Drucksache 18 / 13 706 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. März 2018) zum Thema: Ärztlicher Dienst der Polizei Berlin und Antwort vom 20. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 706 vom 05. März 2018 über Ärztlicher Dienst der Polizei Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat es seit dem 01.01.2010 organisatorische oder strukturelle Änderungen beim Ärztlichen Dienst der Polizei Berlin gegeben? Wenn ja, wann und welcher Art? 2. Soweit es personelle Veränderungen in der Leitung gegeben hat, wann konkret haben diese stattgefunden ? Zu 1. und 2.: Mit der 4. Organisationsverfügung zur Umsetzung der Ergebnisse der Projektgruppe Einsatzeinheiten und Stäbe (PG EES) II vom 11. Januar 2016 ist der Ärztliche Dienst der Polizei Berlin als Referat (SE Pers D) der neu eingerichteten Serviceeinheit Personal (SE Pers) aufbauorganisatorisch zugeordnet worden. Seit diesem Zeitpunkt wird der Ärztliche Dienst durch einen Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes geleitet. Der Referatsleitung sind folgende Sachgebiete unterstellt: SE Pers D 1 - Medizinischer Dienst SE Pers D 21 - Service und Verwaltung SE Pers D 22 - Sanitätseinsatzdienst SE Pers D 23 – Sozialbetreuung. 3. War eine Person, die in Führungsverantwortung bei dem Ärztlichen Dienst der Polizei Berlin ist, zuvor in anderer Funktion mit der Untersuchung der Situation an den Schießständen der Berliner Polizei betraut? Falls ja, bitte unter Angabe der vorherigen und der aktuellen Position und des Datums der Veränderung angeben. Zu 3.: Der Leiter des Ärztlichen Dienstes war bis zum 30. November 2015 Referent der Internen Revision der Polizei Berlin und in dieser Funktion seit Erteilung des Auftrages durch den Polizeipräsidenten am 15. Oktober 2015 unter anderem mit der Untersuchung der Situation an den Schießständen befasst. Seite 2 von 3 4. Wem ist das Archiv des Ärztlichen Dienstes organisatorisch und hierarchisch zugeordnet? Trifft es zu, dass es diesbezüglich seit dem 01.01.2010 eine Änderung gegeben hat? Welcher Art war diese Änderung und wann ist sie erfolgt? Zu 4.: Die Gesundheitsaktenhaltung ist dem Sachgebiet Service und Verwaltung - SE Pers D 21 - des Ärztlichen Dienstes organisatorisch zugeordnet. Der Bereich wird von einer Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes geleitet. Diese hat die Leitungsaufgabe am 1. September 2013 übernommen. Abgesehen von dem personellen Wechsel in der Leitungsaufgabe hat es diesbezüglich seit dem 01.01.2010 keine Änderungen gegeben. 5. Wie wird der Zugriff auf medizinische Unterlagen, die durch medizinisches und der ärztlichen Schweigepflicht unterliegendes Personal erstellt worden sind, dokumentiert? Zu 5.: Die Ausgabe sowie der Rücklauf medizinischer Unterlagen werden auf personifizierten Austragungsblättern bzw. Karteikarten dokumentiert. 6. Sind seit dem 01.01.2010 medizinische Unterlagen aus dem Bereich des Ärztlichen Dienstes der Polizei Berlin abhandengekommen? Wenn ja, in wie vielen Fällen und wann? Sind diesbezüglich Ermittlungsverfahren anhängig? Zu 6.: Nein. 7. Ist ein Polizeiarzt zur Weitergabe medizinischer Unterlagen an einen Verwaltungsvorgesetzten, der nicht (Polizei-) Betriebsarzt ist, befugt? Wann hat die Polizei Berlin mit welchem Ergebnis geprüft, ob eine solche Weitergabe eine Straftat nach § 203 Abs. 1 S. 1 StGB darstellt? Zu 7.: Die Ärztinnen und Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes unterliegen - wie alle anderen Ärztinnen und Ärzte auch - der ärztlichen Schweigepflicht. Die beim Ärztlichen Dienst vorliegenden Gesundheitsdaten unterliegen deshalb auch besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Um sicherzustellen, dass nur Befugte von den sensiblen personenbezogenen Daten Kenntnis nehmen, sind in Abstimmung mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit klarstellende sogenannte „Compliance-Regelungen“ geschaffen worden, die die Zugangsrechte der Leitung des Ärztlichen Dienstes sowie der Mitarbeitenden zu den im Bereich geführten Gesundheitsakten festlegen. Die nachfolgenden Vorgaben gelten für den Leiter und die Mitarbeitenden des Ärztlichen Dienstes: - Der Leiter des Ärztlichen Dienstes hat grundsätzlich keinen Zugriff auf Gesundheitsdaten . Er nimmt keine Einsicht in Gesundheitsakten und an ihn werden keine Informationen aus Gesundheitsakten gegeben. - Eine Befassung mit Gesundheitsdaten ist dem Leiter des Ärztlichen Dienstes möglich, wenn der/die Betroffene darin einwilligt und den zuständigen Arzt bzw. die zuständige Ärztin von seiner/ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Leiter des Ärztlichen Dienstes entbindet. Seite 3 von 3 - Eine Befassung des Leiters des Ärztlichen Dienstes mit Einzelfällen, bei denen Gesundheitsdaten betroffen sein können und für die eine Einwilligung des/der Betroffenen bzw. eine Schweigepflichtentbindung nicht vorliegt, erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form. - Weisungen des Leiters des Ärztlichen Dienstes, welche auf Herausgabe von Gesundheitsdaten gerichtet sind, sind unzulässig. - Die nicht ärztlich Mitarbeitenden des Ärztlichen Dienstes verarbeiten Gesundheitsdaten gemäß § 2 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) i.V.m. § 32 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 9 BlnDSG, wenn dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des/der Betroffenen und im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zugewiesenen Aufgabe für den konkret damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Die Mitarbeitenden , die nicht dem medizinischen Personal angehören, sind gemäß § 203 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 2 Strafgesetzbuch als Hilfspersonen des ärztlichen Personals an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Die vorstehenden Regelungen sind vor ihrem Inkrafttreten mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden. Die Beauftragte hat bestätigt, dass die festgelegten Maßnahmen die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht sicherstellen. 8. Sind Polizeiärzte seit dem 01.01.2010 zur Weitergabe medizinischer Unterlagen an (nichtmedizinische ) Verwaltungsvorgesetzte aufgefordert worden? Wann und durch wen? Ist diese Weitergabe erfolgt? Zu 8.: Nein. Berlin, den 20. März 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13706 S18-13706