Drucksache 18 / 13 668 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) vom 28. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. März 2018) zum Thema: Frauenmarsch 17. Februar 2018 und Antwort vom 20. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Andreas Wild (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13668 vom 28. Februar 2018 über Frauenmarsch 17. Februar 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum wurden die angemeldeten Gegendemonstrationen nicht zeitlich und räumlich in geeigneter Art und Weise am Frauenmarsch vorbeigeleitet? Zu 1.: Alle angemeldeten Gegenversammlungen fanden außerhalb der angemeldeten Aufzugsstrecke des „Frauenmarsches“ statt. Es kam zu keinem Aufeinandertreffen von angemeldeten Gegenversammlungen und der Versammlung „Frauenmarsch zum Kanzleramt Gegen die Freiheitsberaubung der Frauen in Deutschland wegen falscher Asylpolitik der Bundesregierung“. 2. Wer ist dafür verantwortlich, dass durch eine anscheinend nicht ausreichend abgesicherte Streckenführung aller Demonstrationen die Sitzblockaden ermöglicht wurden? Zu 2.: Die hier implizierte Aussage bezüglich der Absicherung der Wegstrecken wird vom Senat von Berlin nicht geteilt. Die Leitung dieses Einsatzes lag bei der 2. Bereitschaftspolizeiabteilung Berlin. 3. Wie viele Blockierer wurden einzeln zur erkennungsdienstlichen Identitätsfeststellung abgeführt und nach §21 Versammlungsgesetz angezeigt? Werden weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen durch Bildmaterial durchgeführt? Zu 3.: Keine. Die ergänzende Fragestellung, inwiefern weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen durch Bildmaterial durchgeführt werden, bezieht sich nach hiesigem Verständnis auf bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren. Zu den Inhalten laufender Strafermittlungsverfahren werden grundsätzlich keine Aussagen getätigt. Seite 2 von 3 4. §21 Versammlungsgesetz: Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Haben sich Christian Ströbele, MdB Canan Bayram und MdA Karin Schmidberger an den Sitzblockaden beteiligt? Wurde gegebenenfalls gegen diese Personen Anzeige erstattet? Wurde die Immunität der beiden Frauen aufgehoben? Zu 4.: Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Senat an einer Antwort gehindert. 5. Warum wurde der genehmigte und friedliche Frauenmarsch drei Stunden lang - bis 18.30 Uhr - aufgehalten und keinerlei Anstrengung unternommen, die Kreuzung zu räumen? Zu 5.: Der Aufzug wurde angehalten, um ein Aufeinandertreffen von Personen widerstreitender politischer Interessenlagen und somit unmittelbar zu befürchtende körperliche Auseinandersetzungen zu verhindern. Den Teilnehmenden der Blockade wurde unverzüglich durch wiederholte Lautsprecherdurchsagen ein neuer Kundgebungsort abseits der Aufzugsstrecke zugewiesen. Da eine Resonanz seitens der angesprochenen Personen nicht festzustellen war, begannen die Polizeidienstkräfte unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit der Durchführung freiheitsbeschränkender/-entziehender Maßnahmen. Aufgrund der hohen Anzahl der Blockierenden war den Teilnehmenden des „Frauenmarsches“ ein zeitnahes Weiterlaufen nicht in Aussicht zu stellen, so dass die Versammlungsleiterin diesen infolgedessen um 18:09 Uhr nach einer spontanen Zwischenkundgebung beendete. 6. Warum wurde die genehmigte Demonstration nicht durch die Rudi-Dutschke-Straße in die Charlottenstraße umgeleitet? 7. Warum wurden ca. 4000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Frauenmarsches nicht durch die großen Durchfahrten des Arbeitsamtes in die Charlottenstraße geleitet oder durch Seitenstraßen in die Charlottenstraße oder Wilhelmstraße umgeleitet? 8. In der Puttkamerstraße befindet sich eine Polizeidienststelle. Es wäre ein leichtes gewesen, die Demonstration durch die Puttkamer Straße in die Wilhelmstraße umzuleiten. Ist die Polizei in Berlin nicht in der Lage, eine Frauendemonstration mit 4000 Teilnehmern ordentlich durchzuführen? Zu 6. bis 8.: In der Rudi-Dutschke-Straße zwischen Friedrichstraße und Charlottenstraße befanden sich ca. 150 weitere Personen des Gegenprotests, wodurch sich dieser Straßenzug nicht als Alternativroute anbot. Darüber hinaus waren insgesamt bis zu 1.700 Gegendemonstrantinnen bzw. Gegendemonstranten im unmittelbaren Umfeld der Aufzugsstrecke. Die Einsatzleitung prüfte optional fortlaufend sämtliche Straßenzüge, hierunter auch die Charlottenstraße, Wilhelmstraße sowie Puttkamer Straße. Aufgrund der Vielzahl der Blockierenden sowie der starken Personenbewegungen des Gegenprotestes waren aber keine Alternativrouten akzeptabel. Seite 3 von 3 9. Wer gab gegebenenfalls die Anweisung, die Blockade nicht aufzulösen? Wer unterließ gegebenenfalls eine Durchführungsvorschrift, die Blockade aufzulösen? Wer versäumte gegebenenfalls eine Umleitung der Demonstration durch Nebenstraßen? Zu 9.: Siehe Antwort Frage 2. Berlin, den 20. März 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13668 S18-13668