werden sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dem Senat sind keine entsprechenden Beispiele im Land Berlin bekannt. Ausgleichszahlungen nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht zur allgemeinen Förderung von Kleingärten eingesetzt werden. Im Land Berlin ist die Verwendung von Ersatzgeld nach § 17 Abs. 3 Berliner Naturschutzgesetz mit den anerkannten Naturschutzvereinigungen abzustimmen. 6) Gibt es der Beantwortung der Anfrage zu dem Thema der Anfrage aus Sicht des Senats noch etwas hinzuzufügen? Zu 6.: Nein. Berlin, den 9. März 2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 08.09.2017 III B 11 Tel.: 9(0)25 - 1332 annette.mangold-zatti@senuvk.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Kapitel 0750 (neu), Titel 52190 – Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens aus zweckgebundenen Einnahmen – (bis 2007: Kapitel 1210, Titel 52193 – Verwendung der Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz –) Ansatz 2016: 200.000 € Ansatz 2017: 200.000 € Ansatz 2018*: 200.000 € Ansatz 2019*: 200.000 € Ist 2016: 19.272,99 € Ist per 01. August 2017: 5.128,90 € * im Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2018/2019 54. Sitzung des Hauptausschusses vom 15.01.2014 Bericht SenStadtUm – I E 11 – vom 19.12.2013 – rote Nr. 0110 A 61. Sitzung des Hauptausschusses vom 21.05.2014 Bericht SenStadtUm – I E 11 – vom 05.05.2014 – rote Nr. 0110 B 88. Sitzung des Hauptausschusses vom 09.09.2015 Bericht SenStadtUm – I E 11 – vom 04.08.2015 – rote Nr. 0110 C Der Hauptausschuss hat in seiner 27. Sitzung am 10. November 2000 Folgendes beschlossen : „SenStadt wird aufgefordert, dem Hauptausschuss jährlich eine Übersicht vorzulegen, welche Maßnahmen aufgrund der aktuell laufenden Planfeststellungsverfahren („Ausgleichskonzeption “) vorgesehen sind.“ Der Hauptausschuss hat in seiner 25. Sitzung am 31. Oktober 2007 Folgendes beschlossen: 0556 hankewitz Schreibmaschinentext hankewitz Schreibmaschinentext Anlage 1 zur S18/13558 Seite 2 von 3 „SenStadt wird gebeten, einen Bericht zur Verwendung der Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz jeweils zu den Haushaltsberatungen vorzulegen.“ Der Hauptausschuss hat in seiner 88. Sitzung am 14. Oktober 2015 Folgendes beschlossen: „Dem Schreiben 0110 C wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass der Bericht dem Hauptausschuss zukünftig jeweils zu den Haushaltsberatungen (1. Lesung des Einzelplans 12) vorgelegt wird“ Zu den Berichtsaufträgen vom 10. November 2000 und 14. Oktober 2015 wird berichtet: Beschlussempfehlung Ich bitte, den Bericht für das Jahr 2017 zur Kenntnis zu nehmen. Da sich die Verfahren erheblich reduziert haben, bitte ich die Berichtspflicht aufzuheben. Sachstand Die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption (GAK) ist ein Teil des Landschafts- einschließlich Artenschutzprogramms (LaPro). Der Senat hat in seiner Sitzung am 05.04.2016 das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) gemäß § 11 Abs. 6 NatSchG beschlossen und dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 26.05.2016 der Aktualisierung des LaPro gemäß § 11 Abs. 7 NatSchG Bln zugestimmt. Die Zustimmung zum LaPro in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 wurde am 17. Juni 2016 im Amtsblatt Nr. 24 auf Seite 1314 bekannt gegeben. Die folgende Übersicht enthält alle laufenden Planfeststellungsverfahren, die mit der Festsetzung von flächenhaft ausgeprägten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbunden sind. Planfeststellungsverfahren mit einer Vielzahl von kleineren Kompensationsmaßnahmen, z. B. Einzelbaumpflanzungen im Umfeld vom Vorhaben, werden aufgrund der Kleinteiligkeit nicht aufgelistet. Da die Maßnahmenvorschläge erst ab dem Verfahrensschritt „Beteiligung der Träger öffentlicher Belange“ bekannt und konkretisiert sind, können auch nur die Verfahren dargestellt werden, die diesen Schritt vollzogen haben. In Abhängigkeit vom Projektfortschritt des jeweiligen Vorhabens wird die Umsetzung der vorgesehenen Ersatzmaßnahmen vorangetrieben. Die Anzahl der Planfeststellungsverfahren, die mit der Festsetzung von flächenhaft ausgeprägten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbunden sind, ist seit Jahren rückläufig, so dass sich folgende Auflistung gegenüber dem Bericht vom 04.08.2015 – rote Nr. 0110 C erheblich reduziert hat bzw. keine neuen Vorhaben aufgelistet werden konnten. Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren Kompensationsmaßnahmen mit grob geschätzten Kostenrahmen 1 Projekt 17, Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner Nordtrasse zwischen Spreemündung und Schleuse Charlottenburg, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 3 . Das Verfahren wurde in Teilen eingestellt. Für die jetzt noch in der Planfeststellung befindlichen Restbereiche ist eine Anpassung und z. T. Neuformulierung von Maßnahmen notwendig. Der Kostenrahmen hierfür ist noch nicht bestimmt. 2 Bahnausbaustrecke Berlin – Frankfurt / O PFA 1 im Bezirk Treptow- Köpenick Teilbereich des Wuhlegrünzuges (kostenmäßige Bewertung liegt nicht vor) 3 Straßenbauvorhaben Ost-West-Trasse im Bezirk Treptow- Köpenick Ersatzmaßnahmen Renaturierung: Treskowallee Müggelheimer Damm Seite 3 von 3 Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren Kompensationsmaßnahmen mit grob geschätzten Kostenrahmen Sportplatz Makarenkoheim Waldpromenade (geschätzte Gesamtkosten inklusive trassennaher Maßnahmen ca. 2,57 Mio. €) 4 Neubau Straßenverbindung von der B2 bis Alt-Karow / Bahnhofsstraße im Bezirk Pankow Trassennahe Maßnahmen einschließlich Amphibientunnel , Ersatzmaßnahmen in der Parklandschaft „Malchower Aue“ (kostenmäßige Bewertung liegt nicht vor) 5 Ortsumfahrung Ahrensfelde (neu) Grabenrenaturierung mit Feldgehölzpflanzung Hönower Weiherkette, Neuanlage ca. 0,5 ha Parkanlage (kostenmäßige Bewertung liegt nicht vor) 6 4-streifiger Ausbau der L 33 von Hönow (Brandenburg) bis Stendaler Str. (BA M-H) U. a. Renaturierung der Weiherkette nördlich der L33 nebst Amphibientunnel zur Sicherung des überregionalen Biotopverbundes (kostenmäßige Bewertung liegt nicht vor) Mit der rechtsverbindlichen Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden private Dritte oder öffentliche Planungsträger durch die jeweiligen Behörden zu deren Finanzierung und Durchführung naturschutzrechtlich verpflichtet. Die Finanzierung und Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt somit überwiegend durch die Verursacher selbst. Der Landeshaushalt wird davon nicht berührt. In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 1210 1210 1210 - - - 11193 52190 89145/89374 3 - - - Ansatz 200.000,00 200.000,00 - - - Ist 2.954.505,03 108.329,19 2.151.636,74 - - - Ansatz 200.000,00 200.000,00 - - - Ist 5.423.522,48 274.219,46 5.721.418,48 - - - Ansatz 200.000,00 200.000,00 - - - Ist 4.737.420,47 88.549,41 4.900.498,26 - - - Ansatz 200.000,00 200.000,00 - - - Ist 897.702,38 21.402,82 15.333,24 - - - Ansatz 200.000,00 200.000,00 - - - Ist 301.524,72 110.584,83 682.083,69 - - - Ansatz 200.000,00 200.000,00 - - - Ist 483.429,86 19.023,31 84.685,20 - - - Ansatz 200.000,00 200.000,00 - - - Ist 485.256,45 19.272,99 139.397,72 - - - - - - 0750 0750 0750 - - - 11193 52190 89374 Ansatz - - - 200.000,00 200.000,00 Ist - - - 992.220,49 15.555,30 53.359,91 1 Kapitelbezeichnungen bis 2017 (vor Umressortierung) 1210 - Stadt und Freiraumplanung - Kapitelbezeichnungen ab 2017 (nach Umressortierung) 0750 - Naturschutz und Stadtgrün - 2 Titelbezeichnungen 11193 - Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzrecht - 2014 Hauptverwaltung Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 52190 - Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens aus zweckgebundenen Einnahmen - 89145 - Zuschuss an die Grün Berlin GmbH für Investitionen - 89374 - Zuschuss an die Grün Berlin Stiftung für Investitionen - 3 Nachweis der A+E-Maßnahmen bis 2012 bei Titel 89145; ab 2013 bei Titel 89374. Die Ausgaben werden im Rahmen der Haushaltswirtschaft in Höhe der jeweils zweckgebundenen Einnahmen zusätzlich bei Titel 89374 bereitgestellt 2015 2016 2017 2011 2012 2013 Kapitel 1 Titel 2 Anlage 2 zur S18/13558 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Kapitel 1 Titel 2 2010 S18-13558 S18-13558 S18-13558-AE-Anlage 1-2018-03-08 S18-13558-AE-Anlage 2-2018-03-13