Drucksache 18 / 13 661 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Holger Krestel (FDP) vom 05. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2018) zum Thema: „Gitterzulage“ in Berliner Justizvollzugsanstalten und Antwort vom 20. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Holger Krestel (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 661 vom 05. März 2018 über „Gitterzulage“ in Berliner Justizvollzugsanstalten -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland wird für Beamtinnen und Beamte im Justizvollzugsdienst die sogenannte Gitterzulage gezahlt? Zu 1.: Die Angaben für die einzelnen Bundesländer sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bundesland Zahlung der „Gitterzulage“ Ja/ Nein Baden-Württemberg Ja Bayern Ja Berlin Ja Brandenburg Ja Bremen Ja Hamburg Ja Hessen Ja Mecklenburg-Vorpommern Ja Niedersachsen Ja Nordrhein-Westfalen Ja Rheinland-Pfalz Ja Saarland Ja Sachsen Ja Sachsen- Anhalt Ja Schleswig-Holstein Ja Thüringen Ja 2 2. In welchen der genannten Bundesländer ist die „Gitterzulage“ ruhegehaltsfähig? Zu 2.: Die Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: 3. Welche Kosten würden mittelfristig für das Land Berlin entstehen, wenn man die „ Gitterzulage“ zu einer ruhegehaltsfähigen Zulage umwandelt? – Bitte anhand von konkreten Prognoseberechnungen erklären. Zu 3.: Die Kosten, die mittelfristig für das Land Berlin entstünden, wenn die „Gitterzulage“ der Beschäftigten in den Berliner Justizvollzugsanstalten künftig ruhegehaltfähig wäre, sind von einer Vielzahl von Faktoren anhängig. Die nachstehende Berechnung kann daher nur eine erste Einschätzung sein. Bei der Berechnung der Prognose wurde von folgenden Annahmen ausgegangen: Zunächst wurde überschlägig ermittelt, wie viele der Beschäftigten in den Berliner Justizvollzugsanstalten voraussichtlich in den Jahren des Prognosezeitraums, der hier auf einen Zehnjahreszeitraum festgelegt wurde, wegen Erreichens der besonderen Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Zahl der jährlichen Ruhestandseintritte wurde über den Prognosezeitraum kumuliert und für jeden Jahrgang mit der monatlichen Zulage sowie mit der Zahl 12 multipliziert. Abschließend wurde das Ergebnis mit dem durchschnittlichen Ruhegehaltssatz der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die vor ihrer Pensionierung im Vollzugsdienst tätig waren, vervielfacht. Da verlässliche Aussagen hierzu naturgemäß nicht möglich sind, wurden etwaige Todesfälle bei der Prognose gänzlich außer Betracht gelassen. Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass die Zugänge in die Versorgung jeweils das ganze Jahr Versorgung beziehen, auch wenn sich die Zurruhesetzungen tatsächlich über das ganze jeweilige Jahr verteilen. Dieser Effekt nimmt im Verlauf des Prognosezeitraums jedoch ab, da das Verhältnis der jährlich in den Ruhestand tretenden Versorgungsberechtigten zur kumulierten Gesamtzahl der betrachteten Gruppe immer geringer wird. Bundesland Ruhegehaltsfähigkeit der „Gitterzulage“ Ja/ Nein Baden-Württemberg Nein Bayern Ja Berlin Nein Brandenburg Nein Bremen Nein Hamburg Nein Hessen Nein Mecklenburg-Vorpommern Nein Niedersachsen Nein Nordrhein-Westfalen Ja Rheinland-Pfalz Nein Saarland Nein Sachsen Nein Sachsen- Anhalt Nein Schleswig-Holstein Nein Thüringen Nein 3 Im Gegenzug wurde die Zulage über den gesamten Betrachtungszeitraum in der gleichen Höhe berücksichtigt. Zwar nimmt die Zulage nicht an allgemeinen Besoldungserhöhungen teil, es wäre jedoch möglich, dass der Zahlbetrag der Zulage im Prognosezeitraum angepasst werden könnte. Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe kann derzeit nicht seriös prognostiziert werden. Unter den oben genannten Annahmen werden sich die Kosten im Falle der Ruhegehaltfähigkeit der „Gitterzulage“ im Prognosezeitraum voraussichtlich wie folgt entwickeln: Fälle (kumuliert) Zulage Zulage ( jährlich) Zulage unter Berücksichtigung des durchschn. Ruhegehaltssatzes (63,9%) 2019 145 127,38 € 221.641 € 141.629 € 2020 290 127,38 € 443.282 € 283.257 € 2021 420 127,38 € 641.995 € 410.235 € 2022 550 127,38 € 840.708 € 537.212 € 2023 680 127,38 € 1.039.421 € 664.190 € 2024 810 127,38 € 1.238.134 € 791.167 € 2025 940 127,38 € 1.436.846 € 918.145 € 2026 1075 127,38 € 1.643.202 € 1.050.006 € 2027 1210 127,38 € 1.849.558 € 1.181.867 € 2028 1345 127,38 € 2.055.913 € 1.313.729 € Berlin, den 20. März 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13661 S18-13661