Drucksache 18 / 13 704 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. März 2018) zum Thema: Begriffsdefinitionen im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres II und Antwort vom 20. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 8 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13704 vom 05. März 2018 über Begriffsdefinitionen im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) liegen die vom Bundeskriminalamt (BKA) herausgegebenen „Richtlinien für die Führung der PKS“ als bundesweit abgestimmte Erfassungskriterien zugrunde. Im Sinne einer aussagekräftigen Statistik über das Ausmaß, die Struktur und Entwicklung der polizeilich registrierten Kriminalität, gewährleistet das BKA in seinem Internetangebot einen freien Zugang zu den „Richtlinien für die Führung der PKS“. Die neueste Version der „Richtlinien für die Führung der PKS“ in der Fassung vom 01.01.2018 ist der Antwort als Anlage beigefügt. 1) Werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik alle in dem jeweiligen Jahr in Berlin angezeigten Straftaten erfasst? Falls nein, welche strafbaren Sachverhalte werden nicht erfasst? Zu 1.: Antwort siehe Anlage, Punkt 1.1, 1.2, 2.1.4 und 2.1.5. 2) Wird die wiederholte Begehung von Straftaten, etwa eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Tatbegehung, mit jeder Tat für die Zwecke der PKS erfasst oder erfolgt hier eine Zusammenfassung? Zu 2.: Antwort siehe Anlage, Punkt 4.4.1, 4.4.3.2 und 4.4.3.4. 3) Falls unter anderem nur bearbeitete Straftaten erfasst werden, wie ist "bearbeitet" im Sinne der Polizeilichen Kriminalstatistik definiert? Seite 2 von 8 Zu 3.: Antwort siehe Anlage, Punkt 2.1 und 2.1.1. 4) Sofern sich die Zahl der in 2017 in Berlin angezeigten von der Zahl der "bearbeiteten" Fälle im Sinne der PKS unterscheidet, wie viele Taten - gruppiert nach den Kriterien der Kurzfassung der veröffentlichen PKS 2017 - sind im Jahr 2017 in Berlin angezeigt worden? 5) Sofern gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangene nicht als einzelne Fälle im Sinne der PKS erfasst werden, wie viele Einzeltaten (ohne Zusammenfassung für die Zwecke der PKS) - gruppiert nach den Kriterien der Kurzfassung der veröffentlichen PKS 2017 - sind im Jahr 2017 in Berlin festgestellt worden? Zu 4. und 5.: Wie aus der Antwort zu Frage 1. ersichtlich handelt es sich bei im Sinne der PKS erfassten Taten nicht um alle in dem jeweiligen Jahr angezeigten Straftaten, sondern um alle in dem jeweiligen Jahr erstmalig abgeschlossenen Straftaten. Die nachfolgende Auswertung stellt die Daten aus der PKS den verlaufsstatistischen Erhebungen der angezeigten und in Bearbeitung befindlichen Fällen auf Grundlage der Erfassung im System Datawarehouse Führungsinformation (DWH FI) gegenüber. Letztere Daten sind nicht abschließend qualitätsgesichert und bilden den tagesaktuellen Stand, der im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) bearbeiteten Vorgänge ab. Ermittlungsverfahren, die z. B. beim Zoll oder der Bundespolizei mit dem Tatort Berlin bearbeitet werden, finden in der Verlaufsstatistik keine Berücksichtigung. Entsprechend der Fragestellung sind in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht die Datenerhebungen zu den einzelnen Deliktsgruppen bzw. Delikten adäquat zu denen, wie sie im Bericht „Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2017 – Kurzüberblick“ aufgelistet sind, dargestellt. Da einzelne Delikte auch in bestimmten Deliktsgruppen mitgezählt werden, entspricht die Gesamtzahl der Straftaten nicht der Summe der dargestellten Delikte und Deliktsgruppen. Delikt(-gruppe) Fallzahlen PKS 2017 Vorgangsanlage 2017 Straftaten insgesamt 520.437 487.488 Mord und Totschlag 91 106 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 3.770 3.753 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 61.398 61.007 Raub insgesamt 4.242 4.478 Körperverletzungen insgesamt 42.742 42.116 Diebstahl insgesamt 228.072 222.713 Taschendiebstahl 27.119 22.381 Fahrraddiebstahl 30.325 30.405 Wohnraumeinbruchsdiebstahl 8.580 8.350 Diebstahl an/aus Kraftfahrzeugen 32.740 32.898 Diebstahl von Kraftwagen 6.666 6.623 Betrug 92.432 71.000 Waren- und Warenkreditbetrug 28.239 25.126 Internetkriminalität insgesamt 26.861 20.558 Wirtschaftskriminalität 5.976 3.603 Widerstand gegen die Staatsgewalt 2.551 2.380 Vorsätzliche Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr 602 592 Rauschgiftdelikte 16.077 16.513 Straftaten gg. das Aufenthalts-, Asyl- und Freizügigkeitsgesetz/EU 10.864 6.715 Quelle: PKS 2017 / Verlaufsstatistik Datawarehouse (DWH-FI, Stand: 09.03.2018) Seite 3 von 8 6) Werden Handlungen, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt werden (Tateinheit) oder ein Straftatbestand mehrfach erfüllt wird, für die Zwecke der PKS gesondert erfasst? Zu 6.: Antwort siehe Anlage, Punkt 4.4.2. 7) Wie ist der Begriff der "Aufklärungsquote" für die Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik definiert? Sagt diese etwas darüber aus, wie viele der im Berichtsjahr erfassten Straftaten aufgeklärt worden sind? Zu 7.: Antwort siehe Anlage, Punkt 2.7.1, 2.1.2 und 2.1.3. 8) Wird zu einigen oder allen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung das Geschlecht und Alter des Opfers und Beziehung zum Täter erfasst? Falls ja, seit wann ist das der Fall? Welche Werte wurden betreffend der in 2016 und 2017 angezeigten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasst? (Gegliedert nach Geschlecht, Altersgruppen und Beziehung zum Täter) Zu 8.: Zum überwiegenden Teil der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgt die Erfassung des Geschlechts und Alters des Opfers sowie die Beziehung zum Täter. Ausnahmen bilden alle Delikte, die unter dem Summenschlüssel 143000 – Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) – zusammengefasst sind sowie die PKS-Schlüssel 140010 Ausübung der verbotenen Prostitution und 140020 Jugendgefährdende Prostitution. Informationen zum Opfer werden bundesweit seit 1971 erhoben. Die angefragten Werte sind den folgenden Tabellen zu entnehmen: Jahr 2016 Beziehung des Opfers zum Tatverdächtigen Kinder Jugendliche Heranwachsende Erwachsene ab 21 Jahren Gesamt Ehe/Partnerschaft/Familie einschl. Angehörige 152 33 16 124 325 davon männlich 43 4 1 3 51 weiblich 109 29 15 121 274 Formelle soziale Beziehungen in Institutionen, Organisationen und Gruppen 53 17 5 32 107 davon männlich 18 3 2 6 29 weiblich 35 14 3 26 78 Informelle soziale Beziehungen 208 122 62 198 590 davon männlich 78 21 6 21 126 weiblich 130 101 56 177 464 Keine Beziehung 252 134 90 605 1081 davon männlich 66 29 5 76 176 Seite 4 von 8 weiblich 186 105 85 529 905 Ungeklärt 183 115 35 233 566 davon männlich 110 63 4 59 236 weiblich 73 52 31 174 330 Gesamtergebnis 848 421 208 1192 2669 davon männlich 315 120 18 165 618 weiblich 533 301 190 1027 2051 Quelle: PKS Jahr 2017 Beziehung des Opfers zum Tatverdächtigen Kinder Jugendliche Heranwachsende Erwachsene ab 21 Jahren Gesamt Ehe/Partnerschaft/Familie einschl. Angehörige 158 40 22 210 430 davon männlich 34 2 2 10 48 weiblich 124 38 20 200 382 Formelle soziale Beziehungen in Institutionen, Organisationen und Gruppen 73 32 14 77 196 davon männlich 31 8 4 43 weiblich 42 24 14 73 153 Informelle soziale Beziehungen 220 176 76 289 761 davon männlich 61 19 5 33 118 weiblich 159 157 71 256 643 Keine Beziehung 314 210 158 917 1599 davon männlich 79 24 14 109 226 weiblich 235 186 144 808 1373 Ungeklärt 229 93 41 305 668 davon männlich 96 22 5 68 191 weiblich 133 71 36 237 477 Gesamtergebnis 994 551 311 1798 3654 davon männlich 301 75 26 224 626 weiblich 693 476 285 1574 3028 Quelle: PKS Vorbemerkung zu den Fragen 9. bis 11.: Zur Erklärung werden die verwendeten PKS-Hauptgruppen benannt: Seite 5 von 8 PKS-Schlüssel Bezeichnung der Hauptgruppe ------ Straftaten -insgesamt- 890000 Straftaten ohne Ausländerrechtliche Verstöße 000000 Straftaten gegen das Leben 100000 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 200000 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 3***00 Diebstahl ohne erschwerende Umstände -insgesamt- 4***00 Schwerer Diebstahl -insgesamt- 500000 Vermögens- und Fälschungsdelikte 600000 Sonstige Straftatbestände (StGB) 700000 Strafrechtliche Nebengesetze Seit 1983 gilt bei der Erfassung von Tatverdächtigen in der PKS die sogenannte „Echttäterzählung“. Danach wird ein Tatverdächtiger, für den im Berichtszeitraum mehrere Fälle der gleichen Deliktsgruppe festgestellt wurden, für diese Deliktsgruppe nur einmal gezählt. Tritt ein Tatverdächtiger dagegen im Berichtszeitraum bei unterschiedlichen Deliktsgruppen in Erscheinung, so wird er in jeder der betroffenen Deliktsgruppen jeweils einmal gezählt. Diese Zählweise führt dazu, dass die Anzahl der Tatverdächtigen, die zur obersten Deliktsgruppe „Straftaten -insgesamt-“ (PKS- Schlüssel ------) angegeben ist, grundsätzlich niedriger liegt als die Summe, die sich aus der Anzahl der zu den einzelnen PKS-Hauptgruppen registrierten Tatverdächtigen ergibt. 9) Wird das Merkmal "Asylbewerber" bei Tatverdächtigen für die Zwecke der PKS erfasst? Falls ja, wie hat sich die Zahl der tatverdächtigen Asylbewerber in Berlin in den Jahren 2010 bis 2017 nach den Kriterien der PKS entwickelt? (bitte mit und ohne aufenthaltsrechtliche Verstöße, gruppiert nach den PKS-Hauptgruppen angeben) Zu 9.: Der Aufenthaltsanlass „Asylbewerber“ wird für die PKS erfasst. Die gewünschten Daten sind den nachfolgenden tabellarischen Übersichten zu entnehmen : Anzahl der tatverdächtigen Asylbewerber nach PKS-Hauptgruppen und Jahren PKS-Schlüssel 2010 2011 2012 2013 ------ 1117 1046 1055 1399 890000 890 895 908 1172 000000 0 1 1 4 100000 12 5 9 12 200000 212 199 196 284 3***00 347 428 375 457 4***00 56 69 88 85 500000 246 242 276 316 Seite 6 von 8 600000 165 152 125 185 700000 518 369 343 478 Quelle: PKS Anzahl der tatverdächtigen Asylbewerber nach PKS-Hauptgruppen und Jahren PKS-Schlüssel 2014 2015 2016 2017 ------ 2085 4391 6484 4300 890000 1827 4081 6407 4220 000000 5 3 6 13 100000 19 33 90 108 200000 405 913 2129 1609 3***00 794 2086 2328 1175 4***00 138 314 393 234 500000 521 1049 1691 1159 600000 276 536 1045 655 700000 608 828 833 751 Quelle: PKS 10)Wird das Merkmal "Konsument harter Drogen" bei Tatverdächtigen für die Zwecke der PKS erfasst? Falls ja, wie hat sich die Zahl der tatverdächtigen Drogenkonsumenten in Berlin in den Jahren 2010 bis 2017 nach den Kriterien der PKS entwickelt? (bitte gruppiert nach den PKS- Hauptgruppen angeben) Welche Drogen werden für die Zwecke der PKS als "harte Drogen" erfasst? Zu 10.: Zur der Erfassung der Begriffe „Konsument harter Drogen“ und „harte Drogen“ siehe Anlage, Punkt 2.8.3 und 2.8.4. Die erhobenen Daten sind den folgenden Tabellen zu entnehmen: Konsumenten harter Drogen als Tatverdächtige nach Hauptgruppen und Jahren PKS-Schlüssel 2010 2011 2012 2013 ------ 1929 2117 1824 1737 000000 3 3 5 2 100000 7 13 10 12 200000 473 504 450 421 3***00 542 616 483 451 4***00 168 195 198 201 500000 539 727 382 370 600000 486 552 490 482 700000 885 936 855 845 Quelle: PKS Seite 7 von 8 Konsumenten harter