Drucksache 18 / 13 634 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 27. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Februar 2018) zum Thema: Bikesharing und die StVZO und Antwort vom 12. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13634 vom 27. Februar 2018 über Bikesharing und die StVZO Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Anforderungen bestehen nach der StVZO an ein verkehrssicheres Fahrrad? Teilt der Senat die Auffassung, dass jedenfalls eine helltönende Klingel, zwei voneinander unabhängige Bremsen (starre Naben gelten nicht als Bremse), zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit je zwei nach vorn und hinten wirkenden, gelben Rückstrahlern ausgestattet sind, ein weißer Frontscheinwerfer, ein rotes Rücklicht, wahlweise Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Rad), ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten erforderlich sind? Antwort zu 1: Nach der Terminologie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gehören Fahrräder zu dem Bereich „Andere Straßenfahrzeuge“ („andere“ als Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger), deren Bau- und Betriebsvorschriften im Wesentlichen in den §§ 63 bis 67 StVZO geregelt sind. Einschlägig für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern gemäß StVZO sind allerdings auch § 30 Abs. 1 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) sowie § 30c Abs. 1 (Vorstehende Außenkanten…) StVZO. Der Senat teilt die Auffassung, dass jedenfalls die in Frage 1 Satz 1 aufgezählten Ausstattungsmerkmale bei einspurigen Fahrrädern mit Pedalantrieb erforderlich sind. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Zudem differenzieren die Anforderungen hinsichtlich einzelner Bau- bzw. Ausrüstungsmerkmale nach der Bauart des Fahrrades (z.B. einspuriges oder mehrspuriges Fahrrad, wie z.B. Big-Bike, Lastenfahrrad, Pedal- oder Handkurbelantrieb, Pedelec). Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern müssen vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO sein (Bauartgenehmigung gemäß § 22a StVZO) und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StVZO). Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der 2 Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4 StVZO). Frage 2: Welche Anbieter von Leihfahrrädern mit gewerblichen Aktivitäten in Berlin sind dem Senat bekannt? Antwort zu 2: Neben dem stationsgebundenen öffentlichen Fahrradverleihsystem „Deezer Nextbike“ bieten die Unternehmen „Lidl-Bikes”, “Donkey Republic Bikes”, “oBike”, “moBike”, „ofo“ und „Byke“ ihre Leihfahrräder ohne feste Stationen auf öffentlichen Straßen an. Frage 3: Prüfen der Senat oder nachgelagerte Behörden die in Berlin von gewerblichen Anbietern aufgestellten Leihfahrräder auf ihre Verkehrssicherheit? Sind die in Berlin angebotenen Leihfahrräder der dem Senat bekannten Anbieter grundsätzlich verkehrssicher ausgestattet? Antwort zu 3: Die Fahrräder von Bikesharing-Anbietern werden wie alle anderen im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen auf Verkehrssicherheit geprüft, darüber hinaus gehende Prüfungen erfolgen nicht. Für das öffentliche Fahrradverleihsystem „Deezer Nextbike“ gelten aufgrund des Betreibervertrages mit dem Land Berlin besonders strenge Qualitätsanforderungen. Ansonsten sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die erforderliche Ausrüstung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesetzlich vorgeschrieben (siehe Antwort zu 1.). Für die Einhaltung sind die Anbieter verantwortlich. Frage 4: Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren sind im Zusammenhang mit Leihfahrrädern seit dem 01.01.2015 jeweils monatlich geführt worden? Antwort zu 4: Valide Aussagen sind wegen vorgeschriebener Datenauslagerungen bei der Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin grundsätzlich nur für einen zurückliegenden Zeitraum von maximal 14 Monaten möglich. Statistische Daten von Ordnungswidrigkeiten, an denen Fahrräder beteiligt sind, werden weder erfasst noch wäre eine Unterscheidung zwischen gewerblichen Leihfahrrädern und privat genutzten Fahrrädern möglich. Berlin, den 12.03.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13634 S18-13634