Drucksache 18 / 13 587 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 15. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Februar 2018) zum Thema: Pädagogische Ansätze und Methoden V: Alternative Konzepte und Antwort vom 08. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Stefan Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13587 vom 15. Februar 2018 über Pädagogische Ansätze und Methoden V: Alternative Konzepte ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) An welchen Berliner Schulen wird die Methode „Schreiben nach Gehör“ angewandt? Zu 1.: Lehrkräfte entscheiden gemäß § 67 des Schulgesetzes (SchulG) auf Grundlage der Inhalte und Ziele des Rahmenlehrplans (RLP) in den Fachkonferenzen in eigener Verantwortung darüber, welche Methoden und Materialien unter den schulischen Bedingungen und mit Bezug auf den individuellen Förderbedarf eines jeden Kindes am geeignetsten erscheinen und in welcher Form sie diese einsetzen. Daher erfasst die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht, welche Methoden an den Schulen angeboten werden. 2.a) An welchen Regelschulen in Berlin wird von der Erteilung von Hausaufgaben abgesehen? Zu 2.a: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erfasst nicht, in welchem Umfang Hausaufgaben erteilt werden. Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 dargelegt, entscheiden die Schulen auf der Grundlage des Schulgesetzes und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausgestaltung des Unterrichts, die Erziehung, das Schulleben sowie über ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbstständig und in eigener Verantwortung. 2.b) Welche gesetzlichen Vorgaben gelten bezüglich der Erteilung von Hausaugaben an Berliner Schulen? Zu 2.b: Im Folgenden werden die jeweiligen Paragrafen des Schulgesetzes zitiert, die die gesetzliche Grundlage für Hausaufgaben sind: § 4 SchulG - - 2 Grundsätze für die Verwirklichung (5) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler so zu gestalten , dass die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Leistungsnachweise, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten bleibt. § 46 SchulG Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. An Ganztagsschulen und im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule gehört auch die außerunterrichtliche Betreuung zu den verbindlichen Veranstaltungen der Schule, soweit die Teilnahme daran nicht freiwillig ist. Die Schülerinnen und Schüler sind an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. § 76 SchulG Entscheidungs- und Anhörungsrechte (1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über … 11. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde, § 81 SchulG Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen (1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über … 3. Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrolle, 3.a) An welchen Schulen in Berlin gehört es zum Schulkonzept, keine Zensuren zu vergeben? Zu 3.a: An Grundschulen werden in der Schulanfangsphase grundsätzlich verbale Beurteilungen erteilt, in den Jahrgangsstufen 3 - 4 können verbale Beurteilungen erteilt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten dies beschließt. An Gemeinschaftsschulen und an Integrierten Sekundarschulen können auf Antrag anstelle von Zensuren zum Beispiel Zeugnisse bzw. Zeugnisberichte in verbaler Form eingesetzt werden. 3.b) Wie wird die Entwicklung und Leistung der Schüler stattdessen evaluiert und bewertet? Zu 3.b: An allen Schulen ohne Notenvergabe bis einschließlich Jahrgangstufe 8 werden verbale oder/und indikatorenorientierte Beurteilungen vorgenommen. Außerdem führen die Schu- - - 3 len teilweise anstelle der Halbjahreszeugnisse Bilanzgespräche mit Schülerinnen oder Schülern und Erziehungsberechtigten durch. Bilanzgespräche werden aber auch ergänzend zu verbalen oder indikatorengestützten Zeugnissen durchgeführt. Instrumente der Beurteilung der Lernentwicklung sind darüber hinaus Kompetenzraster, Logbücher, Portfolios , Bescheinigungen nach Abschluss von Reihen oder Projekten. 4.) An welchen Schulen in Berlin gibt es die Wiederholung einer Klasse („Sitzenbleiben“) prinzipiell nicht? Zu 4.: Prinzipiell ist die Wiederholung einer Klasse an Grundschulen und an Integrierten Sekundarschulen sowie Gemeinschaftsschulen bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht vorgesehen . In Einzelfällen können Klassenwiederholungen auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden. Berlin, den 08. März 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-13587 S18-13587