Drogen als Tatverdächtige nach Hauptgruppen und Jahren PKS-Schlüssel 2014 2015 2016 2017 ------ 1763 1821 1863 2265 000000 0 1 2 2 100000 11 20 17 29 200000 386 405 452 520 3***00 413 439 455 560 4***00 185 176 181 253 500000 691 706 548 633 600000 431 426 411 543 700000 823 880 974 1389 Quelle: PKS 11)Wird das Merkmal "Alkoholkonsum bei Tatausführung" bei Tatverdächtigen für die Zwecke der PKS erfasst? Falls ja, wie hat sich die Zahl der tatverdächtigen Alkoholkonsumenten in Berlin in den Jahren 2010 bis 2017 nach den Kriterien der PKS entwickelt? (bitte gruppiert nach den PKS- Hauptgruppen angeben) Zu 11.: Zur der Erfassung des Alkoholkonsums bei der Tatausführung siehe Anlage, Punkt 2.8.2. Die erhobenen Daten sind den folgenden Tabellen zu entnehmen: Tatverdächtige unter Alkoholeinfluss nach Hauptgruppen und Jahren PKS-Schlüssel 2010 2011 2012 2013 ------ 17.078 15.869 16.346 15.366 000000 28 38 33 21 100000 269 209 231 204 200000 9.615 8.869 8.999 8.606 3***00 2.115 2.215 2.211 2.027 4***00 480 482 500 452 500000 874 779 900 845 600000 7.116 6.413 6.490 5.950 700000 1.093 990 1.045 966 Quelle: PKS Tatverdächtige unter Alkoholeinfluss nach Hauptgruppen und Jahren PKS-Schlüssel 2014 2015 2016 2017 ------ 14.083 13.466 13.013 12.536 000000 19 12 20 11 100000 202 163 145 263 Seite 8 von 8 200000 7.785 7.405 7.289 6.937 3***00 1.962 1.795 1.776 1.651 4***00 415 456 417 367 500000 822 744 663 581 600000 5.321 5.141 4.893 4.750 700000 936 899 850 936 Quelle: PKS 12)Hat es seit dem Jahr 2007 Veränderungen bei den Erfassungskriterien für die Zwecke der PKS gegeben? Wann sind diese jeweils erfolgt und welchen Inhalt hatten diese konkret? Zu 12.: Die PKS unterliegt einem fortlaufenden Änderungs- und Anpassungsprozess. In der Kommission PKS werden von den Vertreterinnen und Vertretern der Länder und des Bundes Neuerungen und Änderungen der Gesetzgebung mit den damit verbundenen Auswirkungen auf die Bearbeitung von Strafermittlungsverfahren besprochen, die dann in der Fassung von allgemein gültigen Beschlüssen münden können. Diese werden nach bundesweit durchgeführten Abstimmungsverfahren in einer jeweils aktualisierten Beschlusssammlung aufgenommen. Aktuell befinden sich in dieser Sammlung 1.329 Seiten mit 716 Beschlüssen. Auf den Anfragezeitraum bezogen handelt es sich um 245 Beschlüsse mit 412 Seiten. Eine im Sinne der Anfrage gewünschte konkrete Auflistung der Inhalte ist im Format einer Schriftlichen Anfrage nicht darstellbar. Änderungen, die Einfluss auf die Vergleichbarkeit der PKS-Daten haben, werden im jährlichen PKS-Bericht erwähnt. Berlin, den 20. März 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i. d. F. vom 01.01.2018 Stand: 01.11.17 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES 5 1.1 Aufgaben und Bedeutung ....................................................................................................... 5 1.2 Inhalt .......................................................................................................................................... 5 2 BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN 6 2.1 Fall ............................................................................................................................................. 6 2.1.1 Bekannt gewordener Fall ........................................................................................................ 6 2.1.2 Aufgeklärter Fall ....................................................................................................................... 6 2.1.3 Nachträglich aufgeklärter Fall ................................................................................................ 6 2.1.4 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) ................................................................................. 6 2.1.5 Verkehrsdelikte ........................................................................................................................ 6 2.2 Tatverdächtig............................................................................................................................ 7 2.2.1 Nichtdeutsche Tatverdächtige................................................................................................ 7 2.3 Tatort ......................................................................................................................................... 7 2.4 Tatzeit ........................................................................................................................................ 8 2.5 Opfer .......................................................................................................................................... 8 2.6 Schaden .................................................................................................................................... 8 2.7 Kriminalitätsquotienten ........................................................................................................... 8 2.7.1 Aufklärungsquote .................................................................................................................... 8 2.7.2 Steigerungsrate (SR) ............................................................................................................... 8 2.7.3 Häufigkeitszahl (HZ) ................................................................................................................ 9 2.7.4 Opfergefährdungszahl (OGZ) ................................................................................................. 9 2.7.5 Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ) ................................................................................ 9 2.8 Weitere Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 9 2.8.1 Schusswaffe ............................................................................................................................. 9 2.8.2 Alkoholeinfluss bei Tatausführung ......................................................................................10 2.8.3 Konsument harter Drogen ....................................................................................................10 2.8.4 BtM-Ersatzmittel/Ausweichmittel .........................................................................................10 3 SUMMENSCHLÜSSEL 11 3.1 Straftaten insgesamt - ohne Aufenthalts-, Asyl- und Freizügigkeitsgesetz/EU ..............11 3.2 Rauschgiftkriminalität ...........................................................................................................11 3.2.1 Direkte Beschaffungskriminalität .........................................................................................11 3.3 Gewaltkriminalität ..................................................................................................................11 3.4 Wirtschaftskriminalität ..........................................................................................................12 3.4.1 Wirtschaftskriminalität bei Betrug .......................................................................................13 3.4.2 Insolvenzstraftaten ................................................................................................................13 3.4.3 Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp. ..................................13 3.4.4 Wettbewerbsdelikte ...............................................................................................................13 3.4.5 Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen .............................13 3.4.6 Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen ...........14 3.5 Menschenhandel ....................................................................................................................14 3.6 Jugendschutzdelikte .............................................................................................................14 3.7 Computerkriminalität .............................................................................................................14 3.8 Computerbetrug .....................................................................................................................15 3.9 Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte ..............................................................................15 3.9.1 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB ..............................................................15 3.9.2 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz .................................................15 3.9.3 Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte gemäß strafrechtlicher Nebengesetze .............16 3.10 Straßenkriminalität ................................................................................................................16 3.11 Sachbeschädigung durch Graffiti insgesamt .....................................................................16 3.12 Mord,Totschlag und Tötung auf Verlangen ........................................................................17 4 VERFAHRENSWEISE UND ERFASSUNG 18 4.1 Kataloge (Anlage 1) ...............................................................................................................18 4.1.1 Straftatenkatalog einschl. Plausibilitäten ............................................................................18 4.1.2 Staatsangehörigkeitenkatalog ..............................................................................................18 4.1.3 Weitere Kataloge ....................................................................................................................18 4.2 Erfassungszuständigkeit ......................................................................................................19 4.3 Erfassungszeitpunkt ..............................................................................................................19 4.4 PKS-Erfassungsregeln ..........................................................................................................19 4.4.1 Grundsatz ...............................................................................................................................19 4.4.2 Eine Handlung verwirklicht mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach .....................................................................................................20 4.4.3 Mehrere Handlungen verwirklichen mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach .....................................................................................................21 4.4.3.1 Handlungen richten sich gegen verschiedene Betroffene und sind unterschiedlichen Straftatenschlüsselzahlen zuzuordnen ...............................................21 4.4.3.2 Handlungen richten sich gegen verschiedene Betroffene und sind derselben Straftatenschlüsselzahl zuzuordnen (Serientaten zum Nachteil verschiedener Betroffener).............................................................................................................................21 4.4.3.3 Handlungen richten sich