Drucksache 18 / 13 644 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marion Platta (LINKE) vom 28. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Februar 2018) zum Thema: Soziale und Grüne Infrastruktur – Konkurrenz von Schulsporthalle und wohnortnaher Grünfläche – hier auch am Beispiel eines Standortes in Alt- Hohenschönhausen und Antwort vom 13. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Marion Platta (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13644 vom 28.02.2018 über Soziale und Grüne Infrastruktur – Konkurrenz von Schulsporthalle und wohnortnaher Grünfläche – hier auch am Beispiel eines Standortes in Alt- Hohenschönhausen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Schutz vor Umwandlung haben gewidmete Grünflächen in Berlin und welche Verwaltungen sind bei Umwandlungsverfahren durch wen zu beteiligen (bitte allgemein und am Beispiel Objektnummer 15GA13 in Alt-Hohenschönhausen erörtern)? Frage 2: Welche Verfahrensschritte sind erforderlich, um gewidmete Grünflächen ggf. auch nur zum Teil in Bauflächen bzw. Gemeinbedarfsflächen zu wandeln? Welche Kriterien werden für den Abwägungsprozess zur Entscheidung des Erfordernisses der Umwandlung herangezogen (bitte einschließlich deren Gewichtung angeben und am Beispiel Objektnummer 15GA13 in Alt-Hohenschönhausen erörtern)? Frage 3: Inwieweit sind öffentliche Beteiligungsverfahren für die Entwidmung von Grünflächen vorgesehen bzw. ab welcher Größe/Bedeutung von welchem Gesetz her vorgeschrieben? Antwort zu 1, zu 2 und zu 3: Grünflächen in Berlin sind nicht grundsätzlich gewidmet. Gemäß dem Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind nur ein Teil der Berliner Grünflächen. 2 Gemäß Grünanlagengesetz sind öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den Vorschriften des Grünanlagengesetzes gewidmet sind. Die Widmung entsprechender Flächen erfolgt durch das zuständige Bezirksamt und ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes oder gärtnerisch begrüntes gewidmetes öffentliches Straßenland oder Kleingärten können keine nach dem Grünanlagengesetz gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sein. Daneben gibt es weitere Freiflächen wie zum Beispiel Vorhalteflächen, die nicht nach dem Grünanlagengesetz gewidmet sind. Die Widmung mit Zweckbestimmung nach dem Grünanlagengesetz bewirkt nur insoweit Schutz vor einer Veränderung, als keine Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen. Unabhängig davon gelten insbesondere die Festlegungen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung sowie die Bestimmungen des Naturschutzrechts. Gemäß § 2 Absatz 4 Grünanlagengesetz kann eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage vollständig oder teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Gemäß § 2 Absatz 5 Grünanlagengesetz ist die Einziehung unter Angabe des Grundes im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dies gilt nicht für eine Teileinziehung in geringem Umfang. Einwände gegen eine durch das zuständige Bezirksamt beschlossene und im Amtsblatt für Berlin veröffentlichte vollständige oder teilweise Einziehung können unter Fristwahrung geltend gemacht werden. Aussagen in Bezug auf das angefragte Beispiel Objektnummer 15GA13 in Alt- Hohenschönhausen können durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständigkeitshalber nicht gemacht werden. Kenntnisse zu diesem Beispiel liegen hier nicht vor. Frage 4: Ist es zutreffend, dass der Versorgungsgrad der Anwohner*innen mit Grün- und Erholungsflächen (Ziel aus LaPro 2016: 6 m² /EW für wohnungsnahen Freiraum) keine Rolle bei der Entscheidungsfindung zur Aufgabe gewidmeter Grünflächen bzw. Teilen von ihnen spielt? Wenn nein, was wären die kritischen Grenzen für die Entscheidung, dass die Aufgabe der Grünfläche durchzuführen ist bzw. abgewendet werden muss? Frage 5: Wie hat sich die Grünflächenversorgung der Bevölkerung im Planungsgebiet 11020515 (Landsberger Allee mit Sozial-Index 3) in den letzten zehn Jahren entwickelt, welcher Versorgungsgrad konnte bis heute erreicht werden und wohin soll sich der Grünflächenversorgungsgrad bis zum Ende 2021 entwickeln? 3 Antwort zu 4 und zu 5: Der Versorgungsgrad für die wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen liegt laut der Versorgungsanalyse Grünflächen VAG 2017 für den betreffenden Einzugsbereich bei 7,2 m²/ EW (3.978 Einwohner auf 28.607 m² Grünfläche). Inwieweit dies eine Rolle bei der Entscheidungsfindung spielte, ist dem Senat nicht bekannt. Das Gebiet wurde auch in der Versorgungsanalyse Grünflächen VAG 2011 als versorgt dargestellt und ist dementsprechend im Landschaftsprogramm Teilplan Erholung und Freiraumnutzung in Dringlichkeitsstufe IV der Wohngebiete eingeordnet. Frage 6: Welche bioklimatischen Auswirkungen und ökologischen Veränderungen (einschließlich Grundwasserentwicklung, Staubbindung, Hitzeschutz) werden die umfangreichen Baumfällungen (darunter 31 geschützte Bäume) im lnnenhof der Wohngebäude Liebenwalder Straße / LandsbergerAllee /Arendsweg / Biesenthaler Straße haben bzw. nach sich ziehen? Antwort zu 6: Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen der Standortprüfung in die Entscheidung einbezogen. Da diese Entscheidung auf der bezirklichen Ebene getroffen wurde, liegen dem Senat zum jetzigen Zeitpunkt keine Informationen hierzu vor. Frage 7: Welche anderen Möglichkeiten zur Errichtung einer neuen Schulsporthalle bzw. zur Ertüchtigung der vorhandenen Schulsporthalle sind am Standort Liebenwalder Straße geprüft worden? Antwort zu 7: Nach Kenntnis der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat der Bezirk den Standort vorgeschlagen. Weitere Kenntnisse zu diesem Vorgang liegen nicht vor. Frage 8: Können die Anwohner*innen davon ausgehen, dass mit dem Bau der Schulsporthalle alle negativen Umweltauswirkungen standortgerecht ausgeglichen werden? Wenn ja, wann, wie und durch wen werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt und kontrolliert? Antwort zu 8: Es ist vorgesehen, dass ein Ausgleich erfolgt. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass dies nicht immer am Standort des Eingriffs erfolgen kann. Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Eine Kontrolle erfolgt durch die genehmigende Stelle, also den Bezirk. 4 Frage 9: Welche gesetzlichen Vorschriften müssten nach Meinung des Senates erlassen bzw. verändert werden, um ein Verschlechterungsverbot für umweltbeeinträchtigende Faktoren (Lärmbelastung, Luftbelastung, Grünflächenversorgung, thermische Belastung) in Gebieten mit sozialen Problemlagen durchzusetzen? Antwort zu 9: Keine. Alle Eingriffe unterliegen bereits umfangreichen Abwägungsentscheidungen. Berlin, den 13.03.2018 In Vertretung Stefan Tidow ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13644 S18-13644