Drucksache 18 / 13 639 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 27. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Februar 2018) zum Thema: Zweckentfremdungen und Antwort vom 14. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 13639 vom 27. Februar 2017 über Zweckentfremdungen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, da die Kontrolle und Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbotes in Berlin den zuständigen Bezirken/ Bezirksämtern obliegt. Auch können diverse Fragen nicht mit den vorhandenen statistischen Informationen zum Zweckentfremdungsverbot beantwortet werden. Wie u.a. bereits in den Antworten zu den Schriftlichen Anfragen 18/10651 und 18/11281 dargelegt, werden keine ins Detail gehenden Erfassungen in den Zweckentfremdungsverfahren vorgenommen. Um Ihnen ungeachtet dessen eine Antwort zukommen zu lassen, hat der Senat die Bezirke um ergänzende Stellungnahmen gebeten. Die insoweit von den Bezirken übermittelten Angaben auf die Fragen dieser Schriftlichen Anfrage bilden die Grundlage für die folgenden Antworten. Fehlanzeige kann dabei fragebezogen auch bedeuten, dass dem Bezirk keine Erkenntnisse bzw. entsprechende Verfahren vorliegen. Auch ist augenscheinlich, dass die Bezirke die gestellte Frage 6 inhaltlich unterschiedlich verstanden bzw. ausgelegt haben. Frage 1: Welche Objekte, die ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet worden sind, werden gegenwärtig durch den Senat oder nachgelagerte Behörden zu anderen Zwecken genutzt? (Bitte unter Angabe der Gesamtfläche und der gegenwärtigen Nutzung angeben) Frage 2: Welche Objekte, die ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet worden sind, werden gegenwärtig durch Bundesbehörden zu anderen Zwecken genutzt? (Bitte unter Angabe der Gesamtfläche und der gegenwärtigen Nutzung angeben) 2 Frage 3: Welche Objekte, die ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet worden sind, werden gegenwärtig durch ausländische Staaten zu anderen Zwecken, insbesondere als Botschaftsgebäude genutzt? (Bitte unter Angabe der Gesamtfläche und der gegenwärtigen Nutzung angeben) Frage 4: In welchen dieser Fälle ist eine zweckfremde Nutzung erst nach Inkrafttreten des ZwVbG aufgenommen worden oder hat ein Nutzerwechsel stattgefunden? Antwort zu 1.- 4.: Bezirk Mitte Fehlanzeige Friedrichshain-Kreuzberg Fehlanzeige Pankow Fehlanzeige Charlottenburg-Wilmersdorf Es liegen keine Aufzeichnungen über die Nutzung/ Umwidmung von Wohnraum vor Einführung des ZwVbG vor. Anträge und Amtsverfahren gab es für die genannten Institutionen von 2014 bis dato nicht. Spandau Fehlanzeige Steglitz-Zehlendorf Fehlanzeige Tempelhof-Schöneberg Fehlanzeige Neukölln Fehlanzeige Treptow-Köpenick Fehlanzeige Marzahn-Hellersdorf Fehlanzeige Lichtenberg Antwort zu 3.: Andernacher Str. 1, Russische Föderation; Leerstand. Ansonsten Fehlanzeige Reinickendorf Fehlanzeige Frage 5: Ist dem zuständigen Bezirk bekannt, ob das als Wohnhaus errichtete, zwischenzeitlich leerstehende Objekt Pacelliallee 6 in 14195 Berlin von einer der zu 1) bis 3) genannten Nutzergruppen genutzt wird oder genutzt werden soll? Ist ein entsprechender Antrag zur Genehmigung der Zweckentfremdung gestellt worden? Mit welchem Ergebnis? Antwort zu 5: Im bezirklich zuständigen Amt für Bürgerdienste (Fachbereich Wohnen) ist eine derartige Nutzung bzw. beabsichtigte Nutzung nicht bekannt. Es wurde kein Antrag auf zweckfremde Nutzung gestellt. Frage 6: In wie vielen Fällen ist in welcher Gesamthöhe in den Jahren 2014 ff. ein Ordnungsgeld nach § 8 ZwVbG festgesetzt worden? (bitte sortiert nach Bezirken) Antwort zu 6: Der Senat macht darauf aufmerksam, dass § 8 ZwVbG hinsichtlich eines Ordnungsgeldes nicht einschlägig ist. Die von den Bezirken abgegebenen Angaben bittet der Senat der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 3 Bezirk Mitte Gem. § 8 ZwVbG wurden keine Ordnungsgelder festgesetzt. Friedrichshain-Kreuzberg In 129 Fällen wurde ein Gesamtbußgeld in Höhe von 1.769.983,82 Euro festgesetzt. Davon wurden 129.881,50 Euro bereits beigetrieben. Pankow Bis zum 31.12.2017: 62.175 Euro Charlottenburg-Wilmersdorf Bußgeld wurde lediglich bei Verletzung der Auskunftspflicht verhängt, bis zum 31.12.17 = 500 Euro. Bevorzugtes Mittel ist die Zwangsgeldandrohung/- festsetzung. Diese wird gleich mit der Rückführungsanordnung verbunden und es entsteht kein weiterer Rechtsweg bzw. Beitreibungsaufwand zumal das Bußgeld, falls es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht käme - was in der Regel der Fall ist - auch von diesem vereinnahmt würde und nicht dem Bezirk zur Verfügung stünde. Spandau Hier wird vermutet, dass sich die Frage auf § 6 ZwVbG bezieht, da § 8 ZwVbG keine "Ordnungsgelder" regelt. Danach wurde seit 2014 in 4 Fällen ein Zwangsgeld von jeweils 10.000 Euro und damit insgesamt in Höhe von 40.000 Euro festgesetzt. Steglitz-Zehlendorf Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) stellt keine Rechtsgrundlage zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes dar. § 8 ZwVbG regelt den Erlass von Ausführungsvorschriften für das ZwVbG. Tempelhof-Schöneberg Es wurden 86 Bußgeldbescheide mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 173.000 Euro erlassen. Neukölln Der Bezirk Neukölln hat bislang in drei Fällen ein Bußgeld nach § 7 ZwVbG beschieden. Ein Bußgeld wurde in Höhe von 8.000,00 € und in zwei Fällen wurde jeweils ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt. Treptow-Köpenick Es erfolgten drei Bußgeldfestsetzungen in einer Gesamthöhe von 10.597,00 Euro. Marzahn-Hellersdorf In den Jahren 2014 ff. wurde in keinem Fall ein Ordnungsgeld nach § 8 ZwVbG festgesetzt. Lichtenberg Sollte es sich um § 7 ZwVbG handeln: 1 Fall, 10.600 Euro zzgl. Gebühren, keine Eintreibung, da Einstellung Owi Reinickendorf Keine Angabe Berlin, den 14.03.2018 In Vertretung Sebastian Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-13639 S18-13639