gegen dieselbe(n) Betroffene(n)/denselben Betroffenen und sind unterschiedlichen Straftatenschlüsselzahlen zuzuordnen ...............................22 4.4.3.4 Handlungen richten sich gegen dieselbe(n) Betroffene(n)/denselben Betroffenen oder gegen die Rechtsordnung/Allgemeinheit und sind derselben Straftatenschlüsselzahl zuzuordnen (u. a. Serientaten zum Nachteil derselben/ desselben Betroffenen) .........................................................................................................22 4.4.4 Regelung besonderer Fälle einschl. Vorrangregelung ......................................................23 4.4.4.1 Betrug und Wettbewerbsdelikte ...........................................................................................23 4.4.4.2 Rauschgiftdelikte ...................................................................................................................23 4.4.4.3 Unerlaubte Einreise mit anschließendem unerlaubten Aufenthalt ...................................24 4.4.4.4 Geld- und Wertzeichenfälschung .........................................................................................25 4.4.5 Opfererfassung ......................................................................................................................25 4.4.6 Tatverdächtigenerfassung ....................................................................................................25 4.4.6.1 Zuordnung zu Straftat und Tatort.........................................................................................25 4.4.6.2 Wechselnde Tatbeteiligung ..................................................................................................26 4.4.6.3 Mehrere Tatverdächtige bei Fahrlässigkeitsdelikten .........................................................26 4.4.7 Berichtigung, Löschung ........................................................................................................26 5 AUFGABEN DER LANDESKRIMINALÄMTER UND AUFBEREITUNG DER STATISTISCHEN DATEN 27 5.1 Aufgaben der Landeskriminalämter ....................................................................................27 5.2 Aufbereiten der statistischen Daten (Auswertung) ............................................................27 5.2.1 Zählung (Auswertung) der bekannt gewordenen Fälle ......................................................27 5.2.2 Zählung (Auswertung) der aufgeklärten Fälle ....................................................................27 5.2.3 Zählung (Auswertung) der Opfer .........................................................................................27 5.2.4 Zählung (Auswertung) der Tatverdächtigen .......................................................................27 5.2.4.1 Echttatverdächtigenzählung / Zusammenführungsmerkmale ..........................................28 5.2.4.2 Zählung auf den Hierarchieebenen ......................................................................................29 5.2.4.3 Verschiedene Schlüsselzahlen zu einem Bereich (z. B. Land) .........................................29 5.2.4.4 Verschiedene Schlüsselzahlen zu mehreren Bereichen ...................................................29 5.3 Anlieferung der Einzeldatensätze und Erstellen der Tabellen ..........................................30 5.3.1 Anlieferung von Einzeldatensätzen .....................................................................................30 5.3.2 Erstellen der bundeseinheitlichen Standardtabellen .........................................................30 5.3.3 Auswertungs- und Bestandsabgleich .................................................................................30 5.3.3.1 Auswertungsabgleich (Tabellenabgleich) ...........................................................................30 5.3.3.2 Bestandsabgleich ..................................................................................................................30 5.4 Plausibilitäten .........................................................................................................................31 6 AUFGABEN DES BUNDESKRIMINALAMTES 32 6.1 Jahresstatistiken ....................................................................................................................32 6.2 Beitrag zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Statistik ...............................................32 6.3 Bund-Länder-Konsultationsverfahren bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ............................................................................32 7 INKRAFTTRETEN 33 Anlagen .................................................................................................................................................33 Anlage 1: PKS-Kataloge .......................................................................................................................33 Anlage 2: Tabellenübersicht ................................................................................................................33 Anlage 3: Definitionskatalog ................................................................................................................33 Anlage 4: Ablaufdiagramm der Erfassungsregeln.............................................................................33 Anlage 5: Beispielsammlung ...............................................................................................................33 1 ALLGEMEINES 1.1 Aufgaben und Bedeutung Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Sie soll damit im Interesse einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen. Um das statistische Datenmaterial unter diesen Gesichtspunkten optimal ausschöpfen zu können, ist es erforderlich, - die mit Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vorliegenden Feststellungen – ungeachtet der späteren Selektionsvorgänge im Strafverfahren – unverändert in der PKS zu erfassen (s. Nr. 4.3) und - in Bezug auf die Verwendung juristischer Begriffe in den PKS-Richtlinien nicht ohne weiteres von einem rechtsdogmatischen Verständnis der Termini auszugehen (s. Nr. 4.4). Bei der Auslegung ist vielmehr auf ein möglichst "verzerrungsfreies Bild" der Betroffenheit der Bevölkerung von Kriminalität vor einer juristischen Bewertung und einen gegenüber rechtlichen Strafbemessungsaspekten stärkeren Bezug auf die Betroffenen abzustellen. Zur Erstellung eines möglichst verzerrungsfreien Bildes der polizeibekannten Kriminalität in diesem Sinne, sind die polizeilichen Tatbewertungen gegenüber den juristischen die ergiebigere Informationsquelle . Im Einzelnen dient die Polizeiliche Kriminalstatistik der - Beobachtung der Kriminalität und einzelner Deliktsarten, des Umfanges und der Zusammensetzung des Tatverdächtigenkreises sowie der Veränderung von Kriminalitätsquotienten, - Erlangung von Erkenntnissen für vorbeugende und verfolgende Verbrechensbekämpfung, organisatorische Planungen und Entscheidungen sowie kriminologisch-soziologische Forschungen und kriminalpolitische Maßnahmen. 1.2 Inhalt In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden in Monatszeiträumen die von der (Kriminal-) Polizei bearbeiteten Verbrechen und Vergehen einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gemäß Straftatenkatalog (Anlage 1) und die von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen erfasst. Straftaten nach Ländergesetzen des Nebenstrafrechts werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik, mit Ausnahme der Datenschutz- und etwaiger Versammlungsgesetze, nicht erfasst. In der Polizeilichen Kriminalstatistik sind Staatsschutz- und Verkehrsdelikte sowie Straftaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, nicht enthalten. Antragsdelikte sind auch dann statistisch zu erfassen, wenn der Strafantrag nicht gestellt oder zurückgezogen wurde. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist mit der Strafverfolgungsstatistik der Justiz wegen unterschiedlicher Erfassungsgrundsätze, -daten und -zeitpunkte nicht vergleichbar. 2 BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN 2.1 Fall In der PKS werden nur Fälle erfasst, die hinreichend konkretisiert sind: Dazu müssen überprüfte Anhaltspunkte zu - dem Tatbestand (Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm), - dem Tatort und - der Tatzeit / dem Tatzeitraum (mindestens das Jahr) vorliegen. Vage, nicht überprüfbare Angaben allein - insbesondere über die Zahl begangener (Straf-) Taten - reichen nicht aus, um als Fall in die PKS aufgenommen zu werden. Bei Großverfahren (z. B. Betrug) sind entsprechend den Erfassungsregeln nur Vorgänge gemäß der Anzahl der unmittelbar Betroffenen für die PKS zu erfassen, wenn diese durch Sach- und/oder Personalbeweis hinreichend konkretisiert sind (nicht nur anhand von Kundenkarteien). 2.1.1 Bekannt gewordener Fall ist jede im Katalog aufgeführte rechtswidrige (Straf-) Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche , denen eine (kriminal-) polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt. 2.1.2 Aufgeklärter Fall ist die Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (z. B. mittels Ausweisdokument, ED- Behandlung etc.) bekannt sind. 2.1.3 Nachträglich aufgeklärter Fall Werden Straftaten, die bereits als bekannt gewordene Fälle gemeldet worden sind, nachträglich aufgeklärt , sind sie nur noch als aufgeklärte Fälle zu erfassen. 2.1.4 Politisch motivierte Kriminalität (PMK) Staatsschutzdelikte werden in der PKS nicht erfasst. Es handelt sich dabei um die Tatbestände gem. §§ 80-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102-104a, 105-108e, 109-109h, 129a und 129b, 234a oder 241a StGB. Delikte der allgemeinen Kriminalität, die dem Definitionssystem politisch motivierte Kriminalität zuzuordnen sind, sind jedoch auch in der allgemeinen Polizeilichen Kriminalstatistik zu erfassen. 2.1.5 Verkehrsdelikte sind (und daher nicht zu erfassen) - alle Verstöße gegen Bestimmungen, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Straßen -, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr erlassen wurden, - alle durch Verkehrsunfälle bedingten Fahrlässigkeitsdelikte, - die Verkehrsunfallflucht, - alle Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Kfz-Steuergesetz i. V. m. § 370 AO. Nicht zu den Verkehrsdelikten zählen (und daher in der PKS zu erfassen sind) - der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Luft- und Schiffsverkehr gemäß § 315 StGB, - der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB, - das missbräuchliche Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen gemäß § 22a StVG. 2.2 Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-) Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Zu beachten ist ferner, dass Schuldausschließungsgründe oder mangelnde Deliktsfähigkeit bei der Tatverdächtigenerfassung für die Polizeiliche Kriminalstatistik nicht berücksichtigt werden. So sind in der Gesamtzahl z. B. auch die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahren enthalten. Als tatverdächtig wird auch erfasst, wer wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verurteilt werden kann. 2.2.1 Nichtdeutsche Tatverdächtige sind Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und Staatenlose sowie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. 