Drucksache 18 / 13 675 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 01. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. März 2018) zum Thema: Weshalb wird die Einhaltung des Mindestlohns, der Steuerehrlichkeit und der Fiskaltaxameter im Taxigewerbe kontrolliert, nicht aber im Limousinen- Mietwagengewerbe? und Antwort vom 15. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13675 vom 01.03.2018 über Weshalb wird die Einhaltung des Mindestlohns, der Steuerehrlichkeit und der Fiskaltaxameter im Taxigewerbe kontrolliert, nicht aber im Limousinen- Mietwagengewerbe? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchem Grunde haben die in Berlin tätigen Mietwagen und Chauffeur-Unternehmen ihren Betriebssitz in der Regel in Brandenburg? Antwort zu 1: Die einschlägigen Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) überlassen es der eigenen Entscheidung des Mietwagenunternehmers, wo er seinen Betriebssitz wählt und wo er fährt. Frage 2: Ist dies bereits thematisiert worden zwischen beiden Landesregierungen oder -behörden, mit welcher künftigen Verfahrensweise und welchen Konsequenzen? Antwort zu 2: Die Behörden der beiden Länder stehen in grundsätzlichen Kontakt und tauschen sich über den Handlungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten aus. Frage 3: Gilt für diese Unternehmen und ihre Fahrer die tägliche Rückkehrpflicht zum Betriebssitz und wie wird diese kontrolliert? 2 Antwort zu 3: Hinsichtlich der Rückkehrpflicht gilt für alle Mietwagen: Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Überprüfung der Rückkehrpflicht obliegt gemäß § 54 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) der zuständigen Genehmigungsbehörde, die nach § 54a PBefG die erforderlichen Befugnisse inne hat (Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere, Auskunftsverlangen). Für einen Mietwagenunternehmen, der seinen Betriebssitz außerhalb des Landes Berlin hat, ist die jeweilige Genehmigungsbehörde seines Betriebssitzes zuständig. Daneben kann die Berliner Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) nach dem Tatortprinzip bußgeldbewehrte Verstöße im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts (nur) ahnden, sofern es die für eine Verfolgung erforderlichen, ausreichenden (nicht nur pauschalen) Hinweise erhält. Frage 4: Wie werden Lohn- und Einkommenssteuer sowie Umsatzsteuer kontrolliert, durch wen und in welcher Intensität (konkrete Kontrolldichte)? Frage 6: Wie werden durch welche Behörden mit welcher Intensität die Einnahmen aus der Dienstleistung dieser Unternehmen kontrolliert und die Steuerehrlichkeit belegt und kontrolliert? Frage 7 Zu 6. ergänzend im Bejahungsfalle: wie werden ggfs. Verstöße geahndet? Antwort zu 4, zu 6 und zu 7: Die Berliner Steuerverwaltung überprüft sämtliche Steuerfälle unter Abwägung aller steuerlichen Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens durch den Innendienst der Finanzämter, ggf. durch eine Außenprüfung oder steueraufsichtliche Maßnahmen (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle). Sie geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen nach, die auf ein steuerliches Fehlverhalten hinweisen. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Finanzbehörde gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Wenn sich also der Verdacht einer Straftat ergibt, so ist ein Strafverfahren einzuleiten. Frage 5: Wie ist sichergestellt, dass die Fahrer der Mietwagen-/Chauffeur-Unternehmen den Mindestlohn erhalten? Antwort zu 5: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 8,84 Euro brutto/Stunde gilt seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 1. Januar 2015 bundesweit und grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen. Branchenbezogene Ausnahmen nach diesem Gesetz oder noch bis 31. Dezember 2017 mögliche branchenbezogene Regelungen auf 3 der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes kamen für den Bereich des Personenbeförderungsgewerbes nicht zur Anwendung. Gesetzeskonformes Verhalten vorausgesetzt muss der allgemeine gesetzliche Mindestlohn daher seit seiner Einführung auch im Berliner Mietwagengewerbe grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlt werden. Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns ist durch das MiLoG der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zugewiesen. Die für die Bekämpfung nahezu aller Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und in allen Wirtschaftszweigen zuständige FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz. In diesem Zusammenhang führt die FKS auch im Personenbeförderungsgewerbe Prüfungen und Ermittlungen auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch. Dabei wird auch geprüft, ob Mindestlohnunterschreitungen vorliegen. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht eine gesonderte Erfassung des Mietwagengewerbes nicht vor. Erfasst wird das Personenbeförderungsgewerbe, zu dem unter anderem auch das Mietwagengewerbe zählt. Die Ergebnisse der FKS im Personenbeförderungsgewerbe in Berlin können für das Jahr 2016 der Antwort des Senats zu der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) über „Mindestlohnumgehungen im Berliner Taxigewerbe“ auf Drs. 18/10529 entnommen werden. Frage 8: In welcher Höhe wurden Strafzahlungen festgesetzt und durch welche Behörde? Antwort zu 8: Die Berliner Steuerverwaltung führt über die Ahndung etwaiger Verstöße in dieser Branche keine gesonderten Aufzeichnungen. Frage 9: Gehören die entsprechenden Unternehmen zum Geltungsbereich des Fiskaltaxameters, wenn nein, warum nicht? Antwort zu 9: Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte grundsätzlich nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 40 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)). Sofern Wegstreckenzähler verwendet werden, sind die Anforderungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.11.2010 (Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften) zu erfüllen. Steuerlich relevante Daten müssen einzeln und vollständig (Einzelaufzeichnungspflicht) sowie unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Frage 10: Durch wen findet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für die jeweiligen Unternehmen statt? 4 Antwort zu 10: Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen im Rahmen der Vorgaben des § 13 Absatz 1 Nr. 1 PBefG, wonach die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Frage 11: Durch wen und in welcher Intensität werden das Arbeitszeitgesetz und das Bundesurlaubsgesetz für die Fahrer sowie die Verkehrssicherheit der eingesetzten Fahrzeuge kontrolliert? Antwort zu 11: Soweit die Fahrer als Arbeitnehmer tätig sind, werden die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeit durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) – als die zuständige Aufsichtsbehörde in Berlin – kontrolliert. Die Überwachung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ressourcen, wenn der Arbeitsschutzbehörde konkrete Anlässe (Anzeigen, Hinweise, Beschwerden) bekannt werden. Derzeitig liegen weder der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales noch dem LAGetSi konkrete Hinweise in Bezug auf bestimmte Mietwagenunternehmen oder Beschwerden von Fahrern vor. Die Einhaltung der – rein privatrechtlichen – Urlaubsansprüche von angestellten Fahrern nach dem Bundesurlaubsgesetz unterliegt keiner staatlichen Kontrolle. Entsprechende Ansprüche müssen ggf. von den Fahrern persönlich im arbeitsgerichtlichen Streitverfahren durchgesetzt werden. Wie andere Kraftfahrzeuge auch sind die Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz regelmäßig einer Hauptuntersuchung zu unterziehen; der Zeitabstand für die nächste Hauptuntersuchung verkürzt sich bei ihnen aber auf 12 Monate. Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften der BOKraft entsprechen. Gemäß § 41 BOKraft hat der Unternehmer nach Hauptuntersuchungen der Genehmigungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts vorzulegen. Gleiches gilt nach § 42 BOKraft für außerordentliche Hauptuntersuchungen, die vor der ersten Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in einem Unternehmen erforderlich sind. Berlin, den 15.03.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13675 S18-13675