Drucksache 18 / 13 614 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 26. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Februar 2018) zum Thema: Taxigewerbe und Antwort vom 05. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13614 vom 26.02.2018 über Taxigewerbe Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: In der Berliner Morgenpost(Online-Version) vom 16.01.2018 steht unter der Überschrift "Trotz EU: Berliner Taxen bekommen weiter 1,50 EUR Zuschlag" der folgende Text: "1,50 Euro sind nicht die Welt, zumal wenn man sich ein Taxi leisten kann. In Berlin sind die Taxifahrer seit jeher verpflichtet, bei bargeldloser Zahlung einen Zuschlag in dieser Höhe zu erheben. Fällig wird der Betrag sowohl bei Bezahlung mit einer EC-Karte als auch per Kreditkarte oder mit der myTaxi-App, wenn per Paypal gezahlt wird. Solche Extragebühren sollte eine EU-Richtlinie abschaffen, die seit dem 13. Januar in Kraft ist. Sie wurde in Paragraf 270a des Bürgerlichen Gesetzbuches übernommen. Diese extra Entgelte sind unwirksam. Demnach sind Aufschläge für alle gängigen Zahlungsmittel wie Überweisungen, Lastschriften und Karten verboten." (https://www.morgenpost.de/berlin/article213127971/Trotz-EU-Berliner-Taxen-bekommen-weiter-1-50-Euro- Zuschlag.html). Der Paragraf 270a des BGB verweist auf eine EU-Verordnung. Wörtlich heißt es in Paragraf 270a BGB: "Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA- Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl, L 123 vom 19.05.2015, s.1 anwendbar ist. Frage: Wie bewertet der Senat die genannte EU Verordnung 2015/751 in Bezug auf die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 06. Dezember 2005 in der Fassung vom 16. Juni 2015? Frage 2: Ist die Darstellung der Berliner Morgenpost, dass der Zuschlag nach der Beurteilung der Verwaltung legitim sei, korrekt? Frage 3: Falls der Senat seine in der Berliner Morgenpost dargestellte Beurteilung bestätigt, dass der Zuschlag korrekt sei, wie gedenkt der Senat diese an sich wünschenswerte Klarstellung bekanntzumachen, um Konfliktsituationen bei der Bezahlung der Taxirechnung zu vermeiden? 2 Antwort zu 1 bis zu 3: Nach § 5 der Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr ist bei bargeldloser Zahlung ein Zuschlag von 1,50 € zu berechnen. Solange diese Regelung besteht, ist der Taxiunternehmer daran gebunden; er darf von dem Taxitarif weder nach oben noch nach unten abweichen. Das hier angesprochene neue europäische und in § 270a BGB in Deutschland umgesetzte Recht erfordert im vorliegenden speziellen Zusammenhang nicht zwingend die Aufhebung des Zuschlags, denn dieser wird nicht i.S. von § 270 a BGB zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast vereinbart. Vielmehr ist der Taxiunternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm (Berliner Taxitarif) zu dessen Berechnung verpflichtet. Damit fehlt es auch an „unerwarteten“ Kosten. Jenseits der juristischen Diskussion prüft die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vor dem Hintergrund, dass bargeldloses Zahlen heute gang und gäbe ist, die Möglichkeiten einer Abschaffung des Zuschlags. Zurzeit läuft in diesem Zusammenhang noch ein Verfahren in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht. In diesem Verfahren hat ein Taxiunternehmen gegen die Pflicht geklagt, elektronische Zahlungsmittel zu akzeptieren. Hierbei könnte es insbesondere auch eine Rolle spielen, inwieweit beide Themen, die Pflicht zur Akzeptanz bargeldloser Zahlungen und der Zuschlag, miteinander zusammen hängen. Der Senat wird den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, um diesen ganzen Komplex im Lichte der Entscheidung des OVG neu zu regeln. Im Interesse der Öffentlichkeit wurde dies bereits durch verschiedene Presseerklärungen bekannt gemacht. Berlin, den 05.03.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13614 S18-13614