2.3 Tatort ist die politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der die rechtswidrige (Straf-)Tat begangen wurde. In der Polizeilichen Kriminalstatistik ist der Tatort grundsätzlich der Ort, an dem der Tatverdächtige gehandelt hat (Handlungsort). Besonderheiten der Tatorterfassung: • Straftaten, die sich auf deutschen Schiffen oder in deutschen Luftfahrzeugen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignen, sind für das Bundesland des Heimat(flug)hafens mit Tatort "unbekannt" zu erfassen. • Bei Straftaten, die sich auf ausländischen Handelsschiffen oder in ausländischen nichtmilitärischen Luftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen, gilt der deutsche Anlegehafen bzw. Landeflughafen als Tatort. • Bei Beförderungserschleichung ist Tatort stets der Feststellort. Bei sonstigen Straftaten in Bussen oder Zügen ist, wenn der Tatort nicht weiter konkretisierbar ist, mindestens das Bundesland anzugeben , in dem die Straftat festgestellt wurde. • Bei Unterhaltspflichtverletzungen wird als Tatort der Wohnort des Unterhaltsberechtigten erfasst. Die Erfassung des Aufenthaltsgrundes von im Ausland lebenden nichtdeutschen Tatverdächtigen erfolgt als „Sonstiger erlaubter Aufenthalt“. • Als Tatort beim Aufgriff von Asylbewerbern, die ihren Duldungsbereich verlassen haben, gilt der Ort des Aufgriffs. • Als Tatort bei Erstellung von strafrechtlich relevanten Internetinhalten („websites“) und anderen Straftaten mit Tatmittel Internet gilt der Ort der Handlung (Ort der Dateneinstellung ins Internet durch den/die Tatverdächtigen). Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land die Homepage oder die IP-Adresse des Absenders geführt wird. • Ist der Ort der Handlung nicht feststellbar, so ist "Tatort unbekannt" im bearbeitenden Bundesland nur dann zu erfassen, wenn überprüfte Anhaltspunkte für eine Tathandlung innerhalb Deutschlands vorliegen. • Wird eine in einem anderen Bundesland begangene Straftat bekannt und/oder aufgeklärt, ist diese über die KP 31b-Schnittstelle dem dortigen Landeskriminalamt zu melden. 2.4 Tatzeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten, die sich über Zeiträume erstrecken oder innerhalb von Zeiträumen begangen wurden, gilt das Ende des Zeitraumes als Tatzeit. Wenn nicht mindestens das Jahr bestimmbar ist, gilt die Tatzeit als unbekannt. 2.5 Opfer im Sinne dieser Richtlinien sind natürliche Personen, gegen die sich die mit Strafe bedrohte Handlung unmittelbar richtete. 2.6 Schaden im Sinne dieser Richtlinien ist grundsätzlich der Geldwert (Verkehrswert) des rechtswidrig erlangten Gutes. Bei Vermögensdelikten ist unter Schaden die Wertminderung des Vermögens zu verstehen. Der Schaden ist bei allen im Straftatenkatalog mit "S" gekennzeichneten – vollendeten – Straftaten bzw. -gruppen zu erfassen (Angabe in Euro, gerundet auf volle Euro - mindestens 1 Euro -). Falls kein Schaden bestimmbar ist, gilt ein symbolischer Schaden von 1 Euro, dies gilt auch, wenn bei einem vollendeten Vermögensdelikt nur eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Wenn ein Betrugsschaden gleichzeitig Insolvenzschaden ist, ist der volle Schaden bei den Insolvenzstraftaten zu erfassen. Beim dazugehörigen Betrugsdelikt ist dagegen ein Schaden von 1 Euro zu erfassen . 2.7 Kriminalitätsquotienten sind die aus absoluten Zahlen zur vergleichenden Beurteilung der Kriminalität errechneten Werte. 2.7.1 Aufklärungsquote bezeichnet in Hundertteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällen im Berichtszeitraum . Fällegewordenebekannt FälleeaufgeklärtAQ 100×= 2.7.2 Steigerungsrate (SR) gibt die prozentuale Veränderung von z. B. Fällen oder Häufigkeitszahlen für die Gesamtkriminalität oder einzelner Deliktsarten zwischen verschiedenen Berichtszeiträumen an. Eine positive Steigerungs- rate bedeutet einen Zuwachs, eine negative Steigerungsrate eine Abnahme bei z. B. Fällen bzw. Häufigkeitszahlen . Vorjahr VorjahrhrBerichtsjaSR 100)( ×−= 2.7.3 Häufigkeitszahl (HZ) ist die Zahl der bekannt gewordenen Fälle insgesamt oder innerhalb einzelner Deliktsarten, errechnet auf 100.000 Einwohner (Stichtag ist grundsätzlich der 01.01. des Berichtsjahres). Sie drückt die durch die Kriminalität verursachte Gefährdung aus. 2.7.4 Opfergefährdungszahl (OGZ) ist die Zahl der Opfer bezogen auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils (Stichtag ist grundsätzlich der 01.01. des Berichtsjahres). Sie gibt einen Anhaltspunkt über den Gefährdungsgrad der einzelnen Alters- und Geschlechtsgruppen wieder, Opfer einer Straftat zu werden. ahlEinwohnerz OpferOGZ 000.100×= 2.7.5 Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ) ist die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils, jeweils ohne Kinder unter 8 Jahren (Stichtag ist grundsätzlich der 01.01. des Berichtsjahres). JahrenabahlEinwohnerz JahrenabTVTVBZ 8 000.1008 × = 2.8 Weitere Begriffsbestimmungen Siehe auch "Definitionskatalog" (Anlage 3). 2.8.1 Schusswaffe - Als Schusswaffe im Sinne von "geschossen" und "mitgeführt" gelten nur Schusswaffen gemäß § 1 Waffengesetz. Nicht zu erfassen ist das "Mitführen" von Schusswaffen bei solchen Personen, die dazu bei rechtmäßiger Dienstausübung ermächtigt sind und gegen die Anzeige als Folge der Dienstausübung erstattet wurde. ahlEinwohnerz FälleerfassteHZ 000.100×= - Mit einer Schusswaffe gedroht ist dann zu erfassen, wenn wenigstens ein Opfer sich subjektiv bedroht fühlt (hier z. B. auch durch Spielzeugpistole). - Ein Mitführen von Schusswaffen ist dann zu registrieren, wenn der Tatverdächtige die Schusswaffe bei der Tatausführung bei sich hatte. Der Vorsatz, die Schusswaffe zu verwenden, ist nicht erforderlich . 2.8.2 Alkoholeinfluss bei Tatausführung Maßgeblich für die Erfassung des Merkmals ‚Tatverdächtiger unter Alkoholeinfluss’ ist ein offensichtlicher oder nach den Ermittlungen wahrscheinlicher Alkoholeinfluss. 2.8.3 Konsument harter Drogen Als Konsument harter Drogen gelten Konsumenten der in den Anlagen I - III des BtM-Gesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, einschließlich der den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterliegenden Fertigarzneimittel, mit Ausnahme der ausschließlichen Konsumenten von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Haschischöl), Psilocybin (Pilzen) und von "Ausgenommenen Zubereitungen ". Dabei ist es gleichgültig, auf welche Weise diese Stoffe und Zubereitungen dem Körper zugeführt wurden. Soweit als Konsumenten harter Drogen bekannte Personen in Ermangelung von Betäubungsmitteln sog. Ausweichmittel konsumieren – "Ausgenommene Zubereitungen" oder sonstige Medikamente oder Substanzen, die nicht unter das BtM-Gesetz fallen – ist dies ebenfalls als Konsum harter Drogen anzusehen . 2.8.4 BtM-Ersatzmittel/Ausweichmittel Der Begriff der Betäubungsmittel bei den Beschaffungsdelikten (Raub, Diebstahl, Urkundenfälschung) schließt die BtM-Ersatzmittel und BtM-Ausweichmittel ein. 3 SUMMENSCHLÜSSEL 3.1 Straftaten insgesamt - ohne Aufenthalts-, Asyl- und Freizügigkeitsgesetz/EU Der Summenschlüssel "890000 Straftaten insgesamt, jedoch ohne Verstöße gegen das Aufenthalts-, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz/EU (Schlüssel 725000)" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel : - - - - - - Straftaten insgesamt ohne 725000 Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz/EU 3.2 Rauschgiftkriminalität Der Summenschlüssel "891000 Rauschgiftkriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 730000 Rauschgiftdelikte 218000 Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln *71000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken *72000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Arztpraxen *73000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Krankenhäusern *74000 Diebstahl von Betäubungsmitteln bei Herstellern und Großhändlern *75000 Diebstahl von Rezeptformularen zur Erlangung von Betäubungsmitteln 542000 Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln 3.2.1 Direkte Beschaffungskriminalität Der Summenschlüssel "891100 direkte Beschaffungskriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel : 218000 Raub zur Erlangung von Betäubungsmitteln *71000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken *72000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Arztpraxen *73000 Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Krankenhäusern *74000 Diebstahl von Betäubungsmitteln bei Herstellern und Großhändlern *75000 Diebstahl von Rezeptformularen zur Erlangung von Betäubungsmitteln 542000 Fälschung zur Erlangung von Betäubungsmitteln 3.3 Gewaltkriminalität Der Summenschlüssel "892000 Gewaltkriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 010000 Mord 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen 111000 Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschl . mit Todesfolge 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 221000 Körperverletzung mit Todesfolge 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien 233000 Erpresserischer Menschenraub 234000 Geiselnahme 235000 Angriff auf den Luft- und Seeverkehr 3.4 Wirtschaftskriminalität Als Wirtschaftskriminalität (Summenschlüssel 893000) sind anzusehen: 1. Die Gesamtheit der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 - 6b GVG aufgeführten Straftaten (Stand vom 01.09.14) – jedoch ohne Computerbetrug (vgl. Ziffer 6a) – 1. Nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz , dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Insolvenzordnung, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE- Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE- Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz, 2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz , dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz , 3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, 4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, 5. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung , 5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen. 6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung. Anm.: Computerbetrug ist wegen der Dominanz der Automatenmanipulationen gemäß Abstimmung mit der Kommission Wirtschaftskriminalität nicht immer Wirtschaftskriminalität . b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, soweit zur Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. 2. Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert. Die Erfassung „Wirtschaftskriminalität“ erfolgt über eine Sonderkennung (Wikri = ja). 3.4.1 Wirtschaftskriminalität bei Betrug Der Summenschlüssel "893100 – Wirtschaftskriminalität bei Betrug" wird über eine Sonderkennung (Wikri = ja) in Verbindung mit Schlüssel 510000 des Straftatenkataloges erfasst. 3.4.2 Insolvenzstraftaten Der Summenschlüssel "893200 Insolvenzstraftaten gemäß StGB und Nebenstrafrecht" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung „Wikri = ja“): 560000 Insolvenzstraftaten 712200 Insolvenzverschleppung 3.4.3 Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp. Der Summenschlüssel "893300 Wirtschaftskriminalität im Anlage- und Finanzierungsbereich pp." umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung „Wikri = ja“): 513000 Kapitalanlage- und Anlagebetrug 514100 Kreditbetrug (im geschäftlichen Verkehr) 514300 Krediterlangungsbetrug 714000 Straftaten i. V. m. dem Bankgewerbe sowie Wertpapierhandelsgesetz 3.4.4 Wettbewerbsdelikte Der Summenschlüssel "893400 Wettbewerbsdelikte" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung „Wikri = ja“): 656000 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen 715000 Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsbestimmungen 719200 Straftaten nach UWG ohne § 17 3.4.5 Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen Der Summenschlüssel "893500 Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung „Wikri = ja“): 522000 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 713000 Delikte im Zusammenhang mit Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 3.4.6 Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen Der Summenschlüssel "893600 Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Beteiligungen und Kapitalanlagen " umfasst die folgenden Straftatenschlüssel (nur Fälle mit Sonderkennung „Wikri = ja“): 513100 Prospektbetrug (Kapitalanlagenbetrug) 513200 Anlagebetrug 521100 Untreue bei Kapitalanlagegeschäften 3.5 Menschenhandel Der Summenschlüssel "895000 Menschenhandel insgesamt" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel : 239000 Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung 133100 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen gegen Entgelt 141110 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger durch Vermittlung oder gegen Entgelt 231210 Entziehung Minderjähriger gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht 3.6 Jugendschutzdelikte Der Summenschlüssel „896000 Straftaten gegen Bestimmungen zum Schutz der Jugend“ ist inhaltlich auf vorsätzliche Verstöße gegen die Strafvorschriften des Jugendschutzgesetzes sowie auf die Tatbestände des Strafgesetzbuches beschränkt, die dem Schutz jugendlicher Personen unmittelbar dienen und tatbestandsmäßig Personen unter 18 Jahren vor einer Konfrontation mit jugendgefährdenden Schriften schützen sollen. Der Summenschlüssel umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 143100 Verbreitung pornographischer Schriften (Erzeugnisse) an Personen unter 18 Jahren 626100 Gewaltdarstellung; Schriften an Personen unter 18 Jahren 721000 Straftaten gegen § 27 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes 722000 Straftaten gegen § 27 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes 3.7 Computerkriminalität Der Summenschlüssel "897000 Computerkriminalität" umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 543000 Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung 674200 Datenveränderung, Computersabotage 678000 Ausspähen, Abfangen von Daten einschl. Vorbereitungshandlungen und Datenhehlerei 715100 Softwarepiraterie (private Anwendung z. B. Computerspiele) 715200 Softwarepiraterie in Form gewerbsmäßigen Handelns 897100 Computerbetrug 3.8 Computerbetrug Der Summenschlüssel „897100 Computerbetrug“ umfasst die folgenden Straftatenschlüssel: 511120 Betrügerisches Erlangen von Kfz 511212 Weitere Arten des Warenkreditbetruges 516300 Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten mit PIN 516520 Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten 516920 Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter sonstiger unbarer Zahlungsmittel 517220 Leistungskreditbetrug 517500 Computerbetrug (sonstiger) 517900 Missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten 518112 Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen 518302 Überweisungsbetrug 3.9 Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte Der Summenschlüssel "898000 Straftaten insgesamt auf dem Umwelt- und Verbraucherschutzsektor“ umfasst folgende Straftatenschlüssel: 898100 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB 898200 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz 898300 Straftaten auf dem Umwelt- und Verbraucherschutzsektor gemäß strafrechtlicher Nebengesetze 3.9.1 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB Der Summenschlüssel "898100 Umweltstraftaten gemäß 29. Abschnitt des StGB" umfasst folgenden Straftatenschlüssel: 676000 Straftaten gegen die Umwelt 3.9.2 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz Der Summenschlüssel "898200 Sonstige Straftaten nach dem StGB mit Umweltrelevanz" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 662000 Wilderei 675000 Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen 677000 Gemeingefährliche Vergiftung 679000 Weitere Straftaten mit Umweltrelevanz gemäß StGB 3.9.3 Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte gemäß strafrechtlicher Nebengesetze Der Summenschlüssel "898300 Umweltstraftaten gemäß strafrechtlichen Nebengesetzen" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 716000 Straftaten im Zusammenhang mit Lebens- und Arzneimitteln (z. B. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch , ArzneimittelG, WeinG) 740000 Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Umwelt- und Verbraucherschutzsektor (neben Schlüssel 716000) 3.10 Straßenkriminalität Der Summenschlüssel "899000 Straßenkriminalität" umfasst folgende Straftatenschlüssel: 114000 Sexuelle Belästigung 115000 Straftaten aus Gruppen 132000 Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses 213000 Raubüberfälle auf/gegen Geld- und Werttransporte 214000 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 216000 Handtaschenraub 217000 Sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen 222100 Gefährliche und schwere Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 233300 Erpresserischer Menschenraub i. V. m. Raubüberfall auf Geld- und Werttransporte 234300 Geiselnahme i. V. m. Raubüberfall auf Geld- und Werttransporte *50*00 Diebstahl insgesamt an/aus Kraftfahrzeugen *90*00 Taschendiebstahl insgesamt 300100 Einfacher Diebstahl von Kraftwagen einschl. unbefugter Ingebrauchnahme 300200 Einfacher Diebstahl von Mopeds und Krafträdern einschl. unbefugter Ingebrauchnahme 300300 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern einschl. unbefugter Ingebrauchnahme 300700 Einfacher Diebstahl von/aus Automaten 400100 Schwerer Diebstahl insgesamt von Kraftwagen 400200 Schwerer Diebstahl insgesamt von Mopeds und Krafträdern 400300 Schwerer Diebstahl insgesamt von Fahrrädern 400700 Schwerer Diebstahl insgesamt von/aus Automaten 623000 Landfriedensbruch 674100 Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen 674300 sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 3.11 Sachbeschädigung durch Graffiti insgesamt Der Summenschlüssel „899500 Sachbeschädigung durch Graffiti insgesamt“ enthält folgende Schlüssel : 674011 Sachbeschädigung durch Graffiti ohne Schlüssel 674111 und 674311 674021 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti ohne Schlüssel 674321 674111 Sachbeschädigung durch Graffiti an Kfz 674311 Sonstige Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen 674321 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen" 3.12 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen Der Summenschlüssel „892500 Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen“ enthält die folgenden Schlüssel: 010000 Mord 020000 Totschlag und Tötung auf Verlangen 4 VERFAHRENSWEISE UND ERFASSUNG 4.1 Kataloge (Anlage 1) 4.1.1 Straftatenkatalog einschl. Plausibilitäten Enthält die Schlüsselzahlen der einzelnen Straftaten(-gruppen). Ab dem 01.01.2008 gilt der bundeseinheitliche 6-stellige Erfassungsschlüssel. 4.1.2 Staatsangehörigkeitenkatalog Enthält die Schlüsselzahlen der nichtdeutschen Staatsangehörigkeiten. Verwendet wird der für INPOL gültige Katalog (Verzeichnis des Statistischen Bundesamtes) ohne Gebietsschlüssel. 4.1.3 Weitere Kataloge • Bundesländer einschl. BPol und BKA • Gemeindeschlüssel • Tatortgrößenklassen • Schusswaffenverwendung • Sonderkennungen • Geschlecht • Tatverdächtigen-Wohnsitz-Beziehung • Aufenthaltsanlass • Opfer-/Tatverdächtigen-Beziehung - formale Kategorie • Opfer-/Tatverdächtigen-Beziehung - soziale Kategorie • Opferspezifik 4.2 Erfassungszuständigkeit - Die Zuständigkeit für die Erfassung der statistischen Daten regeln die Landeskriminalämter für ihren Bereich. - Die statistischen Daten sind dem Statistikbereich zuzuordnen, in dem der Tatort liegt. Wird eine in einem anderen Bundesland begangene Straftat bekannt und/oder aufgeklärt, ist diese über die KP31b-Schnittstelle dem dortigen Landeskriminalamt zu melden. Siehe jeweils gültiges PKS- Manual. - Ist der Tatort unbekannt oder nicht bestimmbar, regeln die Landeskriminalämter die Erfassung und die Zuordnung dieser Fälle innerhalb ihres Bereiches; die Registrierung für die Polizeiliche Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland ist dabei zu gewährleisten. Bei Tatorten auf/in Wasserund Luftfahrzeugen, die deutsches Territorium sind und sich außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden, erfasst die Polizeidienststelle den Fall, die ihn abschließend bearbeitet hat. 4.3 Erfassungszeitpunkt Die statistische Erfassung eines Falles erfolgt – soweit die Erfassungsvoraussetzungen nach Nr. 2.1 der PKS-Richtlinien gegeben sind – mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle, bei endgültiger Abgabe der entstandenen Ermittlungsvorgänge bzw. des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die statistische Erfassung hat die polizeiliche Tatbewertung zu diesem Zeitpunkt wiederzugeben. Spätere , davon abweichende Bewertungen/Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (z.B. tatverdacht- oder tatbestandbezogen) dürfen nicht zu Bewertungsänderungen oder Datenlöschungen in der PKS führen. Sofern aufgrund der Anwendung des Wohnortprinzips in Fällen von Jugendstrafverfahren gegen Tatverdächtige unter 21 Jahre der Abschluss der polizeilichen Ermittlungen durch Polizeidienststellen anderer Bundesländer erfolgt, ist die statistische Erfassung durch die Tatortdienststelle bei Abgabe der Ermittlungsakte an die für den Tatort zuständige Staatsanwaltschaft vorzunehmen, wenn die für die Erfassung wesentlichen Ermittlungserkenntnisse (hinreichend konkretisiert) vorliegen. Diese Vorgehensweise gewährleistet eine weitgehend vollzählige Erfassung auch in den Fällen staatsanwaltschaftlicher Einstellungen. Auf die Vermeidung von Mehrfacherfassungen (KP 31b) ist zu achten. Es ist sicherzustellen , dass mögliche Mehrfacherfassungen durch Qualitätssicherungsmaßnahmen weitgehend bereinigt werden. 4.4 PKS-Erfassungsregeln 4.4.1 Grundsatz Jede im Rahmen eines Ermittlungsvorganges1 bekannt gewordene rechtswidrige Handlung (Straftat) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Betroffenen als 1 Fall zu erfassen. Jede aufgeklärte rechtswidrige Handlung ist als 1 aufgeklärter Fall zu erfassen, unabhängig von der Zahl der Tatverdächtigen. 1 Ein Ermittlungsvorgang umfasst alle polizeilichen Maßnahmen zur Aufklärung einer oder mehrerer rechtswidriger Handlungen. Grundsätzlich gilt jedes erneute aktive Ansetzen zu einer weiteren Tatbestandsverwirklichung als eine neue Handlung (als Handeln gilt auch das Unterlassen, wenn eine rechtliche Handlungspflicht besteht). Mehrere Rechtsgutverletzungen sind unter der folgenden Voraussetzung zu der Handlung zusammengefasst , die mit der höchsten Strafe bedroht ist (entsprechend 4.4.2): Die Handlungen sind aus kriminalistischer/kriminologischer Erfahrung in einem Handlungskomplex verbunden. Für die Bewertung, ob mehrere Rechtsgutverletzungen zu einem Handlungskomplex verbunden sind, kommt im Einzelfall dem kriminalistisch/kriminologischen Erfahrungswissen und dem „zeitlichen Moment“ eine hohe Bedeutung zu. Von einem Handlungskomplex ist auszugehen , wenn • der Gesamtunrechtsgehalt einzelner Tatbestände erst im Verbund vortritt (vor allem dann, wenn sich die Taten gegen denselben/dieselben Geschädigten bzw. dasselbe Rechtsgut richten) und das Geschehen keine Zäsur aufweist (siehe Beispiel 23a „Lokaleinbruch“). • Tatbestände notwendig oder regelmäßig der Haupttat vorausgehen oder nachfolgen (siehe Beispiel 23b „Ladendiebstahl trotz Hausverbot“) • Eine Zusammenführung mehrerer tatbestandlicher Verhaltensweisen aufgrund der Situationsdynamik oder der Tatgelegenheitsstruktur (z. B. Ergänzung des Tatplans während der Tatausführung, eskalierende Streitigkeiten) naheliegt und zwischen den Delikten annähernde Wertgleichheit besteht (siehe Beispiel 23c „Widerstand gegen PVB“) Dies gilt aber nicht bei Serienstraftaten (z. B. Keller-, Wohnungs-, Laubeneinbrüche). In den Abschnitten 4.4.2 und 4.4.3 werden die Regelungen für die Fallerfassung in den folgenden Abstufungen differenziert: • Eine Handlung verwirklicht mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach (4.4.2) • Mehrere Handlungen verwirklichen mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach (4.4.3) a. gegen verschiedene Betroffene und unterschiedliche Straftatenschlüsselzahlen (4.4.3.1) b. gegen verschiedene Betroffene und dieselben Straftatenschlüsselzahlen (4.4.3.2) c. gegen dieselbe(n)/denselben Betroffene(n) und unterschiedliche Straftatenschlüsselzahlen (4.4.3.3) d. gegen dieselbe(n)/denselben Betroffene(n) und dieselben Straftatenschlüsselzahlen (4.4.3.4) 4.4.2 Eine Handlung verwirklicht mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach Es ist ein Fall zu erfassen, und zwar unabhängig von der Zahl der Betroffenen. Werden durch eine Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht, so ist diese unter der Straftatenschlüsselzahl zu erfassen, die dem Strafgesetz mit der nach Art und Maß schwersten Strafandrohung zugeordnet ist. Bei gleicher Strafandrohung ist die Handlung unter der Straftatenschlüsselzahl zu erfassen, die auf das speziellere Strafgesetz Bezug nimmt. Die Bewertung, welches Strafgesetz speziell gegenüber anderen ist, erfolgt unter Berücksichtigung • der Formen der Gesetzeseinheit, • der Vorrangregelungen gemäß Nr. 4.4.4 dieser Richtlinien und • (soweit bekannt) der "Zielrichtung" des Tatverdächtigen. Dabei sind nur Straftatbestände einzubeziehen, die nach diesen Richtlinien in der PKS erfasst werden. Beispiele: 1. Der Tatverdächtige verletzt die/den Betroffene(n) mit einem Messer: 1 Fall gefährliche Körperverletzung. Die Sachbeschädigung (der Bekleidung) wird nicht erfasst. 2. Der Tatverdächtige verursacht durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion vorsätzlich den Tod von 5 Betroffenen: 1 Fall Mord mit 5 Betroffenen. Das Herbeiführen der Explosion wird nicht erfasst. 4.4.3 Mehrere Handlungen verwirklichen mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach 4.4.3.1 Handlungen richten sich gegen verschiedene Betroffene und sind unterschiedlichen Straftatenschlüsselzahlen zuzuordnen Es ist für jede Handlung ein Fall zu erfassen. Beispiel: Der Tatverdächtige begeht einen Ladendiebstahl, eine Sachbeschädigung und eine Beförderungserschleichung : Erfasst werden 3 Fälle: 1. 1 Fall Ladendiebstahl 2. 1 Fall Sachbeschädigung 3. 1 Fall Beförderungserschleichung 4.4.3.2 Handlungen richten sich gegen verschiedene Betroffene und sind derselben Straftatenschlüsselzahl zuzuordnen (Serientaten zum Nachteil verschiedener Betroffener) Pro Betroffene(n) ist ein Fall zu erfassen. Beispiele: 1. Der Tatverdächtige entwendet aus 10 Kfz Gegenstände. Betroffen sind 10 verschiedene Halter. Es sind 10 Fälle Diebstahl/schwerer Diebstahl aus Kfz zu erfassen. Es wird pro Tathandlung (Diebstahl aus Kfz) ein Fall erfasst (werden Gegenstände mehrerer unmittelbar Betroffener aus einem Kfz entwendet, wird dennoch nur ein Fall erfasst). (Gehören mehrere Fahrzeuge demselben unmittelbar Betroffenen (Halter) so ist für diese Fahrzeuge insgesamt 1 Fall zu erfassen.) 2. Der Tatverdächtige bricht in einem Mehrfamilienhaus 5 Keller auf, die verschiedenen Wohneinheiten zugeordnet sind: Es sind 5 Fälle Diebstahl unter erschwerten Umständen in/aus Kellerräumen zu erfassen. 4.4.3.3 Handlungen richten sich gegen dieselbe(n) Betroffene(n)/denselben Betroffenen und sind unterschiedlichen Straftatenschlüsselzahlen zuzuordnen Grundsätzlich ist für jede Handlung ein Fall zu erfassen. Beispiel: Der Tatverdächtige beleidigt zunächst die/den Betroffene(n). Bei einem weiteren Zusammentreffen schlägt er die/den Betroffene(n) (keine unmittelbar eskalierende Streitigkeit gemäß 4.4.1): Erfasst werden 2 Fälle: 1. 1 Fall Beleidigung 2. 1 Fall Körperverletzung 4.4.3.4 Handlungen richten sich gegen dieselbe(n) Betroffene(n)/denselben Betroffenen oder gegen die Rechtsordnung/Allgemeinheit und sind derselben Straftatenschlüsselzahl zuzuordnen (u. a. Serientaten zum Nachteil derselben/desselben Betroffenen) Es ist ein Fall zu erfassen. Diese "gleichartigen Folgehandlungen" – bei denen jeweils dieselbe Straftatenschlüsselzahl betroffen ist – desselben Tatverdächtigen/derselben Tatverdächtigengruppe zum Nachteil derselben/desselben Betroffenen (unmittelbar Betroffenen) oder der Rechtsordnung/Allgemeinheit werden unabhängig von der ein- oder mehrmaligen Entschlussfassung des Tatverdächtigen nur als ein Fall erfasst. Das gilt auch für unaufgeklärte Fälle, soweit die Taten aufgrund konkreter Anhaltspunkte einem (oder mehreren gemeinschaftlich handelnden) noch nicht ermittelten Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Erfolgen die Handlungen an unterschiedlichen Tatorten (Tatortgemeinden), gilt der Ort der letzten Tat als Tatort. Hinweis: Bei Delikten im Zusammenhang mit unbarem Zahlungsverkehr orientiert sich die Fallzählung am unmittelbar Betroffenen der rechtswidrigen Handlung. Als unmittelbar Betroffener ist derjenige zu verstehen, der die Zahlung akzeptiert. Im Falle einer automatisierten Vertragsabwicklung (§ 263a StGB) gilt dies analog.“ Beispiele: 1. Der Tatverdächtige begeht über einen Zeitraum von mehreren Monaten mehrere Ladendiebstähle zum Nachteil derselben Kaufhausfiliale: Es ist ein Fall Ladendiebstahl zu erfassen (weil es sich um denselben Betroffenen handelt). 2. Der Tatverdächtige verschmutzt über einen längeren Zeitraum ein Gewässer: Es ist ein Fall Gewässerverunreinigung zu erfassen (weil die Rechtsordnung/Allgemeinheit geschädigt ist). 3. Der Tatverdächtige (Reifenstecher) beschädigt Reifen an 10 Kfz: Beschädigt sind 5 Kfz verschiedener (privater) Halter und 5 Kfz einer Autovermietung: Erfasst werden 6 Fälle Sachbeschädigung an Kfz da 5 verschiedene private und 1 gewerblicher Halter unmittelbar betroffen sind. 4.4.4 Regelung besonderer Fälle einschl. Vorrangregelung 4.4.4.1 Betrug und Wettbewerbsdelikte - Betrug mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel (Schlüsselgruppe 516000) ist vorrangig zu erfassen, wenn gleichzeitig ein anderer Betrugsschlüssel berührt ist. Gleiches gilt sinngemäß für den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gem. § 266b StGB (DS 523000) - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gem. § 300, Satz 2, Nr. 2 StGB (Schlüsselzahl 657200) ist vorrangig zu erfassen, wenn gleichzeitig ein Vorteil großen Ausmaßes gem. § 300, Satz 2, Nr. 1 StGB (Schlüsselzahl 657300) vorliegt. 4.4.4.2 Rauschgiftdelikte Bei der Erfassung von Rauschgiftdelikten sind nachfolgende Besonderheiten zu beachten. - Vorrang der jeweils qualifizierteren Handlung Sind innerhalb eines Ermittlungsvorgangs wegen Rauschgiftdelikten bei den Schlüsselgruppen "unerlaubte Einfuhr (733*00)", "Handel/Schmuggel (732*00)" und "allgemeine Verstöße (731*00)" gleiche Drogenarten betroffen, so werden untergeordnete Delikte in höherwertige einbezogen und daher nicht erfasst (die Auflistung der Schlüsselgruppen entspricht der Rangfolge). Beispiel: 733200, 732200, 731200 (Drogenart = Kokain) = erfasst wird 1 Fall „733200“ - Vorrang der Drogenarten Sind bei einem Rauschgiftdelikt mehrere Drogenarten betroffen, so gilt folgende Reihenfolge: 1. Heroin 2. Kokain (Hinweis: Ist neben Kokain auch das Derivat Crack betroffen, so ist dieses vorrangig zu erfassen .) 3. Methamphetamin in kristalliner Form (Crystal) 4. Methamphetamin in Pulver- oder flüssiger Form 5. Methamphetamin in Tabletten- bzw. Kapselform 6. Amphetamin in Pulver- oder flüssiger Form 7. Amphetamin in Tabletten- bzw. Kapselform (einschl. Ecstasy) 8. LSD 9. NPS 10. Cannabis 11. Sonstige Nur in Ausnahmefällen – krasses Missverhältnis (z. B. 8 g Kokain zu 2,3 kg Haschisch) - kann eine andere (weniger gefährliche) Drogenart erfasst werden. - Unterschiedliche Handlungen und Drogenarten Bei unterschiedlichen Handlungen und unterschiedlichen Drogenarten in einem Ermittlungsvorgang hat grundsätzlich die Handlung Vorrang vor der Drogenart. Beispiel: Unerlaubter Handel/Schmuggel von Kokain (732200) und Besitz von LSD (731300) = 1 Fall unerlaubter Handel/Schmuggel von Kokain (732200) aber auch Unerlaubter Handel/Schmuggel von Kokain (732200) und unerlaubter Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge (733800) = 1 Fall unerlaubter Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge = (733800) - Sonstige Verstöße gegen das BtMG Die Bereitstellung von Geldmitteln oder anderen Vermögensgegenständen nach § 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG und die Werbung für BtM nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG sind als separate Fälle zu erfassen. Das Bereitstellen von Geldmitteln pp. ist unabhängig von der Art des Rauschgifts. Diese Handlung ist so nur auszuweisen, wenn der Täter - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - dem unmittelbar Handelnden den wirtschaftlichen Umsatz von Betäubungsmitteln ermöglicht. Treffen Qualifizierungsmerkmale anderer Schlüssel nach 734*00 zu, entfällt bei gleicher Drogenart die Erfassung nach 731*00, 732*00 bzw. 733*00. - Nicht strafbarer Betäubungsmittelkonsum Liegen bei einem festgestellten Betäubungsmittelkonsum keine Verdachtsgründe wie Sach- oder Personalbeweise vor, die auf einen Erwerb, Besitz oder eine sonstige strafbare Handlung nach dem BtMG schließen lassen, werden diese Fälle in der PKS nicht erfasst. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Anfangsverdachts eines allgemeinen Verstoßes gegen das BtMG, wie er beispielsweise durch Aussagen zum Konsumverhalten aufgrund toxikologischer Gutachten begründet sein kann, reicht für eine PKS-Erfassung nicht aus. - Tatzeit, Tatzeitraum Innerhalb eines Ermittlungsvorgangs können sich Handlungen über einen längeren Zeitraum erstrecken . Hierbei kann es sich um mehrere Jahre oder auch nur einige Tage handeln. Eine neuerliche Fallzählung kommt erst wieder in Betracht, wenn der Ermittlungsvorgang abgeschlossen und ein neues Verfahren einzuleiten ist. 4.4.4.3 Unerlaubte Einreise mit anschließendem unerlaubten Aufenthalt Bei unerlaubter Einreise (Grenzübertritt) mit anschließendem unerlaubten Aufenthalt ist nur die Einreise als ein Fall zu erfassen, wenn sie entsprechend der Regelung in Nr. 2.1 hinreichend konkretisiert ist, andernfalls ist 1 Fall des unerlaubten Aufenthaltes zu erfassen. 4.4.4.4 Geld- und Wertzeichenfälschung Das Herstellen, Verbreiten oder Abschieben von Falschgeld ist nur dann statistisch zu erfassen, wenn der Tatverdächtige geständig oder überführt ist. Bei Schlüssel 553100 "Gebrauch falscher Zahlungskarten mit oder ohne Garantiefunktion, Schecks und Wechsel" und 553200 "Nachmachen, Verfälschen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen falscher Zahlungskarten mit oder ohne Garantiefunktion, Schecks und Wechsel" ist die Erfassung unaufgeklärter Fälle zugelassen. 4.4.5 Opfererfassung Eine Opfererfassung erfolgt grundsätzlich bei strafbaren Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung), soweit diese im Straftatenkatalog zur Opfererfassung gekennzeichnet sind ("O"). Als Opfer werden nur die Personen erfasst, gegen die sich diese versuchte bzw. vollendete Tathandlung gerichtet hat. Die Regelungen zur Fallzählung in den Nummern 4.4.1 bis 4.44 bleiben unberührt. Zu Delikten, die gemäß diesen Fallzählungsregelungen nicht in die Statistik einfließen, werden keine Opfer erfasst. Bei der Erfassung der formellen bzw. individuellen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Tatverdächtigen auf der Basis der PKS-Kataloge „Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung – formal und räumlich und/oder soziale Nähe“ ist die Stellung des Opfers, d. h. der (familienrechtliche) Status des Opfers gegenüber dem Tatverdächtigen maßgeblich. Vorrang hat stets die engste Beziehung, z. B. "Bekanntschaft/Freundschaft" vor "Flüchtige Bekanntschaft " und diese vor "Formelle soziale Beziehungen in Institutionen, Organisationen und Gruppen". Dies gilt auch dann, wenn bei einer Mehrzahl von Tatverdächtigen unterschiedliche Beziehungsgrade zum Opfer bestehen. Das Merkmal "Ehe/Partnerschaft/Familie einschl. Angehörige" umfasst alle Angehörigen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Wird die Art der Beziehung von Opfer und Täter unterschiedlich bewertet, ist die Sichtweise des Opfers für die Erfassung maßgeblich. Die Erfassung der Merkmale der „Opferspezifik“ erfolgt unter der Bedingung, dass die Tatmotivation in den personen-, berufs- bzw. verhaltensbezogenen Merkmalen des Opfers begründet ist oder in Beziehung dazu steht (sachlicher Zusammenhang). Das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen muss erkennen lassen, dass die Tathandlung unter anderem oder allein durch das im Einzelfall vorliegende Merkmal veranlasst war. 4.4.6 Tatverdächtigenerfassung 4.4.6.1 Zuordnung zu Straftat und Tatort Jeder Tatverdächtige ist mit der Schlüsselzahl der Straftat und dem Tatort des ihm zuzurechnenden Falles gesondert zu erfassen. Die Erfassung von weiteren Tatverdächtigen zu einem bereits vor dem aktuellen Berichtsjahr aufgeklärten Fall ist zulässig. 4.4.6.2 Wechselnde Tatbeteiligung Sind mehrere aufgeklärte Straftaten gleicher oder verschiedener Schlüsselzahl zu erfassen und haben mehrere Tatverdächtige diese unter wechselnder Tatbeteiligung begangen, ist jede Straftat unter Angabe der Tatverdächtigenbeteiligung nur einmal zu erfassen. 4.4.6.3 Mehrere Tatverdächtige bei Fahrlässigkeitsdelikten Ein fahrlässiges Zusammenwirken mehrerer tatverdächtiger Personen im Rahmen einer Nebentäterschaft (Mehrtäterschaft) ist in der PKS analog zu den Fällen strafrechtlich normierter Beteiligung als ein Fall mit mehreren Tatverdächtigen zu erfassen. 4.4.7 Berichtigung, Löschung Notwendige Berichtigungen oder Löschungen bereits gemeldeter Daten sind zu gewährleisten. Sie sind nur innerhalb eines Berichtsjahres möglich. Ausnahmen siehe Nr. 2.1.3 „Nachträglich aufgeklärter Fall“ und 4.4.6.1 „Zuordnung zu Straftat und Tatort“ (Tatverdächtigenerfassung). 5 AUFGABEN DER LANDESKRIMINALÄMTER UND AUFBEREITUNG DER STATISTISCHEN DATEN 5.1 Aufgaben der Landeskriminalämter Die Landeskriminalämter haben die statistischen Daten zu sammeln, aufzubereiten und als Einzeldatensätze gemäß der gültigen technischen Schnittstellenbeschreibung an das BKA zu übermitteln. Sie gewährleisten durch entsprechende Kontrollmaßnahmen die Datenqualität. Erfassungszuständigkeit siehe auch Nr. 4.2. Die Landeskriminalämter unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über die jährliche Veröffentlichung ihrer PKS-Daten. 5.2 Aufbereiten der statistischen Daten (Auswertung) Standardmäßig wird das Ergebnis nur mit den ersten 4 Stellen des sechsstelligen Straftatenschlüssels in den Tabellen abgebildet. Festlegungen zur Nutzung (Auswertung) der PKS-Einzeldatensätze, die über die bisherigen Standardtabellen hinausgehen, werden zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. 5.2.1 Zählung (Auswertung) der bekannt gewordenen Fälle Jede bekannt gewordene Straftat ist in der für den Tatort zu erstellenden Bereichsstatistik (Gebiet, über das die Tabellenerstellung läuft, z. B. Kreis, Land) als ein bekannt gewordener Fall zu zählen. Zu einem übergeordneten Schlüssel sind alle Fälle zu zählen, die sich auf einen der direkt oder indirekt untergeordneten Schlüssel beziehen. Da ein indirekt untergeordneter Schlüssel mehrfach in einen übergeordneten Schlüssel einfließen kann, ist darauf zu achten, dass die Fälle zu solchen Schlüsseln nicht doppelt gezählt werden. 5.2.2 Zählung (Auswertung) der aufgeklärten Fälle Jeder aufgeklärte Fall ist in gleicher Weise wie der bekannt gewordene Fall unter Nr. 5.2.1 auf allen Zählebenen jeweils 1x zu zählen. 5.2.3 Zählung (Auswertung) der Opfer Jedes erfasste Opfer ist entsprechend der Zählweise des bekannt gewordenen Falles unter Nr. 5.2.1 auf allen Zählebenen 1x zu zählen. 5.2.4 Zählung (Auswertung) der Tatverdächtigen Bis zum Jahr 2011 erfolgt die Konsolidierung der Attributwerte von Tatverdächtigen auf Bundesebene parallel auf der Grundlage der alternativen Zählweisen „Straftatenspezifische Tatverdächtigenbestimmung (SsTB)“ und „Vollständige Attributwertzählung (VAZ)“. Für die Erstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik der Bundesrepublik Deutschland findet das Verfahren SsTB Anwendung. Zur Vermeidung von Inkonsistenzen zwischen den vom BKA auf Basis der Einzeldatensätze zu generierenden Standardtabellen der Länder und den von den Ländern eigenständig erstellten Standardtabellen stellt das BKA den Ländern, die die Konsolidierung nach SsTB nicht umsetzen können, für die Veröffentlichung der jeweiligen Landes-PKS die nach SsTB erstellten Landestabellen zur Verfügung. Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze zur Tatverdächtigenzählung beziehen sich auf die „Straftatenspezifische Tatverdächtigenzählung (SsTB)“ und gewährleisten, dass jeder Tatverdächtige für jeden Berichtszeitraum gemäß den Regeln für die Echttatverdächtigenzählung nur einmal gezählt wird. 5.2.4.1 Echttatverdächtigenzählung / Zusammenführungsmerkmale Echttatverdächtigenzählung Um den datenschutzrechtlichen Belangen zu genügen, werden für die PKS die Datenfelder Geburtsname (8 Stellen), Vorname (3 Stellen) sowie das Geburtsdatum mittels einer BSI- Verschlüsselungssoftware (Stand: 27.07.2000) bundeseinheitlich anonymisiert (BSI-Schlüssel). Die Zählung des Tatverdächtigen erfolgt unter Verwendung des BSI-Schlüssels plus des Geschlechtes. Zusammenführungsmerkmale Wird ein Tatverdächtiger zum gleichen Attribut mit unterschiedlichen Attributwerten erfasst, so ist er mit dem „jüngsten Attributwert“ zu zählen, soweit in den Tabellenbeschreibungen nichts anderes festgelegt ist. Zur Festlegung des jüngsten Attributwertes wird der Zeitstempel "Tatzeitendedatum" herangezogen. Im Falle mehrerer gleicher Tatzeitendedaten (innerhalb einer Schlüsselgruppe) findet hilfsweise zusätzlich das Kriterium „jüngstes Personeneinstellungsdatum“ Anwendung. Sofern auch diesbezüglich mehrere gleiche Daten vorliegen, erfolgt die abschließende Selektion höchst hilfsweise auf Basis des kleineren Schlüssels des Attributwerts zu der Zuordnung zu einem dieser Fälle. Demnach wird hier für Tatverdächtige mit mehreren Werten zu einem Attribut nur ein Wert gezählt. Beim Alter des Tatverdächtigen wird die höchste Altersangabe verwendet. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen: Beispiel für TV899m (Geburtsdatum: 10.05.1994): SZ PE-Dat. TE-Dat. Alter z. Tz. Staatsangehörigkeit DS1: 515001 10.04.08 15.03.08 13 Türkisch DS2: 216010 19.12.08 01.12.08 14 Deutsch SZ: Straftatenschlüssel (515001: Beförderungserschleichung, 216010 = Handtaschenraub) PE-Dat: = Personeneinstellungsdatum , TE-Dat. = Tatzeitendedatum, Alter z.Tz. = Alter zur Tatzeit, Nat. = Nationalität des TV Ergebnis: SZ TVI Deutsch Nichtdeutsch Alter < 14 Alter 14 < 18 - - - - - - 1 1 0 0 1 216000 1 1 0 0 1 515000 1 0 1 1 0 SZ: Straftatenschlüssel (- - - - - -: Straftaten insgesamt) TVI: Tatverdächtige insgesamt Interpretation: Ein 13-jähriger Türke ist zunächst mit einer Beförderungserschleichung auffällig geworden (Tatzeit: 10.04.08). Im gleichen Berichtsjahr wird er als 14-Jähriger - jetzt Deutscher – mit einem Handtaschenraub in der PKS erfasst (Tatzeit: 19.12.08). Wie lässt sich das unter Berücksichtigung der echten Tatverdächtigenzählung in den Tabellen abbilden? Aus dem Ergebnis wird ersichtlich, dass der Tatverdächtige beim Raub als Deutscher gezählt und der Altersgruppe der 14-18-Jährigen zugeordnet wird, bei der Leistungserschleichung hingegen wird er als Nichtdeutscher unter 14 Jahren eingeordnet. Wichtig ist nun die Entscheidung, mit welchen Attributwerten er bei den Straftaten insgesamt gezählt wird. Nach dem o. g. Kriterium "Tatzeitendedatum" muss er als Deutscher der Altersgruppe der 14-18- Jährigen zugeordnet werden. 5.2.4.2 Zählung auf den Hierarchieebenen Jeder Tatverdächtige ist in der für jeden Tatort zu erstellenden Bereichsstatistik (Gebiet, über das die Tabellenerstellung läuft, z. B. Kreis) bei Straftaten gleicher Schlüsselzahl nur 1x und in der (den) nächsthöheren Bereichsstatistik(en) (z. B. Land, Bund) wiederum nur 1x zu zählen. 5.2.4.3 Verschiedene Schlüsselzahlen zu einem Bereich (z. B. Land) Hat ein Tatverdächtiger in einem Statistikbereich (z. B. Land) mehrere Straftaten begangen, die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächsthöheren Gruppe(n) sowie bei der Insgesamt-Zahl nur 1x gezählt. 5.2.4.4 Verschiedene Schlüsselzahlen zu mehreren Bereichen Hat ein Tatverdächtiger in mehreren Statistikbereichen (z. B. Land, Bund) Straftaten begangen, die verschiedenen Schlüsselzahlen zuzuordnen sind, wird er für jeden Bereich (z. B. Land, Bund) zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächsthöheren Gruppe(n) sowie bei der Insgesamt-Zahl nur 1x gezählt. 5.3 Anlieferung der Einzeldatensätze und Erstellen der Tabellen 5.3.1 Anlieferung von Einzeldatensätzen Die Anlieferung der Einzeldatensätze an das BKA hat grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Details hierzu finden sich in der gültigen Schnittstellenbeschreibung, Manual 5.n, Abschnitt 1.1.2 Lieferfristen und –zeiträume. Der Abschnitt 6.3 enthält Beispiele, die das Zusammenwirken von Lieferfrist, Wirkdatum, Berichtszeitraum und Personeneinstellungsdatum verdeutlichen. Die Einzeldatensätze werden mit den aktuell gültigen Schlüsselwerten angeliefert. Ungültig gewordene Schlüsselwerte sind gültigen zuzuordnen, um auch im Falle einer nachträglichen Aufklärung von Fällen aus den Vorjahren die Aktualität der Schlüsselwerte zu gewährleisten. Diese Regelung betrifft nicht den Katalog „Dienststelle“, da dieser Teil der Satzidentifikation ist. Die Gültigkeit der Schlüsselwerte wird grundsätzlich über das mit anzuliefernde Datenfeld „Wirkdatum “ (Zuordnungsdatum zu einem Berichtszeitraum, das zudem der Synchronisation der Datenbestände Land/BKA dient) geprüft. Zur Gewährleistung der korrekten Plausibilisierung sind alle neuen polizeilichen Ermittlungsergebnisse mit PKS-Relevanz, die im Zuge einer nachträglichen Aufklärung oder nachträglich ermittelter Tatverdächtigen bekannt werden, auch jahresübergreifend zu übermitteln, d. h. Änderungen wegen neuer polizeilicher Erkenntnislage im Fall-, Tatverdächtigen- und Opferbereich (z. B. qualifiziertes Delikt, Tatort ). Änderungen im aktuellen Berichtsjahr haben keine Auswirkungen auf die abgeschlossenen Berichtsstände der Vorjahre. Das Fallberichtsdatum und das Personeneinstellungsdatum bereits vorhandener Tatverdächtiger bleiben unveränderbar. Neue Tatverdächtige können mit aktuellem Personeneinstellungsdatum angehängt werden. 5.3.2 Erstellen der bundeseinheitlichen Standardtabellen Zur Jahresverarbeitung werden die bundeseinheitlichen Standardtabellen (Anlage 2) grundsätzlich unter Verwendung des sechsstelligen Straftatenschlüssels mit Stand 31.12. des Berichtsjahres erstellt, mit Ausnahme der Tabelle 08. Diese wird erst im Mai des folgenden Jahres mit Stand vom 30.04. des Folgejahres und einem Berichtszeitraum vom 01.01. bis 31.12. des Berichtsjahres erstellt. 5.3.3 Auswertungs- und Bestandsabgleich 5.3.3.1 Auswertungsabgleich (Tabellenabgleich) Hiermit wird geprüft, ob die im BKA errechneten Standardtabellen (Anlage 2) mit den Ergebnissen in den Ländern übereinstimmen. Standardmäßig werden die Tabellen 01 (Grundtabelle) und die Tabelle 20 (Aufgliederung der Tatverdächtigen nach Alter und Geschlecht) abgeglichen. Auf Anforderung können aber alle Standardtabellen in den Abgleich einbezogen werden. Auf Jahresarbeiten wird der Auswertungsabgleich unaufgefordert, auf unterjährige Daten nach Absprache ausgeführt. 5.3.3.2 Bestandsabgleich In der Regel wird bei festgestellten Abweichungen nach Absprache ein Bestandsabgleich durchgeführt. Zwecks effizienterer Fehlersuche werden hier dem Anfragenden Datensätze zu Fällen, Opfer und Tatverdächtigen zur Verfügung gestellt. Auch die Bundespolizei kann diese Abgleiche für ihre Zwecke nutzen. Die technische Beschreibung des Auswertungs- und Bestandsabgleichs ist im Manual 5.1 abgebildet. 5.4 Plausibilitäten Einer inhaltlichen Fehlerbereinigung dient eine bundeseinheitliche Plausibilitätenliste (Anlage 1). 6 AUFGABEN DES BUNDESKRIMINALAMTES 6.1 Jahresstatistiken Das Bundeskriminalamt fasst die angelieferten Einzeldatensätze zur Jahresstatistik der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) der Bundesrepublik Deutschland zusammen und stellt sie Berechtigten zur Verfügung . Nach der Veröffentlichung der Jahres-PKS können die PKS-Berichte (z. B. Jahrbuch, Zeitreihen ) im Internet veröffentlicht und darüber hinausgehende Anfragen auf Grundlage der vorhandenen PKS-Daten (PKS-Standardtabellen, Sonderauswertungen auf Basis der PKS-Einzeldatensätze) beantwortet werden. Als Grundlage für die Interpretation der Daten dienen die jährlich von den Ländern übermittelten Hintergrundinformationen, wie z. B. Erfassungsprobleme/-fehler, Serien, Hinweise auf Einflussfaktoren für die Zahlenentwicklung wie beispielsweise die Wirkungen polizeilicher Bekämpfungskonzepte und spezielle soziodemografische Konstellationen, zur Jahres-PKS der Länder. Erkannte Auffälligkeiten werden vom BKA grundsätzlich in den Ländern nachgefragt. 6.2 Beitrag zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Statistik Das Bundeskriminalamt erstellt den Beitrag der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Statistik. 6.3 Bund-Länder-Konsultationsverfahren bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Länder über sie betreffende Anfragen binnen fünf Werktagen und räumt den Ländern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Werktagen nach Erhalt der Anfrage ein. Die eigenverantwortliche Prüfung der Anfragen durch das Bundeskriminalamt erfolgt unter Einbeziehung der Länder-Stellungnahmen. 7 INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien treten für das Berichtsjahr 2018 mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft. Anlagen Anlage 1: PKS-Kataloge Anlage 2: Tabellenübersicht Anlage 3: Definitionskatalog Anlage 4: Ablaufdiagramm der Erfassungsregeln Anlage 5: Beispielsammlung Änderungsnachweis Datum m.W.v. Geänderte Kapitel Grund der Änderung 2014 01.10.13 01.01.14 2.3 Tatort 60. AT, TOP 3.9, Pkt. 2 01.10.13 01.01.14 2.8.2 Alkoholeinfluss bei der Tatausführung 60. AT, TOP 3.11, Pkt. 2. 01.10.13 01.01.14 4.4.5.3 Unerlaubte Einreise mit anschl. unerlaubten Aufenthalt 60. AT, TOP 3.2, Pkt. 4 01.10.13 01.01.14 4.4.6 Opfererfassung 60. AT, TOP 3.6, Pkt. 2 01.10.13 01.01.14 4.4.5.2 Rauschgiftdelikte UM der KPKS vom 19.02.13 (Anpassung der Vorrangregelung der Drogenarten) 19.11.13 01.01.14 2.1.2 Aufgeklärter Fall Redaktionelle Änderung Siehe Sammel-UM vom 12.11.13, Pkt. 6 19.11.13 01.01.14 Kapitel 4 – Überschrift Redakt. Änderung (Überschrift) Siehe Sammel-UM vom 12.11.13, Pkt. 7. 02.12.13 01.01.14 4.4.6 Opfererfassung UM der KPKS vom 20.11.12 (Löschung der Katalogwerte „Landsmann“ und „Flüchtlinge Vorbeziehung “) 21.01.14 3.4.5 Wikri i.Z.m. Arbeitsverhältnissen UM AK II vom 18.06.10 (Schl. 713000: Neuer Text) 27.01.14 01.01.14 3.3 Gewaltkriminalität UM der KPKS m.W.v. 23.01.14 Schlüssel 222000 Text ergänzt um „Verstümmelung weiblicher Genitalien “ Datum m.W.v. Geänderte Kapitel Grund der Änderung 2015 10.11.14 01.01.15 Anpassung und Ergänzung der Nrn. 2.7 (Kriminalitätsquotient) und 5.3 (Anlieferung der Einzeldatensätze und Erstellung der Tabellen) UM KPKS m.W.v. 26.03.14 (Beschluss -Nr. 656 der Beschlusssammlung ) Redaktionelle Änderung/Ergänzung 2.7 und 5.3 10.11.14 01.01.15 Anpassung von Schlüsselzahlen des PKS-Straftatenkatalogs i.B.a. Verbraucherschutzdelikte 61. Tagung der KPKS, TOP 3.5: Redaktionelle Änderung/ Ergänzung : Schlüsseltext 740000 und Schlüsseltext 740079 sowie Anpassung der Überschriften 3.8 sowie 3.8.3. 03.02.15 01.01.15 Anpassung Richtlinien: Neufassung des Regelungsbereichs 4.4 sowie 1.1 62. Tagung der KPKS, TOP 2 Datum m.W.v. Geänderte Kapitel Grund der Änderung 2016 15.09.15 01.01.16 3.4.3 Wirtschaftskriminalität im Anlageund Finanzierungsbereich pp. 63. Tagung, TOP 3.10 514500 Wertpapierbetrug gelöscht 514300 Kreditbetrug geändert in Krediterlangungsbetrug 51300 Beteiligungs- und Kapitalanlagebetrug geändert in: Kapitalanlage- und Anlagebetrug 15.09.15 01.01.16 3.4.5 Wirtschaftskriminalität i.Z.m. Arbeitsverhältnissen - 63. Tagung, TOP 3.10 Gelöscht: 517300 Arbeitsvermittlungsbetrug 517700 Betrug z.N.v. Sozialversicherungen 15.09.15 01.01.16 3.4.6 Betrug und Untreue i.Z.m. Beteiligungen und Kapitalanlagen 63. Tagung, TOP 3.10 Gelöscht: 513400 Beteiligungsbetrug 513300 Betrug bei Börsenspekulationen 21.09.15 01.01.16 4.4.1 Grundsatz 63. Tagung, TOP 3.7 5. Absatz neu: …Für die Bewertungen … bis …“Widerstand gg PVB“ 21.09.15 01.01.16 4.4.3.2 Handlungen richten sich gegen verschiedene Betroffene und sind derselben Straftatenschlüsselzahl zuzuordnen 63. Tagung, TOP 3.10, Überarbeitung der Beispiels 1. (Bericht der PG „Begriffsdefinitionen , Betroffene, Opfer und Geschädigte in der PKS“ (Stand: 27.03.15)) 21.09.15 01.01.16 4.4.3.4 Handlungen richten sich gegen dieselben(n) Betroffenen(n)/denselben Betroffenen oder gegen die Rechtsordnung /Allgemeinheit ….. 63. Tagung, TOP 3.10, Einfügung: Hinweis (komplett) Anpassung Beispiel 3 (Bericht der PG „Begriffsdefinitionen, Betroffene , Opfer und Geschädigte in der PKS“ (Stand: 27.03.15)) 21.09.15 01.01.16 4.4.4.1 Betrug und Wettbewerbsdelikte 63. Tagung, TOP 3.10, Nr. 3, Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten geändert angepasst in: Missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsdiensten 14.12.15 01.01.16 3.8 Computerbetrug 63. Tagung, TOP 3.10 Neu Datum m.W.v. Geänderte Kapitel Grund der Änderung 16.12.15 01.01.16 2.6 Schaden Letzter Absatz: (Hinweis…….) gestrichen 16.12.15 01.01.16 2.3 Tatort UM KPKS vom 21.10.15 (Tatort = Handlungsort) 16.12.15 0101.16 Umbenennung Asylverfahrensgesetz in Asylgesetz UM KPKS vom 04.12.15 09.03.16 01.01.16 3.9 Umwelt- und Verbraucherschutzdelikte Redaktionelle Änderung Anpassungen der Summenschlüsseltexte jeweils im 1. Satz (3.9, 3.11, 3.12) 2017 21.09.16 01.01.17 3.4 Wirtschaftskriminalität UM der KPKS vom 29.08.16 Pkt. 3. 21.09.16 4.4.4.4 Geld- und Wertzeichenfälschung Redaktionelle Änderung (Anpassung Schlüsseltext) 13.12.16 01.01.17 4.4.6.2 Mehrere gleichartige Fälle 4.4.6.3 Mehrere Fälle mit verschiedenen Schlüsselzahlen 64. Tagung, TOP 3.5 und UM der KPKS vom 03.12.16; 4.4.6.2 und 4.4.6.3 wurden ersatzlos gestrichen 14.12.16 3.12 Mord und Totschlag (Schl. 892500) Redakt. Änderung in: Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen 2018 15.08.17 2018 4.4.4.2 Rauschgiftdelikte 65. Tagung, TOP 3.6, Nr.. 4: (Vorrang der Drogenarten) Änderung der Reihenfolge. 15.08.17 2018 2.1 Fall 65. Tagung, TOP 3.9, Nr. 3: Änderung des letzten Absatzes 15.08.17 2018 2.2.1 Nichtdeutsche Tatverdächtige 65. Tagung, TOP 3.11, Nr. 2, Pkt. 1 15.08.17 2018 3.7 Computerkriminalität 65. Tagung, TOP 3.11, Nr. 2, Pkt. 3 Ergänzung Schlüsselzahl 678000 um „Datenhehlerei“ 15.08.17 2018 5.3.3.2 Bestandsabgleich 65. Tagung, TOP 3.11, Nr. 2, Pkt 4 Begriff „Geschädigte“ in „Opfer“ 25.09.17 2018 3.10 Straßenkriminalität 65. Tagung, TOP 3.10 UM der KPKS m.W.v.04.09.17 Anpassung Schlüssel Datum m.W.v. Geänderte Kapitel Grund der Änderung 01.11.17 2018 3.3 Gewaltkriminalität Schl. 111000 Textänderung: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschl. mit Todesfolge . Schl. 112000 Sonstige sexuelle Nötigung. Gelöscht 1.11.17 2018 Straßenkriminalität 112000 Sonstige sexuelle Nötigung Gelöscht S18-13704 S18-13704 S1813704 Anlage